25.07.2023

Was der Data Act für österreichische Startups bedeutet

Interview. Im Juni einigten sich das EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten auf den Data Act. Der Rechtsanwalt Arthur Stadler erklärt, was jetzt auf Startups zukommt.
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Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte / Unsplash
Arthur Stadler erklärt, was der Data Act für österreichische Startups bedeutet. Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte / Unsplash

Im Wohnzimmer ist der Staubsauger-Roboter unterwegs, die Apple-Watch am Handgelenk zeichnet Gesundheitsdaten auf, das smarte Türschloss öffnet die Garageneinfahrt. Ob in den eigenen vier Wänden oder in Fabrikshallen – überall entstehen heutzutage Daten. Diese Daten haben auch einen großen wirtschaftlichen Wert, ohne sie geht in der Digital Economy nichts mehr.

Bis zu 80 Prozent der Daten ungenutzt

Ganz eigene Geschäftsmodelle wurden rund um Daten und Geräte aufgebaut: Wer etwa einen Smartwatch kauft, muss oft eine spezielle App dafür verwenden. Elektroautos werden mit ihrer eigenen Software ausgeliefert. Damit soll damit künftig jedoch Schluss sein.

Im Juni haben sich das EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten auf den Data Act geeinigt, jetzt steht nur mehr die formelle Bestätigung aus. Der Data Act soll vor allem die Rechtssituation bei Smarten Geräten und dem Internet of Things (IoT) verbessern.

2026 soll er geltend werden und vor allem für Verbraucher:innen einiges verbessern. Aber auch für die Wirtschaft soll sich damit vieles verbessern: Die EU-Kommission erhofft sich von den neuen Regelungen ein BIP-Wachstum von 270 Millarden Euro im Wirtschaftsraum. Denn laut EU-Kommission würden derzeit bis zu 80 Prozent der Daten ungenützt bleiben.

Der Data Act im Detail

brutkasten: Was ändert der Data Act für Startups im Allgemeinen?

Arthur Stadler: Gleich vorweg: Der Data Act befindet sich noch im EU-Gesetzgebungsverfahren. Es kann also noch zu etlichen Änderungen kommen.

Die meisten wesentlichen Verpflichtungen des Data Acts gelten erst ab einer gewissen unternehmerischen Größe (grundsätzlich ab 50 Mitarbeiter und 10 Mio Euro Jahresumsatz/Jahresbilanz), sodass Startups von einem signifikanten Teil der Verpflichtungen des Data Acts grundsätzlich und realistischerweise nicht betroffen sein werden.

Startups kommen aber Rechte und Schutzmaßnahmen zugute. So werden diese etwa insbesondere vor missbräuchlichen Vertragsklauseln im Zusammenhang mit Datenzugang und Datennutzung geschützt (siehe Artikel 13 Data Act). Es soll unverbindliche Standardklauseln geben. Das stärkt die Verhandlungsposition von Startups im Zusammenhang mit der Weitergabe und Nutzung von Daten speziell gegenüber anderen Unternehmen, deren Verhandlungsmacht stärker ist und bietet neue wirtschaftliche Chancen speziell für Startups (Stichwort Datenportabilität).

Was ändert sich dadurch für die Hersteller von smarten Produkten?

Stadler: Der Data Act gilt grundsätzlich auch für Hersteller von smarten Produkten (wenn diese als Produkt im Sinne des Data Acts zu qualifizieren sind), die in der EU in Verkehr gebracht werden. Sofern gewisse Größenschwellen überschritten werden (siehe zuvor), sind diese Hersteller zu verschiedenen Vorgaben verpflichtet.

Insbesondere sind Hersteller dazu verpflichtet, Produkte so zu konzipieren und herzustellen, dass die bei der Nutzung erzeugten Daten für den Nutzer direkt zugänglich sind. Darüber hinaus bestehen vor Abschluss bestimmter Verträge für ein solches Produkt umfangreiche Informationspflichten an den Nutzer. Soweit der Nutzer nicht bereits direkt über das Produkt auf die Daten zugreifen kann, muss der Hersteller, sofern er als Dateninhaber qualifiziert wird, Zugang zu den Daten ermöglichen.

