15.07.2015

Das Wiener Startup rublys macht seine Nutzer täglich zu Gewinnern

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Rublys Insolvenz
© rublys: Die Founder von rublys haben selbst bereits

Das folgende Start-up Portrait und das Interview sind heute in gekürzter Form in Printform auch in „Der Presse“ zu lesen. 

Die Suche nach dem Glück begleitet die Menschen ihr ganzes Leben. Und auch wenn „wahres Glück“ von innen kommen mag, machen es Menschen oftmals am Finden eines vierblättrigen Kleeblatts oder eines Gewinns in der Lotterie fest. Oftmals ist meist bloß das Geld weg und gewonnen hat man nichts.

Das Startup rublys schüttet seinen Usern täglich unzählige Gewinne aus. Rund 90.000.000 Lose wurden bereits am Smarphone „gerubbelt“ und 3 Millionen Preise ausgeteilt. Und das kostenlos. Hat man die App erst einmal am Smartphone installiert, kann man täglich aus mehreren Losen wählen, rubbeln und erfährt sofort ob und was man gewonnen hat. Den Gewinn kann man anschließen unmittelbar einlösen.

Aktuell auf der App kann man etwa eine Ray Ban Sonnenbrille, ein Führerschein-Gesamtpaket, Essensgutscheine oder eine Paintballparty gewinnen.

Heute launcht rublys seine neue App-Version: Nun kann man seine Rubbellose nach Vorlieben oder Ort filtern und Gewinne unter anderen Usern tauschen oder verschenken. Im iTunes oder Google Play Store kann man die aktuelle Version seit heute morgen downloaden.

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Das Konzept hinter rublys kommt gut an: Eine Million User verzeichnet das vor rund zwei Jahren gegründete Unternehmen mit Sitz in Wien. Aktuell bezieht man ein neues Büro auf der Mariahilferstraße. Und auch sonst hat das Startup in den nächsten Monaten viel vor. Erst im März haben die 4-rublys Gründer – Michael Rottmann, Andreas Quast, Manuel Zwittag und René Meszarits – selbst gewonnen und zwar im Zuge der Go-Silicon-Valley-Initiative der WKO. Für ein paar Monate können sie nun mit Hilfe der Wirtschaftskammer amerikanische Startup-Luft schnuppern.

Der amerikanische Markt sei überhaupt ein großes Ziel, meint Co-Founder Manuel Zwittag, der dem Brutkasten bei einem Treffen erzählt, welche Herausforderungen außerdem auf rublys warten.

Ab wann wusstest Du denn, dass Du Unternehmer werden willst?

Das war immer schon da. Ich hatte seit je her hunderte Ideen in mir. Ich habe auch bereits mit 20 ein Einzelunternehmen gegründet. Damals war um den Startup Begriff noch nicht so ein Hype. Ich hatte eine Agentur für Webprojekte, für die ich damals Grafiker und Entwickler extern eingekauft habe. Noch bevor die Blase geplatzt ist. Vor Rublys habe ich dann allerdings noch den klassischen Weg in einer Bank eingeschlagen. Aber mir hat was gefehlt, ich habe gewusst, dass ich auf jeden Fall zurück in die Selbstständigkeit will.

Wie kam es dann, dass Du bei rublys gelandet bist?

Über meinen Freundes- und Bekanntenkreis. Damals war das Rubbellos bloß ein Teilbereich des Konzepts. Wenn man das Konzept von früher mit dem vergleicht, was aus Rublys geworden ist, dann unterscheiden sich die beiden Produkte komplett. Ich kann mich fast nicht mehr genau erinnern, aber wir haben Ende 2012, Anfang 2013 angefangen, hobbymäßig nach der Arbeit und am Wochenende zusammen zu sitzen, um an der Idee zu feilen. Bis es dann mit dem Seed Investment mit Michael Altrichter als Lead Investor richtig losging. Es war auch unser Ziel, möglichst schnell Investment zu bekommen, weil wir Rublys nicht nebenbei machen wollten. Nach der Zusage von Michael Altrichter, haben wir alle unsere Jobs gekündigt und sind „all in“ gegangen.

Wie seid ihr denn an eure Investoren gekommen?

Nun ja, eher durch Zufall. Es gab ja noch nicht so viele Business Angel, die man einfach anschreiben konnte. Hansi Hansmann, der einzige, den man kannte, meinte nur zu uns, dass er 1000 Business Pläne am Tag geschickt bekommt und keine Zeit hat. Er ist aber später bei uns eingestiegen.

