13.05.2024
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Das war die Entrepreneurship Night 2024

Am vergangenen Mittwoch, den 8. Mai, wurde zum fünften Mal die Entrepreneurship Night der Universität Wien veranstaltet. Gefeiert wurden erfolgreiche Uni-Wien-Gründer:innen, die ihre Ideen vorstellten und dem Publikum Einblicke in die Startup-Praxis gaben. Außerdem wurde erstmals der Univie Entrepreneurship Award vergeben.
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Stolze Gesichter auf der Bühne im Festsaalbereich der Entrepreneurship Night der Universität Wien (c) derknopfdrücker.com

Universitäten sind ein Nährboden für das Gründertum. Studierende, Absolvent:innen und Forschende tragen Ideen in die Welt und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung. Um dies zu zelebrieren und innovativen Köpfen eine Bühne zu geben, veranstaltete die Universität Wien am letztwöchigen Mittwoch zum fünften Mal die Entrepreneurship Night im Festsaalbereich der Univie.

Eröffnet wurde der Abend von Christa Schnabl und Ronald Maier, Vizerektor:innen der Universität Wien. Durch den Abend führte Hannelore Veit, Präsidentin des Alumniverbands der Universität Wien. Unterstützt wurde die Entrepreneurship Night in ihrer Umsetzung durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH sowie die Wirtschaftskammer Österreich und brutkasten.

Christa Schnabl: “Wir fördern Unternehmergeist bereits bei Studierenden”

Die Entrepreneurship Night ist eine Initiative der Universität Wien und des Alumniverbands und verfolgt das Ziel, junge Gründer:innen mit Fachwissen und praktischen Tipps zu unterstützen: „Dabei folgen wir unserem universitären Auftrag, Innovationen zu fördern und mit kritischem Denken und Hinterfragen neue Wege zu finden“, so Christa Schnabl, Vizerektorin für Studium und Lehre. „Mit diesem Event bestärken wir den Spirit unserer Forscher:innen und Alumni auf ihrem Weg, Ideen zur Gründung von Unternehmen oder Non-Profit-Organisationen zu entwickeln“, ergänzt Ronald Maier, Vizerektor für Digitalisierung und Wissenstransfer.

Vizerektorin Christa Schnabl betonte in ihrer Ansprache überdies die hohe Bedeutung des geförderten Unternehmergeistes an Hochschulen: “An der Universität Wien fördern wir den Unternehmergeist bereits bei Studierenden und ermutigen sie dazu, sich als Problemlöser:innen und Gestalter:innen der Zukunft zu entwickeln – auch über ihren Abschluss hinaus.” Schnabl hebt indes hervor, welchen hohen Stellenwert die Universität Wien auf fortbestehende Connections zu ihren Absolvent:innen – auch nach Studienabschluss – legt.

Außerdem brachte Vizerektor Ronald Maier zu Beginn der Veranstaltung ein, inwiefern Absolvent:innen der Univie einen Beitrag zu einem besseren Morgen leisten – und warum diesen auch in der nationalen und internationalen Wirtschaft Anerkennung gebührt: “Die Zuversicht, mit eigenen Initiativen und Anstrengungen die Welt zu verbessern, ist das was Gründungsinteressierte auszeichnet. Unsere Universität schafft eine Bühne, auf der Gründungsinteressierte und Gründer:innen zusammenkommen, um Ideen auszutauschen und unterstützt sie dabei, den Grundstein für ihre Umsetzung zu legen.”

Premiere für den Univie Entrepreneurship Award

Besonders in Feierlaune war man dieses Jahr auch dank dem erstmalig verliehenen Univie Entrepreneurship Award: Vorab konnten sich Univie-Alumni und Alumnae mit ihrer Gründungsinnovation bewerben. Bewertet wurden die eingereichten Ideen von einer unabhängigen Jury. Zur Preisverleihung geladen wurden vier ausgewählte Projekte, wobei Awards in den beiden Kategorien “Alumni*ae” und “Studierende” vergeben wurden.

Mit ihren Innovationen wurden geladen: Dhaarsi Jaksch als Alumna der Molekularbiologie mit der Magmatic Bio GmbH, Simon Rittmann als Alumnus der Ökologie mit Arkeon, Leopold Dürrauer als Alumnus der Chemie mit MetabolizeMe sowie Christian Orlowski als Studierender der Wirtschaftsinformatik mit ClickWise.

