08.11.2021

Das war die Blockchain Night 2021 der Raiffeisen Bank International

Führende Köpfe der Blockchain-Szene zum Austausch zusammenzubringen - das war das Ziel der Blockchain Night der Raiffeisen Bank International (RBI), die am 21. Oktober 2021 über die Bühne gegangen ist. Thematisch standen dieses Jahr die Themen Compliance und Payment im Mittelpunkt.
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Moderator Dejan Jovicevic und Christoph Lehner, Head of Group Compliance RBI
Blockchain-Night-Moderator Dejan Jovicevic (brutkasten) und Christoph Lehner, Head of Group Compliance RBI
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Spannende Diskussionen, unterschiedliche Perspektiven und einen regen Austausch zu einem der großen Zukunftsthemen in der Finanzbranche – das brachte die diesjährige Blockchain Night der Raiffeisen Bank International (RBI). Sie wurde am 21. Oktober digital abgehalten – neben Vertretern der RBI waren auch zahlreiche namhafte Gäste aus dem In- und Ausland dabei und teilten ihre Insights.

„Die Disruption, die 2008 mit Bitcoin begonnen hat, hat mittlerweile breite Implikationen“, sagte RBI-Vorstandsmitglied Peter Lennkh in seinen Eröffnungsworten. Die zugrundeliegende Blockchain-Technologie werde viele Bereiche beeinflussen und transformieren – darunter auch solche, in denen die RBI aktiv ist wie beispielsweise Payment. Neben den zahlreichen Möglichkeiten, die die neue Technologie bringe, gebe es aber auch Herausforderungen – etwa im regulatorischen Bereich, führte Lennkh weiter aus.

„Es sind so viele spannende Dinge in diesem Jahr passiert“, sagte auch Christian Wolf, Head of Strategic Partnerships & Ecosystems bei RBI – vom ersten Bitcoin-ETF über das Vorgehen Chinas gegen Bitcoin-Miner bis hin zu El Salvadors Adaption von Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel. „Das hat sicher einige Fragen aufgeworfen – inwiefern sind diese Entwicklungen relevant für uns als Bank und wie sollen wir damit umgehen?“, erläutert Wolf. Als wichtigste Aspekte habe man dabei die Bereiche Payments und Regulatorik herausgegriffen – die nun auch die zentralen Themen der diesjährigen Blockchain Night geworden sind.

Blockchain und Compliance

Zu beiden Themenbereichen wurden Panels abgehalten. Das erste stand unter dem Motto „Blockchain & Compliance – friends or foes?“. Dazu diskutierte der Compliance-Leiter der RBI, Christoph Lehner, mit Caitlin Barnett, der Direktorin für Regulierung und Compliance der bekannten US-Blockchainfirma Chainalysis sowie mit Christian Steiner, Regulatory Affairs and Compliance Officer bei Bitpanda, und mit zwei Vertretern der heimischen Finanzmarktaufsicht (FMA), Ralph Rirsch und Stefan Tomanek.

„Derzeit ist die Situation so, dass wir einen ziemlich unregulierten Markt haben“, sagte Lehner. Formale Vorschriften auf der Regulierungsseite würden noch fehlen, ebenso aber Tools, um vollständige Transparenz bei Kryptowährungen herzustellen. Dies sei ein Risiko, führte der Compliance-Leiter der RBI weiter aus.

Barnett wiederum verwies in der Diskussion darauf, dass nur ein sehr geringer Anteil von Kryptowährungen für illegale Zwecke verwendet werden – und tatsächlich Fiat-Währungen häufiger für solche eingesetzt werden. Chainalysis arbeitet selbst mit Behörden zusammen – und bietet diesen beispielsweise Dienstleistungen im Bereich Geldwäschebekämpfung an. Dass das Ausmaß, in dem Kryptowährungen für illegale Zwecke eingesetzt werden, häufig überschätzt wird, sagte auch Christian Steiner von Bitpanda. Der Regulatory Affairs and Compliance Officer des Fintechs betonte außerdem, dass klare Regulierungen im Kryptobereich für Unternehmen in der Branche ein Vorteil seien.

„Kryptobranche braucht Regulierungen, um sich entwickeln zu können“

Diesen Aspekt sprach auch Stefan Tomanek von der FMA an: „Eine junge Branche wie Krypto braucht Regulierungen, um sich entwickeln zu können“, sagte er. Mit der Regulierung komme auch eine höhere Rechtssicherheit. Eine Herausforderung sei aber, mit der rasanten technologischen Entwicklung Schritt zu halten: Die von der EU geplante Verordnung „Markets in Crypto-assets“ (MiCA) decke etwa den Bereich Decentralizted Finance (DeFi) noch nicht ab.