Dem Hersteller wird auch zusätzlich vorgeschrieben, nicht personenbezogene Daten nur auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Nutzer zu nutzen. Diese dürfen weiters nicht zu jedem beliebigen Zweck genützt werden. Es gibt hier spezielle Einschränkungen (vgl. Artikel 4 (6) Data Act). Darüber hinaus gibt es Regelungen zur Datenweitergabe an Dritte. So existiert das Recht des Nutzers durch die Nutzung des Produkts erzeugte Daten, die sich beim Dateninhaber befinden, einem Dritten bereitzustellen. Das führt für Hersteller smarter Produkte zu einem größeren Konkurrenzdruck, wird doch Datenportabilität vereinfacht. Dritte, die solcherart Daten erhalten, sind in der Nutzung der Daten jedoch eingeschränkt. Damit soll ein gewisses Gleichgewicht der Interessen, trotz Weitergabe von Daten, geschaffen werden.

Neu sind auch Verpflichtungen zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit. Diese Neuregelungen gelten zwar nicht für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (wie etwa Startups), doch sehen sie für davon erfasste Unternehmen zusätzliche Datenbereitstellungspflichten vor.

Sieht die Regelung vor, dass alle Daten ausgelesen werden dürfen? Darf man dann z.B. einfach den Quellcode des Tesla-Autopiloten einsehen und kopieren?

Der Datenzugriff begrenzt sich auf die bei der Nutzung erzeugten Daten. Ausnahmen davon können insbesondere gegenüber öffentlichen Stellen im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit bestehen. Sofern man überhaupt davon ausgehen mag, dass unter „Daten“ auch ein Quellcode subsumierbar ist, würde ein auf den Quellcode bezogenes Auslesebegehren auf Basis des Data Act bereits aufgrund der Einschränkung auf die bei der Nutzung erzeugten Daten scheitern, da der Quellcode üblicherweise vorab statisch existiert und ausgeführt wird (Trennung: statischer Quellcode und dynamische/variable Nutzerdaten).

Wie gesagt, kann es sicherlich im EU-Gesetzgebungsprozess noch zu Änderungen kommen. Darüber hinaus sind Einschränkungen etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und funktionierendem Wettbewerb zu beachten.

Werden Geschäftsgeheimnisse im Data Act ausreichend geschützt?

Der Data Act sieht zwar unterschiedliche Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor. Trotzdem kann eine gewisse Unsicherheit der betroffenen Unternehmen nicht gänzlich geleugnet werden.

Nachdem sich der Rechtsakt noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, kann es hier auch noch zu Änderungen im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen kommen, sodass letztlich erst die Praxis zeigen wird, wie gut der Schutz tatsächlich funktioniert. Ähnlich wie auch im Datenschutzrecht werden die Gerichte in Zweifelsfällen zu klären haben, wie weit der Schutz reicht.

Der Data Act soll laut EU-Kommission Innovationen begünstigen. Aber wofür und wie dürfen die Daten überhaupt verwendet werden?

Der leichtere Zugang zu erfassten Daten wird eine größere Auswahl an Diensten Dritter begünstigen. Diese könnten ihre Leistungen dann möglicherweise sogar preisgünstiger oder zu besserer Qualität anbieten. Davon können Startups profitieren, da diese mit den Daten arbeiten und entsprechende Leistungen anbieten werden können. So ist etwa denkbar, dass sich die Nutzer vernetzter Produkte für einen günstigeren Reparatur- und Wartungsanbieter (etwa ein Startup) entscheiden – oder sie selbst entsprechende Wartungen bzw Reparaturen durchführen. Es gelten jedoch auch hier gewisse Einschränkungen.

Was müssen Startups künftig bei der Entwicklung von smarten Produkten beachten?

Nachdem ein Wachstum eines Startups möglich ist, sollten auch die aufgrund der Größenschwellen noch nicht erfassten Startups ihre Produkte, Prozesse und Services auf den Data Act anpassen. So kann mühsamer späterer Anpassungsbedarf vermieden werden. Dementsprechend sollten Startups im Zusammenhang mit dem Data Act etwa darauf achten, Produkte bereits so zu konzipieren und herzustellen, dass bei der Nutzung erzeugte Daten für den Nutzer standardmäßig einfach, sicher und – soweit relevant und angemessen – direkt zugänglich sind.

Die neuen Regeln sollen nicht für Klein- und Kleinstunternehmen gelten. Aber für alle anderen. Welche Folgen drohen bei Nichteinhaltung?

