21.07.2023

Crypto Weekly #108: Was das Urteil zu Ripple und XRP wirklich bedeutet

Eine Woche ist vergangen seit eine Richterin in New York ein Urteil im zweieinhalb Jahre laufenden Rechtsstreit zwischen der US-Börsenaufsicht und Ripple gesprochen hat. Doch was besagt das Urteil wirklich und wie geht es jetzt weiter?
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XRP
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👩🏻‍⚖️ Die Eckpunkte des Ripple/XRP-Urteils

Eine Woche ist nun vergangen, seit eine Richterin in New York ein Urteil gesprochen hat, auf das die Krypto-Szene lange gewartet hat - und zwar im Fall von Ripple. Die US-Börsenaufsicht wirft den Gründern des US-Unternehmens im Wesentlichen vor, mit dem Verkauf ihrer Kryptowährung XRP unerlaubte Wertpapiergeschäfte getätigt zu haben. Ripple hat dies von Anfang an bestritten. Und sich daher auf keinen Vergleich mit der Behörde eingelassen. Somit ging die Angelegenheit vor Gericht. Das war Ende 2020. 

Seitdem ist viel passiert. Vor allem in den vergangenen Monaten ist die Börsenaufsicht gegen allerlei große Akteure der Kryptoszene vorgegangen. Auch hier drehte es sich meist um die Frage, ob bestimmte Kryptowährungen nach US-Recht als Wertpapiere einzustufen sind oder nicht.

Gleich vorweg: Eine definitive Antwort haben wir in der Sache weiterhin nicht. Auch für Ripple und XRP ist das Thema noch nicht abgeschlossen. 

Aber reden wir nicht länger um den heißen Brei herum. Das Urteil ist - etwas vereinfacht - im Wesentlichen so ausgefallen:

  • XRP für sich genommen ist nach Einschätzung der Richterin nicht als Wertpapier einzustufen
  • das heißt aber nicht notwendigerweise, dass XRP-Verkäufe rechtlich nicht dennoch Wertpapiertransaktionen darstellen können
  • tatsächlich hat die Richterin entschieden, dass Ripples Direktverkäufe von XRP an professionelle Großanleger, also die berühmten institutionellen Investoren, rechtlich gesehen Wertpapiertransaktionen waren
  • anders verhält es sich gemäß dem Urteil jedoch mit XRP-Verkäufen, die Ripple über sogenannte “programmatische Verkäufe” (mehr dazu später) an Börsen an Privatanleger:innen getätigt hat. Diese sind demnach keine Wertpapierverkäufe.
  • auch Ausschüttungen von XRP an Ripple-Mitarbeiter:innen stellen laut der Richterin keine Wertpapierverkäufe nach US-Recht dar
  • zu Verkäufen am Sekundärmarkt - wenn also Anleger:innen nicht von Ripple selbst, sondern über Börsen von anderen Anleger:innen gekauft haben - wiederum äußerte sich das Gericht gar nicht

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Die Richterin gab teilweise Ripple recht - und teilweise der Börsenaufsicht. Beide Parteien haben die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Viele Beobachter:innen halten dies auch für wahrscheinlich. Börsenaufsichts-Chef Gary Gensler bezeichnete das Urteil als “enttäuschend”, wollte sich bisher aber nicht öffentlich festlegen, ob die Behörde Rechtsmittel einlegen wird oder das Urteil so akzeptieren wird.

📈 Wie der Markt auf das XRP-Urteil reagiert hat

Am Kryptomarkt sorgte das Urteil für eine starke Aufwärtsbewegung. Vorderrangig natürlich bei XRP selber, aber auch der Gesamtmarkt inklusive Bitcoin stieg nach Bekanntwerden der Entscheidung deutlich. 

Allerdings: Von Dauer war dies nicht. Bitcoin bewegte sich beispielsweise zunächst in Richtung 32.000 Dollar. Innerhalb von zwei Tagen nach dem Urteil fiel der Kurs jedoch wieder auf gut 30.000 Dollar zurück. Im weiteren Wochenverlauf rutschte er sogar unter diese Marke. Auch Ethereum gab die vorübergehend starken Gewinne überwiegend wieder ab.

