16.12.2021

Das gesetzliche Krypto-Dilemma der österreichischen Banken

Gastbeitrag: Die „Nationale Risikoanalyse der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ ist für Banken eine Herausforderung und könnte dem Krypto-Standort Österreich schaden.
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Matthias Reder © beigestellt/unsplash/Montage
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Im Mai 2021 wurde die „Nationale Risikoanalyse der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ durch das Bundesministerium für Finanzen für Österreich aktualisiert. Diese NRA ist ein wichtiger Bestandteil von unternehmensinternen Risikoanalysen von Firmen, welche in direkten Bezug zum Finanzmarkt-Geldwäsche Gesetz (FM-GwG) stehen oder diesem unterliegen.

Es stellt somit Inhalte dar, die für Österreich bindend sind und in der eigenen Analyse aufgearbeitet werden müssen. Das bringt österreichische Banken und Finanzdienstleister in eine prekäre Situation. Bankkunden, welche ihre Kryptogewinne redlich gekauft, gelagert und veräußert haben, stehen nun unter einem gesetzlich angeordneten Generalverdacht in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, wenn eine direkte Transaktion mit Kryptobezug vom Hausbankkonto stattgefunden hat.

Keine Differenzierung zwischen Bitcoin und Monero

Der Gesetzgeber sieht hier KEINERLEI Differenzierung in Bezug auf „Kryptowährungen“ vor. Es ist pauschal von virtuellen Währungen bzw. Kryptoassets die Rede und das kann defacto alles sein. Ob der Kryptowert open source sämtliche Transaktionsdaten zur Verfügung stellt (zB Bitcoin) also quasi pseudonym funktioniert oder dies komplett anonym durchführt (zB Monero) ist dem österreichischen Gesetzgeber keinerlei Unterscheidung wert. Alles ist gleich und stellt laut BMF in Bezug auf die Gefahr zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eine „sehr hohe Bedrohung“ dar. In der Begründung wird pauschal angeführt, dass sich Kryptowerte sinngemäß technisch ganz einfach dazu eignen und es daher als große Bedrohung eingeordnet wird.

In Deutschland besser gelöst

Dies ist insofern beachtlich, da hier unser großes Nachbarland Deutschland bereits 2019 zu einem anderen Ergebnis bei einer genaueren Betrachtungsweise kommt. In der deutschen Version der nationalen Risikoanalyse ist in einem ganzen Kapitel aufgeschlüsselt, wie der Gesetzgeber Kryptowerte in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einreiht. Alleine schon die Herleitung ist differenziert und zielt auf eine zentrale Unterscheidung in pseudonym und anonym ab. Der deutsche Gesetzgeber kommt zum Schluss, dass die Bedrohung mit mittel-niedrig bewertet wird. In der Begründung wird angeführt, dass es dzt. für Deutschland nur geringe Fallzahlen gibt und es wenn es um Geldwäsche geht noch immer hauptsächlich Bargeld genutzt wird.

Wie ergeben sich solche Unterschiede von „mittel-niedrig“ in Deutschland bis „sehr hoch“ in Österreich in der Beurteilung der gleichen Kategorie – nämlich Kryptowerte? Dazu habe ich leider weder eine Antwort noch eine Vermutung, jedoch sind die beiden Begründungen alleine für den geschätzten Leser schon sehr aufschlussreich.

Gefährdungslage gering

Was man sagen kann ist, dass die Gefährdungslage anhand von Echtdaten zB von der Firma Chainalysis immer besser dargestellt wird. Dies unter anderem in dem aktuellen Crypto Crime Report welcher für das Jahr 2020 bei lediglich 0,34% aller Kryptotransaktionen einen direkten Bezug zu illegalen Aktivitäten herstellt. Leider sind weder für Deutschland noch für Österreich länderspezifische Daten abrufbar.

Große Herausforderung für Banken

Den schwarzen Peter haben damit im ersten Schritt die österreichischen Banken, weil für diese natürlich das Ergebnis der NRA bindend ist. Soweit die aktualisierte Version Eingang in den diversen Risiko- und Compliance-Handbüchern genommen hat, darf die Bank bei Transaktionen mit Kryptobezug ihre verstärkte Sorgfaltspflicht per Gesetz nicht vernachlässigen und ist dadurch zum Handeln gezwungen. Dies kann auf unterschiedlichste Art und Weise passieren. Mittels Rollbalken und direkter Aufkündigung des Kundenkontaktes oder mit vermehrtem Dokumentationsaufwand und Transaktionsanalyse vor allem durch den Bereich Compliance und AML. Die MitarbeiterInnen in diesen Abteilungen sind damit extrem gefordert, da Bankkunden mitunter das komplette Kryptosystem in ihrer Veranlagungsstrategie nutzen und es daher heißt: LAUFENDE AUS- UND WEITERBILDUNG.