Ähnlich wie auch im Datenschutzrecht besteht auch im Zusammenhang mit dem Data Act das Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Behörde. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen den Data Act erlassen. Unter Umständen kommt den Aufsichtsbehörden sogar das Recht zu Geldbußen bis zu 20 Mio. Euro bzw. bis zu vier Prozent des weltweiten Gesamtjahresumsatzes des Unternehmens zu verhängen. Darüber hinaus sind auch Schadenersatzklagen denkbar.

Die Krypto-Szene befürchtet, dass mit dem Data Act ein „Kill Switch“ eingeführt wird. Was ist darunter zu verstehen und wie begründet sind diese Befürchtungen?

Im technischen Kontext kann unter einem sogenanntem „Kill Switch“ eine Art „Notaus-Funktion“ verstanden werden, die beispielsweise zu einer Unterbrechung oder zum Ausschalten einer Maschine oder dergleichen führt.

Die Befürchtungen der Krypto-Szene stützen sich vorwiegend auf den Artikel 30 des Data Acts. Dieser regelt wesentliche Anforderungen an intelligente Verträge für gemeinsame Datennutzungen und sieht für solcherart erfasste „Verträge“ etwa vor, dass es Möglichkeiten zur sicheren Beendigung und Unterbrechung geben soll. Hier sieht die Krypto-Szene teilweise Herausforderungen bei der tatsächlichen Umsetzung im Krypto-Bereich.

Auch aus unserer Sicht bedarf es noch der ein oder anderen Anpassung bzw Konkretisierung des derzeitigen Entwurfs des Data Acts. Neben den durch die Krypto-Szene monierten Aspekten sollte etwa auch sichergestellt werden, dass die Definition des intelligenten Vertrags im Artikel 2 Ziffer 16 nicht überschießend und allfällige weitere Begriffsverweisungen akkurat sind.

Bei der Verfügbarmachung von Daten sollen die sogenannten FRAND-Bedingungen gelten. Was ist das und wie hält man sich daran?

Der Begriff FRAND steht für fair, reasonable and non-dicriminatory und war bisher eher aus anderen Rechtsgebieten bekannt. Im Lichte des Data Acts versteht man sinnverwandte Umstände bzw Grundsätze auf deren Basis Datenzugang gewährt werden soll. Konkret sieht etwa Artikel 8 Absatz 1 des Data Act faire, angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen für die Datenbereitstellung vor. Konkretisierungen dazu finden sich etwa in Kapitel IV des Data Act.

Zusammengefasst sollte der Dateninhaber sicherstellen, dass zuvor genannte Grundsätze eingehalten und keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Die Verwendung der versprochenen Standardklauseln kann hier hilfreich sein.

Zur Person

Arthur Stadler ist Datenschutzexperte und Partner bei Stadler Völkel Rechtsanwälte.

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Das sonnnig-Gründerteam: Roman Öfferlbauer, Jonathan Buchinger und Lukas Hückel © sonnnig

Dort, wo Technik und Unternehmertum zusammenkommen, kann Großes entstehen. So auch an der TU Wien im „Extended Study on Innovation“-Programm, wo sich das Gründer-Trio, bestehend aus Roman Öfferlbauer, Lukas Hückel und Jonathan Buchinger, zum ersten Mal begegnete. Parallel dazu gründete Öfferlbauer 2023 in seinem Heimatort in Niederösterreich eine Energiegemeinschaft, zu einem Zeitpunkt, an dem das Thema noch jung und „technisch schwierig abzuwickeln“ war, so Öfferlbauer.

Aus improvisierten Tools und selbst geschriebenen Mini-Scripts für den Eigenbedarf wurde ein Jahr später sonnnig. Eine White-Label-Lösung für Abrechnung, Mitgliedermanagement und Datenanalyse von mittlerweile 30 Energiegemeinschaften in ganz Österreich.

Wenn Strom aus der Nachbarschaft kommt

„Unser Blick war eigentlich immer auf Endverbraucher und Verbraucherinnen fokussiert. Also Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden“, erklärt Öfferlbauer im Interview. Eine Mission, die über die letzten zwei Jahre tausende Haushalte in ganz Österreich erreicht hat. Mittlerweile kann man über sonnnig den generierten Strom auch als Mitarbeiter:innen-Benefit oder Spende abgeben. „Im letzten halben Jahr hat sich da aber auch ziemlich viel auf der anderen Seite, also bei den Energieversorgungsunternehmen, getan“, verrät der Co-Founder.