Anders das Bild bei XRP: Der Kurs schoss von rund 0,47 Dollar auf über 0,80 Dollar und liegt auch jetzt, eine Woche später, noch auf diesem Niveau. 

Aber auch hier braucht es etwas Einordnung: Der Kurs erreicht damit ungefähr seinen Stand von Anfang 2022 (als der Rechtsstreit ebenfalls bereits im Gange war!). Er liegt noch deutlich unter dem Niveau vom großen Bullenmarkt aus 2021, als XRP zeitweise bei rund 1,80 Dollar gehandelt wurde (ebenfalls bei laufendem Rechtsstreit). Und er befindet sich extrem weit unter seinem historischen Höchststand von 3,40 Dollar von Anfang 2018.

Ergibt das Sinn? Der Kryptomarkt hat das Urteil in der ersten Reaktion sicher überinterpretiert. Daher war eine Gegenbewegung naheliegend. Bitcoin ist ohnehin noch einmal ein anderes Thema. Keine ernstzunehmende Person vertritt die Meinung, dass Bitcoin nach US-Recht als Wertpapier einzuordnen ist. Insofern sollten sich die Implikationen des Urteils auf den Bitcoin-Kurs in Grenzen halten.

Bei anderen Krypto-Assets ist dies durchaus anders: XRP gilt in der Szene als eine der am stärksten zentralisierten Kryptowährungen. Wäre XRP also nicht als Wertpapier einzustufen, könnte man logisch schlussfolgern, dass dies wohl auch für andere gelten müsste. Und die Börsenaufsicht hatte zuletzt unter anderem Solana und Cardano als Wertpapiere bezeichnet.

Aber das Urteil hat eben nicht eindeutig besagt, dass XRP keinesfalls unters Wertpapierrecht fällt. Und dazu kommt noch: Es ist völlig unklar, ob das Urteil überhaupt halten wird. 

🤔 Was das XRP-Urteil wirklich bedeutet

Kommen wir noch einmal zum Urteil selbst. Wie kann es überhaupt sein, dass XRP - laut dem Urteil - in einem Fall als Wertpapier einzustufen ist und im anderen nicht? Der Grund dafür liegt im berühmt-berüchtigten “Howie-Test”, den die US-Behörden für die Beurteilung heranziehen. Seit einem Urteil des Obersten Gerichtshofs in den USA im Jahr 1946 gilt er als Standard-Verfahren zur Beurteilung der Frage, ob ein Investment als Wertpapier einzustufen ist oder nicht.

Und er ist ziemlich einfach definiert - mit folgenden vier Elementen:

  • es muss Geld investiert werden
  • in ein Unternehmen
  • mit der begründeten Erwartung, einen Gewinn zu machen
  • der sich wiederum auf die Anstrengungen anderer stützt

Wichtig dabei: Geld heißt hier nicht notwendigerweise US-Dollar oder andere Währungen. Es können auch völlig andere Vermögenswerte sein, beispielsweise Krypto-Assets. Und auch der Begriff Unternehmen setzt in diesem Fall nicht unbedingt ein formal gegründetes Unternehmen voraus.

Dass der Test so formuliert ist, wie er es ist, hat vor allem einen Zweck: Dass man das Wertpapiergesetz nicht einfach umgehen kann, indem man Investments anbietet, die zwar keine klassischen Wertpapiere sind, aber dennoch de facto so funktionieren. 

Benannt ist der Test nach dem Fall von William John Howey, der in den 1920ern in Florida Zitronenhaine verkaufte, die von den Käufern dann wiederum an ihn zurückgeleast wurden. Mitarbeiter:innen von Howie ernteten und verkauften die Früchte, die Umsätze wurden geteilt. Die Börsenaufsicht war der Meinung, dass Howey dieses Investmentkonstrukt bei der Behörde registrieren hätte müssen - und bekam schließlich vor dem Obersten Gerichtshof recht.