Potenziell 800.000 Betroffene

Es mehren sich also gerade Bankkunden von Instituten, welche die Aktualisierung bereits in ihrer Risikoanalyse eingearbeitet haben, mit Beschwerden im Umgang mit ihren Transaktionen. Wieviele Betroffene können das in Österreich sein? Laut Umfrage des Handelsverbands im Jahr 2021 besitzen 14% aller erwerbsfähigen Österreicher Kryptowerte. Was sollen die Banken tun? 800.000 ÖsterreichInnen einfach das Konto kündigen? Bitcoin & Co. kommen immer mehr in der Gesellschaft an und für Banken die hier einen rigorosen Kurs iSv Kontokündigung einschlagen, wird es schlichtweg weniger Kunden in Zukunft zu betreuen geben.

Ich lege mich eindeutig fest: es gibt keine 800.000 GeldwäscherInnen in Österreich! Diese Menschen haben zum überwiegenden Teil gezielt Kryptowerte in ihre private Veranlagungsstrategie eingebracht und möchten ihre entstandenen Gewinne auch einmal realisieren. Viele davon haben lediglich FIAT in Krypto getauscht – dann HODL betrieben – dann wieder verkauft. Da muss es doch in Kombination mit einem offiziell bei der FMA registrierten Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen und der Hausbank Möglichkeiten geben, diesen Kunden solche Arten von Transaktionen ohne große Probleme durchzuführen. Und natürlich gibt es auch die schwarzen Schafe. Diese sind überall zu finden, das möchte ich gar nicht bestreiten oder darüber hinwegsehen.

Ausländische Kryptobörsen

In Bezug auf die wachsende Sensibilisierung von Transaktionsinformationen der österreichischen Banken, ist dies auch für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen bermerkbar. Meinen eigenen Beobachtungen bei Coinfinity zufolge hat sich die Situation mit Transaktionen von und zu offiziell registrierten Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen aus Österreich (aktuell 21), auf www.fma.gv.at abrufbar bis 2021, deutlich verbessert. Die Banken kannten die heimischen Akteure und den Registrierungsstandard der FMA in Bezug auf VASP – virtuell asset service provider. Durch die aktualisierte NRA waren sie jedoch zum zusätzlichen Handeln gezwungen und das wirkt sich natürlich auch auf das Tagesgeschäft aus. Nicht zu unterschätzen sind jedoch Kryptotransaktionen von ausländischen Kryptobörsen. Hier ist die Bank sehr wohl gefordert zwischen einem in Deutschland registrierten Anbieter wie zB Coinbase oder einer überhaupt nicht registrierten Plattform wie Binance zu unterscheiden.

Pauschale Verurteilung durch FMA-Chefs

Ins Bild der generellen und pauschalen hohen Risikobewertung von Kryptowerten passen da leider auch die undifferenzierten Aussagen der beiden FMA-Chefs aus dem September 2021, welche davon ausgehen, dass einfach so pauschal 80% aller Kryptoprojekte einen betrügerischen Hintergrund hätten. Da darf man sich nicht wundern, wo die sehr hohe Bedrohungsbetrachtung des BMF auch herkommt.

Doch wie geht es weiter? Die nächsten Blockchain-Massenphänomene abseits von Bitcoin und Co. sind da (zB NFT) bzw. stehen in den Startlöchern (zB Meta/Facebook). Was also konkret tun?

Zwei konkrete Maßnahmen

Ich plädiere für zwei konkrete Maßnahmen: Einerseits massiv beim Thema Aus- und Weiterbildung der entsprechenden MitarbeiterInnen zu Kryptowerten in Banken und Behörden zu investieren und zweitens den Gesetzgeber und die Aufsicht zu einer differenzierteren Betrachtungsweise und damit einer genaueren Beschreibung der echten Bedrohungslage aufzurufen.

Es geht hier auch um den Kryptostandort Österreich. Wo andere Regionen der Welt (zB Florida/Miami oder New York) um Firmen und MitarbeiterInnen zT Bitcoin, Kryptowerte & Blockchain buhlen wäre hierzulande eine Verschlechterung der Situation ein fatales Signal an die Kryptobranche. Alleine die Tatsache, dass wenig bis gar keine offiziell registrierten Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen eine Hausbankverbindung in Österreich aufweisen können, sollte uns hier mehr als zu Denken geben.

Bei diesem Gastbeitrag handelt es sich ausschließlich um die Privatmeinung des Autors Mag. (FH) Matthias Reder.

Über den Autor

Matthias Reder hat nach 20 Jahren im österreichischen Bankensektor die „Seiten“ gewechselt und arbeitet seit 2018 bei der Coinfinity GmbH, aktuell in der Position eines Bitcoin Key Account Managers, und ist selbstständig als Anwendungsberater zum Thema Sicherung von Krypto Assets tätig.

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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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