07.11.2019

Cybertruck: Tesla-Pickup als „gepanzerter Personentransporter aus der Zukunft“

Am 21. November will Tesla seinen elektrischen Pickup "Cybertruck" vorstellen. Wie er aussehen wird, bleibt einstweilen ein Geheimnis. Und Elon Musk macht es mit kryptischen Aussagen noch spannender.
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(c) Tesla: Diese Design-Studie des Tesla-Pickups "Cybertruck" wurde vor Jahren bei einem Event gezeigt und hat wahrscheinlich wenig mit dem endgültigen Design zu tun.

Auch hierzulande erfreuen sich Pickup-Trucks in den vergangenen Jahren immer größerer Beliebtheit – vor allem im ländlichen Raum. Doch Österreich oder auch die anderen Länder Europas sind gewiss nicht die relevantesten Zielmärkte für den Tesla-Pickup „Cybertruck“, der in zwei Wochen präsentiert werden soll. Im Heimatmarkt USA hatte der Karosserie-Typ mit der charakteristischen Ladefläche in den vergangenen Jahren immer einen Marktanteil zwischen 15 und 20 Prozent. Er wird damit gerade in den Staaten zur logischen dritten Wahl nach den dort dominierenden Fahrzeugtypen Limousine und SUV, die Tesla bereits elektrisch umsetzte.

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Cybertruck-Präsentation zeitgleich mit LA Auto Show

Konkret soll es am 21. November soweit sein. Dann will Tesla laut aktuellem Elon Musk-Tweet den Cybertruck in Los Angeles „nahe der SpaceX-Fabrik“ präsentieren. Die zeitliche Überschneidung mit der LA Auto Show, einer der weltweit wichtigsten Branchenmessen, ist dabei gewiss kein Zufall. Die Tesla-Präsentation wird aber davon unabhängig stattfinden.

Bereits 2017 hatte Musk den Tesla-Pickup angekündigt. Und schon davor war von entsprechenden Plänen die Rede gewesen. Der 2017 skizzierte Zeitplan wurde nun nicht ganz eingehalten – ursprünglich hatte man die Präsentation für spätestens Sommer diesen Jahres geplant.

„Einzigartiges“, aber bislang unbekanntes Design beim Tesla-Pickup

In der Zwischenzeit tauchten zahlreiche bildliche Spekulationen zum Design des Fahrzeugs auf. Von offizieller Seite gab es aber bislang noch keine Bilder (abgesehen vom Rendering im Titelbild dieses Beitrags, das vor Jahren bei einer Veranstaltung gezeigt wurde, aber wohl wenig mit dem tatsächlichen Design zu tun hat). Elon Musk stellte vergangenes Monat in einem Tweet jedenfalls klar: „Der Cybertruck sieht nicht wie irgendetwas aus, was ich im Internet kursieren gesehen habe. Er ist näher an einem gepanzerten Personentransporter aus der Zukunft“. Schon zuvor hatte der Tesla-Gründer klar gestellt, das Design sei „einzigartig“. In punkto Größe ließ er schon vor einiger Zeit durchblicken, der Cybertruck sei vergleichbar mit dem Ford F-150 (Anm. meistverkaufter Pickup in den USA) oder sogar größer.

Tesla Cybertruck: im Internet kursieren zahlreiche Spekulationen über das Design
Tesla Cybertruck: im Internet kursieren zahlreiche Spekulationen über das Design (Screenshot: www.google.com)
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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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