Wenn man von illegalen Aktivitäten im Kryptobereich spreche, müsse man differenzieren, sagte der zweite FMA-Vertreter am Panel, Ralph Rirsch. 2017 habe es beispielsweise im Zusammenhang mit Initial Coin Offerings (ICOs) viele Geschäftsmodelle gegeben, die von Anfang betrügerisch gewesen seien – diese ICO-Scams seien aber mittlerweile großteils Vergangenheit. Derzeit bekomme die FMA viele Beschwerden zu Betrügereien, die nur so tun als hätten sie eine Verbindung zur Kryptobranche – etwa, indem der Kauf von Kryptowährungen vorgespielt werden. Dies habe aber nichts mit der Kerntechnologie zu tun, sagte Rirsch.

Nach der ersten Panel-Diskussion gab Alexander Eisl, der Chief Scientific Officer (CSO) des Austrian Blockchain Center (ABC), Einblicke in das Coin-Tracing-Projekt. Bei diesem geht es darum, blockchain-basierte digitale Assets für Compliance-Zwecke nachzuverfolgen und ihr Risiko einzuschätzen. „Es ist mittlerweile schon eine Tradition geworden, bei der Blockchain Night nicht nur spannenden Themen eine Plattform zu geben, sondern auch den Bogen zu unseren eigenen Initiativen zu schlagen und wir sind besonders stolz darauf, dass wir bei diesem Projekt mit dem ABC und mit Bitpanda zusammenarbeiten können“, sagte Gernot Prettenthaler vom RBI Blockchain Hub.

Stablecoins und digitale Zentralbankwährungen

Das zweite große Thema der diesjährigen Blockchain Night war dann der Payment-Bereich – und diesem widmete sich ebenfalls ein hochkarätig besetztes Panel. Unter dem Titel „Multiverse Of Payments: Cryptocurrencies, Stablecoins, CBDCs“ wurde über die Entwicklungen rund um Stablecoins und die geplanten Digitalwährungen der Zentralbanken, den sogenannten Central Bank Digital Currencies (CBDC), diskutiert.

Curt Chadha, der bei der RBI als Head of International Retail Payments fungiert, sprach dazu mit Patrick O’Donnel, Vice President und Mitglied des Teams für Blockchain und Digitale Assets bei Mastercard, sowie mit Alexander Bechtel, der bei der Deutschen Bank für die Strategie zu digitalen Assets verantwortlich ist, und mit Rene Pomassl, dem CEO des österreichischen Krypto-Payment-Startups Salamantex.

Alexander Bechtel verwies in der Diskussion darauf, dass Differenzierung notwendig sei: Ein digitale Zentralbankwährung muss nicht unbedingt blockchain-basiert sein: „Es geht einfach darum, Banknoten in einer digitalen Form verfügbar zu machen. Das kann auf einer Blockchain passieren, muss es aber nicht“. Ein Stablecoin dagegen sei per Definition immer auf einer Blockchain.

Potenzial für Digitalwährungen bei Kundenbindungsprogrammen

Curt Chadha erwartet, dass Digitalwährungen eine große Rolle im Bereich von Kundenbindungs- und Cashback-Programmen spielen werden – aber auch beim direkten Versenden von Geld von einer Person zur anderen: „Das wird sich völlig verändern“, sagte Chadha. Dass sich die Art, wie wir in Zukunft bezahlen werden, deutlich verändern wird, glaubt auch Rene Pomassl vom Startup Salamantex: Sowohl am Point of Sale (PoS) als auch im E-Commerce-Bereich werden sich viele Dinge ändern. Dass sich Zentralbanken mit digitalen Währungen beschäftigen, beurteilt der Startup-CEO positiv.

Was die geplanten Digitalwährungen von Zentralbanken angeht, rechnet Patrick O’Donnel von Mastercard damit, dass diese zunächst im Wholesale-Bereich eingesetzt werden – und die Nutzung für Privatpersonen erst später erfolgen wird. Auch werden Ländern unterschiedliche Ansätze zur Umsetzung wählen: „Ich glaube nicht, dass es im Bezug auf CBDCs ein One-Size-Fits-All geben wird“, sagte O’Donell in der Diskussion. Er erwartet auch nicht, dass alle Länder eigene CBDCs kreieren werden.

Vid Hribar vom Blockchain Hub der RBI fasste die Diskussion zusammen: „Mein Learning aus dem Panel war, dass sich nicht nur eine Lösung durchsetzen wird“. Mit Blockchain gebe es nun jedenfalls ein ’new kid on the block‘, das für Disruption in der Payment-Branche sorgen werde, gleichzeitig bleibe es jedoch ein komplexes Thema mit rasanten Entwicklungen. Eines bleib aber trotz aller Veränderungen gleich, sagte Hribar: „Das Wichtigste ist der Kunde – sei es im Blockchain-Bereich oder in anderen Bereichen des Bankenwesens“.

Hier die komplette RBI Blockchain Night 2021 zum Nachsehen:

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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