Zu Michael Altrichter sind wir über das aaia Netzwerk gekommen, wo wir unseren Business Plan eingereicht haben. Er war einer der Investoren, die sich bei uns gemeldet haben und der Erste, der zu uns ins Büro gekommen ist. Er meinte damals zu uns „Ja, ich investier in euch, ich will nur eine Nacht drüber schlafen“ Am nächsten Tag hat er dann angerufen und zugesagt. Wir hatten das Glück, dass er damals weniger eingespannt war und uns wirklich intensiv unterstützen konnte. Er hat sich wirklich sehr eingebracht. Es gab eine Zeit, da habe ich mit ihm mehr telefoniert, als mit meiner Mama.

Ihr habt auch bei der PULS4 „2 Minuten 2 Millionen“ Startup-Show mitgemacht. Hat sich das im Nachhinein ausgezahlt?

Auf jeden Fall. Uns sprechen immer noch Leute darauf an. Rublys ist ein „Consumer Product“, daher hat uns die Aufmerksamkeit sehr viel gebracht. Außerdem haben wir ja direkt in der Show soft gelaunched und konnten dadurch bereits einige User gewinnen.

Woran verdient ihr denn, wo doch die App für User kostenlos ist?

Wir haben ein b2c Modell. Wir werden von Unternehmen dafür bezahlt, dass wir für sie „Brand Awareness“ schaffen, also, dass sich Menschen mit ihrer Marke auseinandersetzen. Der Kunde wiederum gewinnt mit jedem Los, ganz unabhängig ob das nun ein online oder offline Unternehmen ist. Wer gewinnt nicht gerne?

Wir sind quasi „nicht störende Werbung“. Das Unternehmen bekommt ungeteilte Aufmerksamkeit – und das mehrere Sekunden lang. Dabei können wir unseren Nutzern zu 100 Prozent garantieren, dass wir ihre Daten nicht an Dritte weitergeben. Und spammen tun wir auch nicht.

Ihr habt große Namen wie beispielsweise Mc Donalds, Douglas oder RedBull mit dabei. Ist es schwierig solch große Unternehmen als Startup als Partner zu gewinnen?

Sales ist natürlich die größte Challenge für jedes Startup. Wir haben uns noch bevor unser Produkt am Markt war, bereits intensiv auf Sales konzentriert. Wir arbeiten auch mit Werbeagenturen zusammen. Sales ist bestimmt eine der größten Herausforderungen: Programmiert ist eine App vielleicht schnell, aber Kunden zu bekommen, geht nicht so schnell.

Welche persönlichen Learnings hast Du denn außerdem mitgenommen, die du weitergeben kannst?

Man macht jeden Tag unzählige Learnings. Es klingt vielleicht abgedroschen, aber man darf nicht aufgeben, wenn es ein Tief gibt und muss hundertprozentig überzeugt von der Idee sein. Es geht ums Durchhaltevermögen und vielleicht auch um Mut.

Wie geht es weiter? Was steht kurzfristig und mittelfristig am Tagesplan?

Kurzfristig betrachtet launchen wir gerade eine neue App Version mit neuen Features. Die App ist nun noch spielerischer und macht noch mehr Spaß. Wir arbeiten auch an einem speziellen Kampagnen Management-Tool, das im Hintergrund laufen soll. Dieses soll die Erstellung bis hin zum Live-Stellen von Kampagnen ganz einfach machen. Bis jetzt kontrollieren Mitarbeiter von uns, ob die Kampagne passt, das soll komplett automatisiert werden.

Unternehmen sollen auch aktuell auf das Tagesgeschäft reagieren können: Wenn Kunden etwa an einem Tag ausbleiben, sollen sie auf Rublys eine Kampagne schalten können und den Umsatz steigern. Damit das so schnell wie nur möglich geht, entwickeln wir die App ständig weiter. Ziel ist es, Kampagnen innerhalb von wenigen Minuten online stellen zu können. Außerdem arbeiten wir an einem Vorhersagemodell, das die Erfolgswahrscheinlichkeit von Kampagnen errechnet.

Wir sind nun in Österreich, Deutschland und der Schweiz aktiv. Ende 2015 haben wir vor, weiter zu internationalisieren.

Aktuell wird viel über Börsengänge diskutiert. Steht ein IPO auf der Agenda?

Nein, das ist aktuell für Rublys kein Thema. Wir würden aber gerne eine AG gründen, der Hauptgrund ist aber, dass die GmbH ein schwieriges Konstrukt ist. Also eine Aktiengesellschaft macht Sinn, ein IPO derzeit nicht. 

Holt ihr euch nun für die Internationalisierung einen VC an Board?

Der nächste logische Schritt ist natürlich ein strategischer Investor. Wir sind auch aktuell auf der Suche nach einem solchen, der uns bei der Internationalisierung vorantreiben soll. Der soll aus dem mobile Bereich kommen.

Und wie sieht die Vision von Rublys aus?

Aktuell haben 5 Prozent der Österreicher Rublys am Smartphone. Wenn wir diese Zahl global erreichen könnten, dann wäre das natürlich toll.

Vielen Dank. 

Co-Founder Manuel Zwittag: © rublys

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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