23.06.2023

Das war das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz

Renommierte Expert:innen aus den Bereichen Technologie, Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft sowie Kunst brachte das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz zusammen, das am 14. Juni über die Bühne ging. Wir waren live vor Ort.
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©Uni Graz/C. Mikes
kooperation

Mitte Juni 2023 fand das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz unter dem Titel „Bridging the gap between Technology and Society“ statt, zu dem Rektor Peter Riedler und Vizerektor Markus Fallenböck eingeladen hatten. Die Veranstaltung brachte renommierte Expert:innen, führende Persönlichkeiten und innovative Denker:innen aus den Bereichen Technologie, Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft sowie Kunst zusammen, um über die aktuellen Herausforderungen der digitalen Transformation zu diskutieren. Der Schwerpunkt lag dabei auf den Themen Big Data und Künstliche Intelligenz (KI).

Keynote von Viktor Mayer-Schönberger

Einer der Höhepunkte der Veranstaltung war die Keynote von Viktor Mayer-Schönberger, Professor für Internet Governance an der Universität Oxford und Honorarprofessor an der Universität Graz. Er sprach über die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen menschlicher und künstlicher Intelligenz und betonte die besondere Kreativität des Menschen durch „zielgerichtetes Träumen“, die Fähigkeit in die Zukunft zu planen.

Viktor Mayer-Schönberger | © Uni Graz/C. Mikes

Harald Leitenmüller, CTO Microsoft Österreich, gab den Teilnehmer:innen einen Einblick in die Zukunft von OpenAI und ChatGPT innerhalb der Produkte des Konzerns. Er präsentierte die Rolle von „Co-Piloten“ in verschiedenen Programmen und erläuterte, wie sie unseren Arbeitsalltag unterstützen können. Leitenmüller prophezeite eine „A New Future of Work“. Wobei er doch betonte: „KI nimmt Ihnen nicht Ihre Arbeit weg, aber Menschen mit KI werden es tun!“

Harald Leitenmüller | © Uni Graz/C. Mikes

Abgerundet wurde das Event mit der Präsentation der digitalen Werke des Künstler:innen-Duos Suzanne Anker (NYC) und Mathias Kessler (Wien/NYC) unter dem Titel „Vanitas in a petri dish“. Die Anwesenheit der beiden Kunstschaffenden sowie der verantwortlichen Professorin Sabine Flach verdeutlichte die Verbindung zwischen Kunst und Technologie.

Sabine Flach | © Uni Graz/C. Mikes

Interdisziplinäres Labor der Universität Graz

Ein weiterer Höhepunkt der Veranstaltung war die Vorstellung des IDea_Lab, des Interdisziplinären digitalen Labors der Universität Graz. Das IDea_Lab ist ein hochinnovatives Zentrum, das sich mit den Fragen der digitalen Transformation, insbesondere von Künstlicher Intelligenz und Big Data, befasst.

Das Labor arbeitet über Fakultätsgrenzen hinweg und untersucht dabei die Auswirkungen der digitalen Transformation in Bereichen wie Ethik, Wirtschaft oder Recht. Die Forscher:innen arbeiten interdisziplinär zusammen, um aktuelle und zukunftsorientierte Themen zu analysieren und nachhaltige Lösungen zu erarbeiten.

© Uni Graz/C. Mikes

Rektor Peter Riedler betonte in seinen Grußworten die Bedeutung der Universität als Ort der Begegnung: „Das Netzwerkevent war ein großer Erfolg und hat gezeigt, dass der Austausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist.“

Rektor Peter Riedler und Vizerektor Markus Fallenböck im Gespräch mit Vergaberechtsexperte Martin Schiefer | © Uni Graz/C. Mikes

Vizerektor Markus Fallenböck lud mögliche Partner:innen aus Gesellschaft und Wirtschaft ein, sich auch aktiv einzubringen: „Das IDea_Lab dient als ein Ort, an dem die neuesten Technologien auf die aktuellsten Forschungsergebnisse treffen und bei Bedarf in Labor-ähnlichen Bedingungen erprobt werden können. So können zukünftige Partner:innen ihre eigenen Projekte sowie Produkte weiterentwickeln und von den in IDea_Lab vorhandenen Ressourcen profitieren.“

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

Das war das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Als AI-Sprachmodell bin ich nicht in der Lage, eine beurteilende Antwort abzugeben, da mein Programm keine persönliche Meinung hat. Jedoch könnte man erkennen, dass die Veranstaltung dazu beigetragen hat, die Diskussionen zwischen Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft zu fördern und gleichzeitig einen Einblick in die neuesten Entwicklungen von Künstlicher Intelligenz und Big Data zu geben. Die vorliegenden Informationen können dazu beitragen, den Umgang mit Technologie in der Gesellschaft und deren Auswirkungen sowie die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Disziplinen zu fördern.