Das sind die Award-Gewinner:innen 2024

Den Univie Entrepreneurship Award mit nach Hause nehmen durften in der Kategorie Alumni Dhaarsi Jaksch und Oliver Siegel von Magmatic Bio. Mit ihrem neuartigen Metalltrennungsverfahren mittels synthetischer Biologie sind sie ein wegweisender Faktor in der Energiewende.

In der Kategorie Studierende wurden Christian Orlowski und Felix Marcial von ClickWise mit dem Entrepreneurship Award ausgezeichnet. Mit ihrem Startup wollen sie Schutz vor Cyberattacken bieten.

Podiumsdiskussion: Wie schaffen wir Innovation und was brauchen Gründer:innen dafür?

Für Inspiration und spannende Insights sorgte überdies die Podiumsdiskussion von Mariana Kühnel der Wirtschaftskammer Österreich, Edeltraud Stiftinger der Austria Wirtschaftsservice zusammen mit den Univie-Alumni*ae Barbara Sladek von myBioma und Philip Walther von QUBO. Das Unternehmen QUBO ist auch eines der vier von der Uni Wien nominierten Startups für den S&B Award 2024. Die Online-Abstimmung ist bis heute einschließlich 18 Uhr hier möglich.

Gemeinsam gingen sie der Frage nach, welche Voraussetzungen Gründer:innen für Innovation benötigen und inwieweit Unterstützung aus dem Ökosystem zum innovativen Fortschreiten von Startups- und Spinoffs helfen kann. Moderiert wurde die Diskussion von brutkasten-CEO und Gründer Dejan Jovicevic.

Das Gründertum nimmt Fahrt auf: Diese Univie-Startups solltest du kennen

Die Entrepreneurship Night der Univie zeigte auch dieses Jahr einmal mehr, dass sich Innovation, Gründertum sowie Entrepreneurship und die Universität Wien nicht ausschließen. Im Gegenteil, Alumni*ae der Uni Wien sind auch im Startup Bereich bereits sehr erfolgreich aktiv. Einer davon ist Simon Rittmann der Arkeon GmbH – eines der bedeutendsten FoodTechs unseres Ökosystems.

Auch das 2018 in Wien gegründete HealthTech-Scaleup XUND zählt im Gründerteam einen Univie-Absolventen und dient als Aushängeschild der Univie-Unternehmergeistes. Mitgründer Lukas Seper sprach im Rahmen der Veranstaltung von einem unvergleichlichen Unternehmergeist: “Ich bin wieder begeistert von der Entrepreneurship Night der Uni Wien. Gerade waren zwei Studentinnen bei mir am Marktplatz der Möglichkeiten und haben jetzt viele Ideen zum Gründen – und das inspiriert einfach auf beiden Seiten. Entrepreneurial Spirit – to go.” Erst im April erweiterte das HealthTech-Startup seine Seed-Runde auf acht Millionen Euro, wie brutkasten berichtete.

Das sich die Univie mit Ausgründungen rühmen kann, zeigt auch das Wiener LegalTech-Startup fairesLeben, das erst kürzlich einen neue Finanzierungsrunde abgeschlossen hat. Gründer Thaddäus Leutzendorff ist Univie-Absolvent und hat mit seiner Plattform eine Initiative ins Leben gerufen, um “Menschen ihrer Rechte bewusst zu machen und diese fair durchzusetzen”. Als Prozessfinanzierer finanziert und fördert fairesLeben Kund:innen bei der Geltendmachung ihrer rechtlichen Ansprüche gegen Gegenparteien.

“Eine Bühne, auf der Gründungsinteressierte zusammenkommen”

Die Erfolgsstories der Univie-Absolventen zeigen es: Die Universität Wien ist für viele Wirtschafts- und Innovationstreibende der erste Schritt in eine erfolgreiche Zukunft. Dies bestätigt auch Vizerektor Maier in seiner Rede: “Unsere Universität schafft eine Bühne, auf der Gründungsinteressierte zusammenkommen, um Ideen auszutauschen und den Grundstein für ihre Umsetzung zu legen.” Nicht umsonst stellte Kambis Kohansal Vajargah, Head of Startup Services und Deputy Head of Founder Services der WKO, bereits letztes Jahr fest, dass die Universität Wien den höchsten Alumni-Anteil unter österreichischen Unicorns vorweisen konnte – nämlich waren es vier von sechs.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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