Und laut der Börsenaufsicht verhält es sich bei sehr vielen Krypto-Assets genauso. Dass die Richterin im Ripple-Fall nun aber einmal so und einmal anders entschieden hat, hängt auch direkt mit dem Howie-Test zusammen. 

Denn: Bei den Direktverkäufen von XRP an institutionelle Investoren sind laut der Richterin alle vier Kriterien erfüllt worden. Bei den sogenannten “programmatischen Verkäufen” über die Börse an Privatanleger:innen dagegen nicht. Diese “programmatischen Verkäufe” wurden algorithmisch gestützt abgehandelt - und es blieb offen, von wem die XRP-Token dabei gekauft worden sind. 

Das ist entscheidend: Es war für diese Käufer:innen unklar, ob sie direkt von Ripple oder von jemand völligen anderen gekauft haben. Dementsprechend, so die Argumentation der Richterin, seien die Kriterien des Howie-Tests nicht erfüllt. 

Denn: Die institutionellen Investoren, die direkt von Ripple gekauft haben, konnten erwarten, dass das Unternehmen ihr Geld erhält und dieses dazu nutzt, um das XRP-Ökosystem zu verbessern und somit den Wert von XRP zu erhöhen. Wenn aber unklar ist, von wem man die Token kauft, kann man nicht notwendigerweise davon ausgehen, dass das Geld dem Unternehmen zufließt - der Verkäufer könnte ja auch jemand sein, der nichts mit Ripple zu tun hat, sondern einfach selbst XRP gekauft hat und nun wieder verkauft (wie es bei herkömmlichen Börse-Transaktionen nahezu immer der Fall ist).

Wichtig dabei: Auch wenn die Frage, wer verkauft hat, in diesem Fall für die Richterin entscheidend war, so hat sie sich nicht generell zu Sekundärmarkt-Transaktionen (bei denen ein von Ripple unabhängige:r Verkäufer:in an eine:n Käufer:in verkauft) geäußert. Sondern eben nur zum sehr spezifischen Spezialfall der algorithmisch getriebenen “programmatischen Verkäufe”. 

Und diese machen einen winzigen Anteil aller XRP-Transaktion aus. Der Löwenanteil von über 99 Prozent entfällt dagegen auf die beschriebenen allgemeinen Sekundärmarkt-Transaktionen. Diese sind auch für Kryptobörsen relevant, die nach Beginn des Rechtsstreits den Handel mit XRP in den USA ausgesetzt haben.

Und zu diesen Transaktionen hat sich das Gericht explizit nicht geäußert. Für Coinbase und einige andere Börsen war das Urteil dennoch ausreichend, um XRP am US-Markt wieder zu listen.

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Das Urteil war weniger eindeutig als die erste euphorische Marktreaktion hat vermuten lassen. Es gibt noch eine ganze Reihe an Unsicherheitsfaktoren. Neben der nicht behandelten Frage der Sekundärmarkt-Transaktionen ist vor allem auch noch völlig offen, ob die Börsenaufsicht oder Ripple selbst das Urteil anfechten werden. In letzter Konsequenz könnte der Fall auch beim Obersten Gerichtshof landen. Klar ist aber bereits jetzt: Abgeschlossen wird die Angelegenheit noch länger nicht sein.


Disclaimer: Dieser Text sowie die Hinweise und Informationen stellen keine Steuerberatung, Anlageberatung oder Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar. Sie dienen lediglich der persönlichen Information. Es wird keine Empfehlung für eine bestimmte Anlagestrategie abgegeben. Die Inhalte von brutkasten.com richten sich ausschließlich an natürliche Personen.

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Fundraising, Ettema, richtig fundraisen, wie Investment erhalten
(c) JET Growth - Jasper Ettema von JET Growth.

