08.11.2021

Das war die Blockchain Night 2021 der Raiffeisen Bank International

Führende Köpfe der Blockchain-Szene zum Austausch zusammenzubringen - das war das Ziel der Blockchain Night der Raiffeisen Bank International (RBI), die am 21. Oktober 2021 über die Bühne gegangen ist. Thematisch standen dieses Jahr die Themen Compliance und Payment im Mittelpunkt.
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Moderator Dejan Jovicevic und Christoph Lehner, Head of Group Compliance RBI
Blockchain-Night-Moderator Dejan Jovicevic (brutkasten) und Christoph Lehner, Head of Group Compliance RBI
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Spannende Diskussionen, unterschiedliche Perspektiven und einen regen Austausch zu einem der großen Zukunftsthemen in der Finanzbranche – das brachte die diesjährige Blockchain Night der Raiffeisen Bank International (RBI). Sie wurde am 21. Oktober digital abgehalten – neben Vertretern der RBI waren auch zahlreiche namhafte Gäste aus dem In- und Ausland dabei und teilten ihre Insights.

„Die Disruption, die 2008 mit Bitcoin begonnen hat, hat mittlerweile breite Implikationen“, sagte RBI-Vorstandsmitglied Peter Lennkh in seinen Eröffnungsworten. Die zugrundeliegende Blockchain-Technologie werde viele Bereiche beeinflussen und transformieren – darunter auch solche, in denen die RBI aktiv ist wie beispielsweise Payment. Neben den zahlreichen Möglichkeiten, die die neue Technologie bringe, gebe es aber auch Herausforderungen – etwa im regulatorischen Bereich, führte Lennkh weiter aus.

„Es sind so viele spannende Dinge in diesem Jahr passiert“, sagte auch Christian Wolf, Head of Strategic Partnerships & Ecosystems bei RBI – vom ersten Bitcoin-ETF über das Vorgehen Chinas gegen Bitcoin-Miner bis hin zu El Salvadors Adaption von Bitcoin als gesetzliches Zahlungsmittel. „Das hat sicher einige Fragen aufgeworfen – inwiefern sind diese Entwicklungen relevant für uns als Bank und wie sollen wir damit umgehen?“, erläutert Wolf. Als wichtigste Aspekte habe man dabei die Bereiche Payments und Regulatorik herausgegriffen – die nun auch die zentralen Themen der diesjährigen Blockchain Night geworden sind.

Blockchain und Compliance

Zu beiden Themenbereichen wurden Panels abgehalten. Das erste stand unter dem Motto „Blockchain & Compliance – friends or foes?“. Dazu diskutierte der Compliance-Leiter der RBI, Christoph Lehner, mit Caitlin Barnett, der Direktorin für Regulierung und Compliance der bekannten US-Blockchainfirma Chainalysis sowie mit Christian Steiner, Regulatory Affairs and Compliance Officer bei Bitpanda, und mit zwei Vertretern der heimischen Finanzmarktaufsicht (FMA), Ralph Rirsch und Stefan Tomanek.

„Derzeit ist die Situation so, dass wir einen ziemlich unregulierten Markt haben“, sagte Lehner. Formale Vorschriften auf der Regulierungsseite würden noch fehlen, ebenso aber Tools, um vollständige Transparenz bei Kryptowährungen herzustellen. Dies sei ein Risiko, führte der Compliance-Leiter der RBI weiter aus.

Barnett wiederum verwies in der Diskussion darauf, dass nur ein sehr geringer Anteil von Kryptowährungen für illegale Zwecke verwendet werden – und tatsächlich Fiat-Währungen häufiger für solche eingesetzt werden. Chainalysis arbeitet selbst mit Behörden zusammen – und bietet diesen beispielsweise Dienstleistungen im Bereich Geldwäschebekämpfung an. Dass das Ausmaß, in dem Kryptowährungen für illegale Zwecke eingesetzt werden, häufig überschätzt wird, sagte auch Christian Steiner von Bitpanda. Der Regulatory Affairs and Compliance Officer des Fintechs betonte außerdem, dass klare Regulierungen im Kryptobereich für Unternehmen in der Branche ein Vorteil seien.

„Kryptobranche braucht Regulierungen, um sich entwickeln zu können“

Diesen Aspekt sprach auch Stefan Tomanek von der FMA an: „Eine junge Branche wie Krypto braucht Regulierungen, um sich entwickeln zu können“, sagte er. Mit der Regulierung komme auch eine höhere Rechtssicherheit. Eine Herausforderung sei aber, mit der rasanten technologischen Entwicklung Schritt zu halten: Die von der EU geplante Verordnung „Markets in Crypto-assets“ (MiCA) decke etwa den Bereich Decentralizted Finance (DeFi) noch nicht ab.

