28.05.2021

Crypto Weekly #12: Bitcoin-Wale kauften für 3 Mrd. Dollar zu

Diese Woche in der Krypto-Welt: Anhaltend hohe Unsicherheit am Markt, Bitcoin-Wale kauften zu, weiter Diskussionen übers Mining - und ein kleiner Disput zwischen Vitalik Buterin und Elon Musk.
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Bitcoin, Crypto Whale
Foto: Adobe Stock

Diese Woche war Durchatmen angesagt – nach der sehr schwachen Vorwoche mit scharfen Korrekturen an gleich mehreren Handelstagen stabilisierten sich die Krypto-Kurse in dieser Woche. Die Unsicherheit blieb jedoch hoch – und eine Erholung zumindest vorerst aus. Außerdem: Die Diskussionen über die Umweltauswirkungen des Bitcoin-Minings hielten an. Und Ethereum-Gründer Vitalik Buterin führte eine Debatte mit Tesla-CEO Elon Musk. Oder versuchte es zumindest. Zuerst aber, wie immer, der Blick auf…

…die Kurstafel:

  • Bitcoin (BTC): ~ 37.000 Dollar / -11 % gegenüber Freitagnachmittag der Vorwoche
  • Ethereum (ETH): ~2.500 Dollar / -6 %
  • Binance Coin (BNB): ~340 Dollar / -11 %
  • Cardano (ADA) / ~1,60 Dollar / -9 %
  • XRP: ~ 0,9 Dollar / -20 %
  • Dogecoin (DOGE) / ~0,31 Dollar / -19 %
  • Polkadot (DOT) / ~23 Dollar / -20 %
  • Internet Computer (ICP): ~ 121 Dollar / -29 %
  • Uniswap (UNI) / ~28 Dollar / +13 %

Alle Daten stammen von Coinmarketcap und sind am Stand von Freitagnachmittag.

Bitcoin bleibt nicht über 40.000-Dollar-Marke

In der äußerst turbulenten Vorwoche war der Kryptomarkt schwer unter Druck geraten und nicht nur gefühlt, sondern tatsächlich jeden zweiten Tag massiv eingebrochen. Einem schwachen Montag war ein massiver Crash am Mittwoch gefolgt. Am Freitag und Sonntag ging es dann gleich noch einmal deutlich abwärts.

Am Sonntag fiel der Bitcoin-Kurs dabei im Tagsesverlauf von über 38.000 Dollar auf 31.200 Dollar. Das Wochentief vom Mittwoch von 30.681 Dollar war damit nicht einmal mehr so weit entfernt. Schließlich stabilisierten sich die Kurse aber wieder. Mehr war in der neuen Woche dann auch nicht drinnen. Am Mittwoch und am Donnerstag überschritt Bitcoin jeweils die 40.000-Dollar-Marke – ohne sich aber dauerhaft darüber etablieren zu können. Am Freitag ging es wieder abwärts.

Ether näherte sich in dieser Woche zwischenzeitlich wieder der 3.000-Dollar-Schwelle an und stieg am Mittwoch bis auf 2.900 Dollar. Dies war für diese Woche dann jedoch schon das Ende der Fahenstange. Zuletzt ging es wieder bis auf zwischenzeitlich unter 2.500 Dollar abwärts. Insgesamt blieb noch viel Unsicherheit im Markt.

Bitcoin-Wale kauften in Vorwoche für 3 Mrd. Dollar zu

Ein gutes Zeichen für die weitere Kursentwicklung lieferten allerdings Daten von Chainalysis. Einem diese Woche erschienen Report des Research-Unternehmens zufolge haben „Wale“, also Investoren mit besonders hohen Bitcoin-Beständen, in der Vorwoche kräftig zugekauft: Konkret sollen sie rund 77.000 Bitcoin erworben haben – was ungefähr einem Wert von 3 Mrd. Dollar entsprechen würde. Chainalysis hat dazu Bewegungen direkt auf der Bitcoin-Blockchain ausgewertet.

Chainanalysis-Chefökonom Philip Gradwell, der Autor des Reports, weist weiters darauf hin, dass in der Vorwoche 1,2 Mio. Bitcoin mit einem Verlust von 5 bis 25 Prozent verkauft worden sind und weitere 120.000 Bitcoin sogar mit einem Verlust von 25 Prozent oder mehr. Gradwell berechnet dies, indem der durchschnittlichen Preis, den eine Einheit für Bitcoin gezahlt hat mit dem Preis vergleicht, zu dem die selbe Einheit die Coins wieder verschickt hat. Dies basiert auf der Annahme, dass Coins meistens verschickt werden, um sie zu verkaufen – etwa, in dem man sie von der eigenen Wallet auf eine Börse transferiert. Mit diesem Ansatz kommt Gradwell auf die genannten Zahlen. Doch wie sind die Größenordnungen im Vergleich einzuordnen? „Die Daten zeigen, dass die letzte Woche schlecht war“, schreibt der Chainalysis-Chefökonom und verrät damit kein Geheimnis. Allerdings: Bei den Crashes Ende 2017 und im März 2020 sei ein höhere Zahl an Bitcoin mit Verlusten verschickt worden.