Unterhält man sich mit Investor:innen und Business Angels, so erfährt man, dass Gründer und Gründerinnen auf der Suche nach Kapital oftmals blind durchs Ökosystem rennen. Es werden ungebeten Pitch-Decks verschickt, nicht selten wortlos oder ohne Kontext bzw. direkt bei der ersten Kontaktaufnahme auf Social Media etwa.

Was viele Founder:innen dabei missverstehen, ist, dass Fundraising eine Kunst ist, bei dem man nicht nur geschickt vorgehen sollte, sondern es einiges an Vorarbeit bedarf. Wie diese aussehen kann, erklärt Jasper Ettema von JET Growth.

Fundraising: Investor:innen als Zielgruppe behandeln

Ettema ist seit vielen Jahren Entrepreneur und seine Startups wurden mehrfach international ausgezeichnet. Seit einiger Zeit fokussiert er unter der Marke JET Growth auf die europaweite Unterstützung von Acceleratoren, Venture-Capital-Fonds und Early-Stage-Startups. Bisher wurden von ihm über 4.000 Startups in Deal Flows begutachtet, über 500 Gründer:innen nahmen an seinen Workshops teil und über 75 Teams hat er als Mentor begleitet.

Seiner Erfahrung nach gibt es viele Gründer:innen, die beim Fundraising Vieles richtig machen. Dabei aber etwas Essentielles übersehen: “Was manche aber nicht realisieren, ist, dass Investoren genau so eine Zielgruppe sind, die Interessen und Bedürfnisse haben, die man bedienen kann. Vielleicht nicht mit deinem Produkt oder Software, aber trotzdem mit einem Ergebnis des eigenen Startups: ein attraktives Investment”, sagt er. “Wenn man das so betrachtet, dann kann man Investoren genauso akquirieren wie Kunden, nur mit einer anderen Leistung. Dadurch kommen Gründer:innen weg vom einfachen und ineffizienten Streuen von Decks zu ausgeklügelte Investmentstrategien, die viel eher und effizienter zum Erfolg führen.”

Kein “one-fits-all”

Ettema nach gibt es dabei nicht die eine richtigen Strategie, keine “one-fits-all”-Regel. Jedes Gründerteam sollte sich die passende Herangehensweise für das eigene Startup selbst erarbeiten. Helfen hierbei könnten kompetente Ansprechpartner, die es dem Experten nach in Österreich ausreichend gebe.

“In meinen Beratungen gehe ich zunächst meist von der gesamten Unternehmensstrategie aus. Daraus leiten wir gemeinsam die langfristigen und kurzfristigen Ziele ab, die wiederum Maßnahmen ergeben, die es umzusetzen gilt”, so Ettema weiter. “Diese Maßnahmen bestimmen den gesamten Finanzierungsbedarf, aus welchem wir den Bedarf an Investorenkapital ableiten können. Dann gilt es natürlich zu überlegen, was, oder eher welche Perspektive, wir einem Investor oder einer Investorin im Gegenzug anbieten können.”

Bezüglich des richtigen Investment-Instruments verlässt sich der Advisor auf Kooperationspartner, wie Steve Jeitler von E+H Rechtsanwälte. Jene würden anhand der jeweiligen Finanzierungsstrategiegeeignete Instrumente wie das Wandeldarlehen, eine einfache Beteiligung oder Ähnliches identifizieren.

“Sie erklären die Vor- und Nachteile und die Möglichkeiten und Einschränkungen jedes Instruments”, präzisiert Ettema. “Mit der neuen Gesellschaftsform FlexCo gibt es hier für die Rechtsanwälte einen neuen Spielraum, die in der Praxis zunächst erarbeitet werden muss.”

Fundraising: Pitch verstehen

Eines der wichtigsten Kommunikationsmedien im Fundraising, und ein weiterer wichtiger Faktor, ist der Pitch. Meistens wird hierbei das Deck gemeint, doch laut Ettema ist hier Vorsicht geboten. Es liege nämlich in der Verantwortung der Gründer:innen zu verstehen, was mit Pitch gemeint sei, wenn danach verlangt werde.