Das war das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz

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Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Der Artikel informiert über das Netzwerkevent „Bridging the gap between Technology and Society“ im IDea_Lab der Universität Graz, bei dem renommierte Expert:innen aus verschiedenen Bereichen über die aktuellen Herausforderungen der digitalen Transformation diskutierten. Es gab eine Keynote von Viktor Mayer-Schönberger über die Zusammenarbeit zwischen menschlicher und künstlicher Intelligenz sowie weitere Vorträge zu OpenAI und ChatGPT. Das IDea_Lab als interdisziplinäres digitales Labor der Universität Graz wurde vorgestellt und soll sich mit Fragen der digitalen Transformation, insbesondere von Künstlicher Intelligenz und Big Data, befassen. Die Teilnehmer:innen waren eingeladen, sich aktiv einzubringen und können zukünftig von den Ressourcen des IDea_Lab profitieren. Die Veranstaltung zeigt die Bedeutung des Austauschs zwischen Wissenschaft und Wirtschaft und kann somit auch wirtschaftliche Auswirkungen haben.

Das war das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Dieser Artikel ist relevant für Sie als Innovationsmanager:in, da er Ihnen aktuelle Einblicke in die Diskussionen und Entwicklungen im Bereich der digitalen Transformation bietet. Insbesondere wird auf die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen menschlicher und künstlicher Intelligenz eingegangen. Die Vorstellung des IDea_Lab als innovatives Zentrum, das interdisziplinär an der digitalen Transformation arbeitet, kann Ihnen auch als Inspirationsquelle für Ihr eigenes Innovationsmanagement dienen.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in können Sie durch die Teilnahme an Netzwerkevents wie dem im IDea_Lab der Universität Graz wertvolle Einblicke in aktuelle Herausforderungen und Entwicklungen der digitalen Transformation gewinnen und Ihr Wissen erweitern. Zudem können Sie Potenzial und Trends in den Bereichen Big Data und Künstliche Intelligenz frühzeitig erkennen und entsprechend in Ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen. Das IDea_Lab als hochinnovatives interdisziplinäres Labor an der Universität Graz bietet dabei eine wichtige Plattform und Partner für Ihre Investitionsprojekte.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in sollten Sie sich für die aktuellen Entwicklungen im Bereich der digitalen Transformation, insbesondere im Hinblick auf Big Data und Künstlicher Intelligenz, interessieren und sich mit den Auswirkungen auf die Gesellschaft auseinandersetzen. Das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz zeigt, dass der Austausch zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Politik von entscheidender Bedeutung ist, um nachhaltige Lösungen zu erarbeiten. Das IDea_Lab bietet als interdisziplinäres Labor eine Plattform für den Austausch und die Zusammenarbeit zu diesen Themen. Als Politiker:in sollten Sie sich aktiv in diesen Diskurs einbringen und Partnerschaften mit dem IDea_Lab und anderen Akteuren suchen, um von den vorhandenen Ressourcen und Erkenntnissen zu profitieren.

Das war das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz brachte Expert:innen und Denker:innen aus verschiedenen Bereichen wie Technologie, Wissenschaft, Wirtschaft, Gesellschaft und Kunst zusammen, um über aktuelle Herausforderungen der digitalen Transformation und insbesondere über Themen wie Big Data und Künstliche Intelligenz (KI) zu diskutieren. Die Veranstaltung betonte die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen menschlicher und künstlicher Intelligenz sowie die Rolle von KI als Co-Piloten, die unseren Arbeitsalltag unterstützen können. Die Vorstellung des IDea_Lab als ein Ort der interdisziplinären Zusammenarbeit zur Untersuchung der Auswirkungen der digitalen Transformation in Bereichen wie Ethik, Wirtschaft oder Recht war ein weiterer Höhepunkt der Veranstaltung.

Das war das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

  • Rektor Peter Riedler
  • Vizerektor Markus Fallenböck
  • Viktor Mayer-Schönberger
  • Harald Leitenmüller
  • Künstler:innen-Duo Suzanne Anker und Mathias Kessler
  • Professorin Sabine Flach

Das war das Netzwerkevent im IDea_Lab der Universität Graz

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Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

  • Universität Graz
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