26.01.2018

DAICO: Buterin schlägt Modell gegen Scam-ICOs vor

Mit dem ICO-Hype seit dem vergangenen Jahr kamen nicht nur seriöse Unternehmen zu viel Kapital. Ethereum-Founder Vitalik Buterin schlug kürzlich ein neues System vor, um Scam-ICOs zu verhindern: DAICO.
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Vitalik Buterin schlägt DAICO vor.
(c) TechCrunch: Vitalik Buterin bei der TechCrunch Disrupt San Francisco 2017.

Wer die Berichterstattung über ICOs der letzten Monate mitverfolgt hat, weiß: Nicht alle Projekte, die die Finanzierungsform nutzen, agieren seriös. Tatsächlich ist die Verlockung groß: Über ein Initial Coin Offering können Coins im Wert von mehreren Millionen US-Dollar auf der Wallet eines Unternehmens landen. Anders als bei klassischen Finanzierungsformen haben die ICO-Investoren aber durch ihr Investment per se keine Rechte. Sie haben eben Coins, die entweder performen, oder nicht. Die Initiatoren können sich mit der Summe, die beim ICO hereingekommen ist, also prinzipiell auch einfach ein schönes Leben machen. Und sie können dafür rechtlich nicht einmal belangt werden. Klar, das ist nicht überall so. Gerade für die bisherigen österreichischen ICOs wurden etwa Regelungen wie das „Gutschein-Modell“ genutzt, die so ein Verhalten verhindern. Dennoch: International gab es einige der beschriebenen Scam-ICOs. Ein Modell, sie zu verhindern, hat kürzlich Ethereum-Founder Vitalik Buterin vorgeschlagen: Den DAICO.

+++ ICOs: Die Rechtslage von Initial Coin Offerings in Österreich +++

2017 über vier Milliarden US-Dolar über Ethereum-ICOs

Dass so ein Vorschlag von Buterin kommt, kommt nicht von ungefähr. Denn der Großteil der bisherigen ICOs verlief über die Ethereum-Blockchain. Verkauft wurden mehrheitlich „ERC20-Tokens“. Das war auch bei den bisherigen österreichischen ICOs der Fall. Im Jahr 2017 flossen so weltweit umgerechnet mehr als vier Milliarden US-Dollar bei ICOs im Ethereum-System. Das einige davon sich als Betrug herausgestellt haben, ist eben auch Buterin, der für seine idealistischen Ansichten bekannt ist, ein Dorn im Auge.

Deutlich mehr Rechte für Investoren bei DAICO

Der von Buterin vorgeschlagene DAICO über die Ethereum-Blockchain könnte die Betrugsmöglichkeiten deutlich minimieren. Konkret soll beim DAICO nach dem Ende des Token-Verkaufes vorerst nur ein kleiner Teil des eingenommenen Geldes ausgeschüttet werden. Anschließend fließt das restliche Geld schrittweise. Sollte das Unternehmen zwischendurch eine Kapital-Aufstockung benötigen, kann diese von den Token-Käufern in einer Abstimmung genehmigt werden – die Emissionsrate wird dann erhöht. Wenn die Investoren mit der Unternehmensentwicklung aber nicht zufrieden sind, können sie sich ihr verbliebenes Geld über eine „Withdraw“-Funktion wieder auszahlen lassen. Der ganze Mechanismus läuft über einen Smart-Contract, den Buterin bereits skizziert hat.

Hintergrund: Synthese aus DAO und ICO

DAICO steht für „Decentralized autonomous Inital Coin Offering“. Der neue Ansatz stellt eine Synthese aus dem DAO („Dezentralized Autonomuos Organization“)-System und dem ICO-System dar. DAO galt eine Zeit lang als zukunftsträchtige Finanzierungsform über das Ethereum-Netzwerk, die der Crowd maßgebliche Mitbestimmungsrechte einräumte. Nachdem bei einem Hack auf DAO im Juni 2016 Millionen Ether gestohlen wurden, schien das Konzept gestorben. Mit dem DAICO will Buterin nun das jeweils Beste der zwei Konzepte zu einem stärkeren Modell kombinieren.

+++ Ethereum – eine Analyse +++


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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