“Bei einem Bühnenpitch geht es nämlich vor allem auch darum zu beweisen, dass man kommerzielle Skills hat” sagt er. “Es geht also um den Gründer oder die Gründerin selbst. Wenn allerdings um die Zusendung des Pitches gebeten wird, dann ist meist ein selbsterklärendes Slide-Deck gemeint. Das sind zwei komplett unterschiedliche Pitches. Eine weitere Erkenntnis ist, dass es einfacher klingt, als es ist, sein Publikum zu begeistern. Das geht am besten, wenn man eine packende, emotionale ‘Story’ erzählt.”

Der richtige Partner

Ein weiterer Tipp des Autors (“1M€ Pitching”) liegt in der – in der Szene gängigen – Aussage “ein Gesellschaftsvertrag bindet stärker als ein Ehevertrag”. Man sollte sich gut überlegen, mit wem man sich “ins Bett” legt: “Ist das jemand, mit dem man die ganze Reise unternehmen will? Oder eher ein ‘Abschnittspartner’. Beides ist in Ordnung, wenn die Bedingungen dazu passen. Prüfe also deinen Investor oder Investorin genauso wie er oder sie dich. Eine persönliche Verbindung ist sicher ein klarer Vorteil.”

Laut Ettema sind es hierzulande Organisationen wie Invest.Austria, die dafür sorgen, dass es zwischen Kapitalgeber:innen und Gründer:innen ein gutes Matching gibt. “Zudem sorgen wir mit der ‘Fundraising Summer School powered by FFG‘ dafür, dass Gründer:innen vorbereitet sind. Red Flags hierbei wären zum Beispiel, wenn Investor:innen kaum oder keine Investitionen im Fachbereich von Gründer:innen vorweisen können. Zudem muss man die Frage klären, ob er oder sie vom Typ her eher ein Business Angel ist. Fall ja, dann sollte zumindest der persönliche Werdegang oder das Netzwerk zum eigenen Fachbereich passen”, sagt Ettema.

Und ergänzt: “Ich verwende gerne eine Methode, die ich ‘3 Kings/Queens & ein Ass’ nenne. Dabei geht es darum den ‘Blind Spot’ des Gründerteams zu entdecken, und diesen mit den Stärken eines Investors oder Investorin zu matchen. Diese Methode empfehle ich auch Investoren, wenn sie Startups im Rahmen vom ‘Deal Flow’ begutachten.”

Fundraising und Funnel

Ein weiterer Punkt der zum Fundraising gehört, ist der Begriff Funnel. Laut Ettema ist die erste Phase eines Funnels immer das Matchen anhand von drei Kriterien: Phase, Technologie und Industrie. Und folgende Fragen wären zu klären: Investiert der Investor oder die Investorin in der Phase, in der ich mich befinde? Kann er oder sie mit meiner Technologie etwas anfangen? Und hat derjenige oder diejenige ein Netzwerk in einem Markt, wo ich tätig bin? Danach kommen Themen wie Ticketgröße und Liquidität.

“Es gibt, auch in Österreich, immer wieder sehr gute Beispiele von Startups, die besonders früh, besonders schnell oder besonders große Investitionen bekommen” so Ettema weiter. “Alles in allem ist es aber fast wichtiger, die Masse zu betrachten. Wir als Ecosystem müssen gemeinsam bewirken, dass es einerseits mehr Geld für Investments in Startups gibt, und andererseits die Investmentmöglichkeiten, sprich die Startups, immer besser werden. Ich versuche daran, meinen Teil beizutragen.”

An einer Vertiefung des Themas Interessierte können bei der “Fundraising Summer School powered by FFG” vom 19. bis 23. August teilnehmen. Dort werden gemeinsam mit Steve Jeitler und dem Team von Minted zehn Teams an die Hand genommen und erarbeiten die wichtigsten Faktoren rund um Fundraising (von der Unternehmensstrategie zur Finanzierungsstrategie, Pitches, Terms und Instrumente). Bewerbungen sind hier möglich.

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