07.03.2022

DAOs: Warum Dezentrale Organisationen jetzt boomen

Dezentrale autonome Organisationen erleben seit dem zweiten Halbjahr 2021 einen Boom. Was sind Faktoren für den Erfolg und worin liegen noch Hürden?
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Thomas Zeinzinger hat lab10 collective gegründet © Zeinzinger/Montage
Thomas Zeinzinger, Gründer und Vorstand der lab10 collective eG © Zeinzinger/Montage

Kryptowährungen haben in den letzten Jahren viel Aufmerksamkeit bekommen. Mittlerweile sind auch technologisch komplexere Produkte der Kryptowelt im Mainstream angekommen. Bspw. NFTs waren 2018 nur Insidern bekannt, aktuell sind sie en-vogue und ein Traditionshaus wie das Belvedere hat zum Valentinstag Gustav Klimts Meisterwerk „Der Kuss“ in 10.000 digitalen Ausschnitten auf den Markt gebracht

Faktoren für den DAO-Boom

Auch dezentrale autonome Organisationen, sogenannte DAOs, erleben seit dem 2. Halbjahr 2021 einen regelrechten Boom. Aus den Fehlern des ersten großen Fehlschlags von 2016 hat man gelernt (siehe: „A History of ‚The DAO‘ Hack“) und einige Entwicklungen im Kryptobereich beflügeln die Aktivitäten dieser Organisationsform:

  • Weite Verbreitung von Stablecoins ohne hohe Kursrisiken 
  • Software, welche die Bezahlung von Mitarbeitern in Stablecoins vereinfacht
  • Kreditkartensysteme, welche direkt mit Kryptowährungskonten verbunden sind
  • Zahlreiche Plattformen, die bei der Gründung einer DAO helfen   

Doch was sind DAOs?

Die Ethereum Foundation beschreibt sie wie folgt:

  • Gemeinschaften im Besitz der Mitglieder ohne zentralisierte Führung.
  • Ein sicherer Weg, um mit Fremden über das Internet zusammenzuarbeiten.
  • Ein sicherer Ort, um Geld für eine bestimmte Zweck bereitzustellen.

In einen Satz zusammengefasst könnte man sagen: DAOs sind internetbasierte Organisationen, die im kollektiven Besitz ihrer Mitglieder sind und von diesen organisiert und verwaltet werden. 

DAOs können in Europa nicht als eigenständige juristische Personen agieren, doch das ist nicht überall so. Der amerikanische Bundesstaat Wyoming ist vorgeprescht und hat als erste Jurisdiktion DAOs als Gesellschaftsform registrierbar gemacht – und vor kurzem haben auch die Marshall Islands nachgezogen. 

10 Mrd. Dollar stecken weltweit in DAOs

Aktuell verwalten DAOs weltweit Werte von rund 10 Mrd. Dollar. Dabei haben einzelne Organisationen mehrere 100 Millionen Dollar in ihrem „Tresor“. Über Transaktionen wird gemeinschaftlich abgestimmt und sie müssen von mehreren Verantwortlichen mit deren privaten kryptographischen Schlüsseln auf der Blockchain signiert werden, um Werte zu bewegen. Sicherheit ist hier selbstverständlich wichtig, je weniger Signaturen notwendig sind, umso höher ist das Risiko eines Diebstahls, je mehr Signaturberechtigte jedoch unterzeichnen müssen, desto höher ist der Aufwand und desto wahrscheinlicher ist es, dass Transaktionen sich verzögern.

Was für den Durchbruch fehlt

Grundsätzlich fehlt es aktuell an benutzerfreundlichen Wallets für diesen Zweck. Ein Wallet ist sozusagen ein Kryptobörserl und hält die privaten Schlüssel für das Signieren auf der Blockchain. Davon gibt es einige, aber nur wenige eignen sich für den Einsatz in DAOs. Um dort Sicherheit garantieren zu können, braucht es aufwändige Lösungen, die eher eine geringe Nutzerfreundlichkeit bieten. Das führt dazu, dass technisch weniger versierte Nutzer:innen oft nicht als Verantwortliche in DAOs agieren können, weil das Risiko eines Diebstahls sehr hoch wäre.

Wenn DAOs weiter an Beliebtheit gewinnen, braucht es einen sicheren und jederzeit verfügbaren Weg für jeden Nutzer und jede Nutzerin, um den Finanzstatus einer DAO einsehen zu können und Transaktionen schnell, auch mit vielen Signaturberechtigten durchführen zu können.

Daran arbeiten wir mit dem Minerva Wallet, welches gerade erst mit dem Austrian Blockchain Award 2021 ausgezeichnet wurde. Eine nutzerfreundliche und intuitive Bedienung und die Verwendung etablierter Token und Kommunikationsstandards soll es jeder Community möglich machen, ihre eigene DAO zu gestalten und zu verwalten. Für jeden zugänglich und sicher.

Es ist noch einiges zu tun, damit DAOs ihr volles Potential entfalten können. Wenn es aber gelingt, dass sich die DAO-Mitglieder auf den eigentlichen Unternehmenszweck konzentrieren können, werden uns vermutlich die heute $10 Mrd. an verwalteten DAO-Vermögen geradezu lächerlich vorkommen. 

Über den Autor

Nach seinem Studium an der Montanuniversität Leoben und 12 Jahren in der Automobil- und Energieindustrie gründete Thomas Zeinzinger einen Inkubator und Coworking Space, bevor er den BlockchainHub Graz initiierte. Im Herbst 2016 organisierte er den Blockchain Startup Contest und legte den Grundstein für die Gründung der lab10 collective Genossenschaft im Juli 2017. Seitdem arbeitet das Team hauptsächlich am Minerva Wallet, der ARTIS Blockchain und verschiedenen F&E-Projekten rund um E-Mobilität und Energiegemeinschaften.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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