Anders die Situation bei Ethereum: Hier wurden den Berechnungen zufolge tatsächlich so viel Ether zu einem Verlust verkauft wie noch nie zuvor. Konkret waren 22,6 Mio. Coins, die zu einem Verlust von 5 bis 25 Prozent verschickt worden waren. Keinen Höchststand gab es bei jenen, die zu einem Verlust von 25 Prozent oder mehr verschickt bzw. wahrscheinlich verkauft wurden. Der Chainalysis-Ökonom schlussfolgert daher: „Die Leute haben Verluste bei Ethereum in Kauf genommen, prozentuell gesehen waren diese aber nicht extrem groß“.

Weiter Diskussionen ums Mining

Unterdessen hielten die Diskussionen um die Umweltauswirkungen des Bitcoin-Minings auch diese Woche an. Nachdem sich der chinesische Vizepremiers Lui He am vergangenen Freitag in einer offiziellen Stellungnahme kritisch geäußert hatte, kündigten mehre Mining-Unternehmen an, sich aus dem Land zurückzuziehen oder zumindest ihr Mining-Angebot für chinesische Kunden einzustellen.

Auch Elon Musk mischte in der Debatte wieder einmal mit. Er habe mit nordamerikanischen Bitcoin-Minern gesprochen, schrieb der Tesla-CEO am Montag auf Twitter. Diese hätten sich darauf festgelegt, Zahlen zum aktuellen und geplanten Verbrauch erneuerbarer Energiequellen zu veröffentlichen und Miner weltweit darum zu bitten, dies ebenfalls zu tun. Dies sei potenziell vielversprechend, schrieb Musk weiter.

Dass es einen entsprechenden Austausch gab, bestätigte dann auch MicroStrategy-CEO Michael Saylor, dessen Unternehmen noch mehr Bitcoin in der Bilanz hält als Tesla. Er nannte auch Namen der konkreten Unternehmen – unter anderem Argo Blockchain, Galaxy Digital und Hive Blockchain. Nicht wenige in Krypto-Szene zweifeln jedoch, dass die Initiative effektiv sein wird. Teilweise wurden Saylor und Musk auch andere Motive als die angegebenen unterstellt. Marty Bent, der Cofounder von Great American Mining, etwa schrieb in seinem Newsletter, dass die Maßnahme „absolut nichts mit grüner Energie oder dem Klima“ zu tun habe. Vielmehr ginge es um „KONTROLLE“ (Großschreibung im Original).

Vitalik vs. Elon

Kritik an Musk kam in dieser Woche auch von anderer Stelle – und zwar von Ethereum-Gründer Vitalik Buterin höchstpersönlich. Dieser nahm einen bereits einige Tage alten Tweet von Musk zum Anlass, wieder einmal einen ausführlichen und gründsätzlichen Blog-Beitrag zum Thema Skalierung von Blockchains – und deren Grenzen – zu schreiben. Konkret hatte Musk geschrieben, dass Dogecoin idealerweise die Zeit, in der ein Block gemint werden kann, um das Zehnfache reduziere, die Blockgröße wiederum um das Zehnfache erhöhe und die Gebühren um das Hundertfache senke. Dies hatte schon unmittelbar nach Veröffentlichung des Tweets zu kritischen Reaktionen geführt – unter anderem hatte beispielsweise Christian Decker von Blockstream geantwortet: „Ich habe buchstäblich meine Doktorarbeit darüber geschrieben, warum das nicht funktioniert“.

Nun meldete sich auch noch Vitalik Buterin zu Wort und beleuchtete das Thema etwas genauer. Der lesenswerte Beitrag ist vergleichsweise technisch – und stellt im Wesentlichen dar, dass die Frage der Skalierbarkeit immer mit Trade-offs an anderer Stelle verbunden ist und die Gefahr dabei meist ist, dass es zu einer Zentralisierung kommt. Insgesamt schrieb Buterin rund 21.000 Wörter. Musk antwortete mit drei und einem Meme:

Wer hier inhaltlich die Oberhand behalten hat, kann natürlich jeder selbst für sich entscheiden. Musk jedenfalls scheint von der inhaltlichen Kritik, die ihm in den vergangenen beiden Wochen entgegengeschlagen ist, unbeeindruckt.

Kursgewinner in einer schwachen Woche: Theta Fuel, Polygon, Uniswap

Abschließend noch ein kurzer Blick auf die Kursgewinner der Woche – viele gab es nicht. Ein Plus im zweistelligen Prozentbereich wiesen am Freitagnachmittag unter den 100 größten von Coinmarketcap erfassten Krypto-Assets nur vier auf – einerseits beide Token des dezentralen Streaming-Netzwerks Theta und andererseits mit UNI und MATIC zwei Assets aus dem DeFi-Bereich. UNI, die Kryptowährung der dezentralen Börse Uniswap, schaffte es damit diese Woche wieder zurück in die Top 10 der größten Kryptowährungen.

  • Theta Fuel (TFUEL): +21 % gegenüber Freitagnachmittag der Vorwoche
  • Polygon (MATIC): +20 %
  • Uniswap (UNI): +13 %
  • Theta (THETA): +11 %

Disclaimer: Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Sie dienen lediglich der persönlichen Information. Es wird keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagestrategie abgegeben. Die Inhalte von brutkasten.com richten sich ausschließlich an natürliche Personen.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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