Energieversorgungsunternehmen stünden zunehmend vor einem Einkaufs- und Prognoseproblem. In der Regel verbraucht die Kundschaft ihren Strom nach einem Standardprofil, mit dem der jeweilige Versorger seine Stromeinkäufe prognostiziert. Sind die Abnehmer:innen aber Teil einer Energiegemeinschaft, verschiebt sich dieses Profil radikal: Ein großer Teil des Energiebedarfs wird jetzt von der Energiegemeinschaft gedeckt und nur noch die Restmengen werden durch den Energieversorger geliefert. „Der Energieversorger hat die Energiemenge aber schon im Vorhinein eingekauft“ – und müsse sie kurzfristig wieder verkaufen, erklärt Öfferlbauer. Ein teures Ausgleichsenergie-Problem, das mit wachsendem Energy-Sharing-Anteil immer größer wird.

Sonnnig als potenzieller Partner für Energieversorger

Genau hier setzt das neue Produkt an, für das sonnnig gerade die dritte Förderung der Austria Wirtschaftsservice (aws) erhalten hat: eine White-Label-Lösung zum Energy Sharing, die Energieversorger direkt in ihr eigenes Kund:innenportal einbinden können. Im Hintergrund liefert sonnnig die Restlastprognose auf 15-Minuten-Basis, damit Versorger gezielter am Großhandel einkaufen können.

Möglich macht das die Prognosefähigkeit, die sonnnig über Jahre mit echten Energiegemeinschaften aufgebaut hat. Ziel ist es, Versorgern einen besseren Einblick in ihre Stromverläufe zu geben und ihnen zu helfen, selbst ein Geschäftsmodell rund um Energy Sharing aufzubauen, auch als Beitrag zur Kund:innenbindung, erklärt Öfferlbauer. Am Markt kommt das gut an: „Energieversorgungsunternehmen spüren das Problem und sind zunehmend auf der Suche nach Lösungen und neuen Geschäftsmodellen im Energy-Sharing-Bereich, deshalb reden sie auf einmal mit uns“, sagt der Co-Founder. Davor sei die Beziehung eher einseitig gewesen. Zwei Pilotbetriebe hat sonnnig für das geförderte Projekt bereits akquiriert und zeigt sich offen für weitere Kooperationen.

Von First bis Seed: Der aws-Weg

Möglich wurde diese Entwicklung durch drei aufeinanderfolgende aws-Förderungen. Mit aws First Incubator, einem Programm für sehr junge Teams, teils noch vor der Firmengründung, kam das Startup zu ersten Beratungsleistungen und Mentoring. Mit aws Preseed – Innovative Solutions wurde zunächst die inhaltliche und wirtschaftliche Machbarkeit des Vorhabens überprüft und der Proof of Concept entwickelt. Darauf aufbauend unterstützt aws Seedfinancing – Innovative Solutions die Weiterentwicklung bis zum Markteintritt sowie die ersten Skalierungsschritte. In diesem Rahmen werden nun der Aufbau und der Launch des neuen B2B-Produkts finanziert.

Erwarteter Boom durch neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Als besondere Meilensteine nennt Öfferlbauer Referenzprojekte mit bekannten Unternehmen wie Hartl Haus, der Nationalbank-Tochter IG Immobilien oder der Volkshilfe Wien sowie die wiederholte Verdopplung des Jahresumsatzes. Im ersten Halbjahr 2026 hat sich die geteilte Energiemenge, die über sonnnig abgewickelt wurde, laut eigenen Angaben gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Investor:innen hat das fünfköpfige Team bislang bewusst keine an Bord geholt, da laufende Umsätze und eine halbe Million Euro an lukrierten Entwicklungsförderungen das Team organisch tragen.

Rückenwind kommt bald auch auf politischer Ebene: Im Oktober tritt das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) in Kraft, das Energy Sharing über bilaterale Peer-to-Peer-Verträge statt über eine juristische dritte Instanz wie einen Verein oder eine GmbH erlaubt. Für sonnnig eine freudige Entwicklung: „Das baut natürlich extrem viele Hürden ab. Und deswegen erwarten wir auch einen ziemlichen Boom an neuen Mitgliedern und das nehmen auch Energieversorgungsunternehmen wahr.“


Disclaimer: Der Artikel entstand in Kooperation mit der Austria Wirtschaftsservice (aws).

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