Wenn man von illegalen Aktivitäten im Kryptobereich spreche, müsse man differenzieren, sagte der zweite FMA-Vertreter am Panel, Ralph Rirsch. 2017 habe es beispielsweise im Zusammenhang mit Initial Coin Offerings (ICOs) viele Geschäftsmodelle gegeben, die von Anfang betrügerisch gewesen seien – diese ICO-Scams seien aber mittlerweile großteils Vergangenheit. Derzeit bekomme die FMA viele Beschwerden zu Betrügereien, die nur so tun als hätten sie eine Verbindung zur Kryptobranche – etwa, indem der Kauf von Kryptowährungen vorgespielt werden. Dies habe aber nichts mit der Kerntechnologie zu tun, sagte Rirsch.

Nach der ersten Panel-Diskussion gab Alexander Eisl, der Chief Scientific Officer (CSO) des Austrian Blockchain Center (ABC), Einblicke in das Coin-Tracing-Projekt. Bei diesem geht es darum, blockchain-basierte digitale Assets für Compliance-Zwecke nachzuverfolgen und ihr Risiko einzuschätzen. „Es ist mittlerweile schon eine Tradition geworden, bei der Blockchain Night nicht nur spannenden Themen eine Plattform zu geben, sondern auch den Bogen zu unseren eigenen Initiativen zu schlagen und wir sind besonders stolz darauf, dass wir bei diesem Projekt mit dem ABC und mit Bitpanda zusammenarbeiten können“, sagte Gernot Prettenthaler vom RBI Blockchain Hub.

Stablecoins und digitale Zentralbankwährungen

Das zweite große Thema der diesjährigen Blockchain Night war dann der Payment-Bereich – und diesem widmete sich ebenfalls ein hochkarätig besetztes Panel. Unter dem Titel „Multiverse Of Payments: Cryptocurrencies, Stablecoins, CBDCs“ wurde über die Entwicklungen rund um Stablecoins und die geplanten Digitalwährungen der Zentralbanken, den sogenannten Central Bank Digital Currencies (CBDC), diskutiert.

Curt Chadha, der bei der RBI als Head of International Retail Payments fungiert, sprach dazu mit Patrick O’Donnel, Vice President und Mitglied des Teams für Blockchain und Digitale Assets bei Mastercard, sowie mit Alexander Bechtel, der bei der Deutschen Bank für die Strategie zu digitalen Assets verantwortlich ist, und mit Rene Pomassl, dem CEO des österreichischen Krypto-Payment-Startups Salamantex.

Alexander Bechtel verwies in der Diskussion darauf, dass Differenzierung notwendig sei: Ein digitale Zentralbankwährung muss nicht unbedingt blockchain-basiert sein: „Es geht einfach darum, Banknoten in einer digitalen Form verfügbar zu machen. Das kann auf einer Blockchain passieren, muss es aber nicht“. Ein Stablecoin dagegen sei per Definition immer auf einer Blockchain.

Potenzial für Digitalwährungen bei Kundenbindungsprogrammen

Curt Chadha erwartet, dass Digitalwährungen eine große Rolle im Bereich von Kundenbindungs- und Cashback-Programmen spielen werden – aber auch beim direkten Versenden von Geld von einer Person zur anderen: „Das wird sich völlig verändern“, sagte Chadha. Dass sich die Art, wie wir in Zukunft bezahlen werden, deutlich verändern wird, glaubt auch Rene Pomassl vom Startup Salamantex: Sowohl am Point of Sale (PoS) als auch im E-Commerce-Bereich werden sich viele Dinge ändern. Dass sich Zentralbanken mit digitalen Währungen beschäftigen, beurteilt der Startup-CEO positiv.

Was die geplanten Digitalwährungen von Zentralbanken angeht, rechnet Patrick O’Donnel von Mastercard damit, dass diese zunächst im Wholesale-Bereich eingesetzt werden – und die Nutzung für Privatpersonen erst später erfolgen wird. Auch werden Ländern unterschiedliche Ansätze zur Umsetzung wählen: „Ich glaube nicht, dass es im Bezug auf CBDCs ein One-Size-Fits-All geben wird“, sagte O’Donell in der Diskussion. Er erwartet auch nicht, dass alle Länder eigene CBDCs kreieren werden.

Vid Hribar vom Blockchain Hub der RBI fasste die Diskussion zusammen: „Mein Learning aus dem Panel war, dass sich nicht nur eine Lösung durchsetzen wird“. Mit Blockchain gebe es nun jedenfalls ein ’new kid on the block‘, das für Disruption in der Payment-Branche sorgen werde, gleichzeitig bleibe es jedoch ein komplexes Thema mit rasanten Entwicklungen. Eines bleib aber trotz aller Veränderungen gleich, sagte Hribar: „Das Wichtigste ist der Kunde – sei es im Blockchain-Bereich oder in anderen Bereichen des Bankenwesens“.

Hier die komplette RBI Blockchain Night 2021 zum Nachsehen:

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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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