07.10.2025
COMMUNITY-FRANCHISE

CrustZone: Wiener Startup will Pizzakette mit Community-Investoren aufbauen

Das Wiener Gastro-Startup CrustZone verfolgt einen unkonventionellen Expansionsansatz: Statt auf klassische Investoren oder Franchise-Modelle zu setzen, können sich Kleininvestor:innen ab 110 Euro über sogenannte Genussrechte beteiligen und künftig nicht nur am Gewinn, sondern auch an Entscheidungen rund um die Pizzakette teilhaben.
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Die Gründer von CrustZone: Maximilian Brüchert, Philipp Angerschmid. Foto: CrustZone

Pizza ist nicht neu. Franchise-Systeme auch nicht. Doch die jungen Gründer Maximilian Brüchert und Philipp Angerschmid wollen mit CrustZone beides neu denken. Statt der geliebten italienischen Pizza mit dünnem Boden setzt das Food-Startup auf Detroit Style Pizza – eine Pfannenpizza mit einer knusprigen, zähen Kruste und natürlich: viel, viel Käse. Die Detroit Style Pizza gibt es bereits in Wien, was eher ungewöhnlich ist, ist das Geschäftsmodell von CrustZone. Sie wollen ein Franchise-System etablieren, das von der Community finanziert und langfristig auch mitgestaltet wird. Brüchert und Angerschmid sprechen von einem „Community-Franchise“, das „eine moderne, demokratische Alternative“ zu klassischen Gastronomie-Ketten sein will.

Vom gescheiterten Store zum skalierbaren Modell

Die Wege der beiden Gründer kreuzten sich während des Studiums für Unternehmensführung und Entrepreneurship. Schnell war klar, dass sie einem gemeinsamen Wunsch nachgehen: „Gastronomie neu zu denken“, schreiben sie gegenüber dem brutkasten. Eigentlich wollten sie ursprünglich einen bestehenden Franchise-Store übernehmen. Dass der Plan scheiterte, empfinden sie rückblickend als Glücksfall.

Stattdessen entstand im August 2024 aus Gesprächen, Marktanalysen und ersten Prototypen die Idee für CrustZone. Anfang dieses Jahres holten sich die beiden Gründer einen Pizzabäcker aus Los Angeles mit ins Team und meldeten im September 2025 offiziell die Firma an.

Geschäftsmodell: Genussrechts-Anteile

Das eigentliche Alleinstellungsmerkmal liegt weniger an der Art der Pizza, sondern im Finanzierungsmodell: CrustZone verkauft 2000 limitierte Genussrechts-Anteile ab 110 Euro an Community-Investor:innen. Diese erhalten 60 Prozent des Gewinns der jeweiligen Tochtergesellschaften, in denen CrustZone die Standorte betreibt.

„Dieses Modell ermöglicht nachhaltiges Wachstum, wahrt die Unabhängigkeit des Unternehmens und bindet gleichzeitig die Community aktiv in den Erfolg von CrustZone ein“, heißt es von den Gründern.

Bisher finanziert wurde das Startup über Eigenkapital und angesparte Reserven. In Zukunft soll die Finanzierung ausschließlich über Community-Investoren, deren Einlagen als Eigenkapital zählen, sowie über Franchise-Partner erfolgen.

Start und Expansion

Am 15. Oktober 2025, also nächste Woche, soll der Verkauf der Community-Anteile starten. Im Dezember 2025 wird der erste Standort als Pilotprojekt eröffnet und soll „als sichtbares Aushängeschild der Marke und als Blaupause für alle weiteren Pizzerien“ fungieren.

Fünf weitere Standorte sollen 2026 in Österreich und Deutschland folgen. Ziel sei es, in den nächsten eineinhalb Jahren insgesamt zehn Standorte aufzubauen.

„Damit wird eine kritische Masse erreicht, die die Marke im Markt etabliert, Skaleneffekte ausnutzt und eine solide Grundlage für eine weitere Expansion in europäische Großstädte schafft“, erklären die CrustZone-Gründer.

Zukunftspläne

Langfristig sieht CrustZone nämlich das Potenzial in europäischen Großstädten. Dass das System modular, kosteneffizient und gemeinschaftlich aufgebaut ist, soll auch kleineren Franchise-Partner:innen die Möglichkeit geben, Standorte zu eröffnen.

„Durch dieses revolutionäre Modell machen wir moderne Gastronomie nicht nur zugänglich, sondern auch wieder wirtschaftlich leistbar für die Menschen und ebnen gleichzeitig den Weg für zukünftiges, skalierbares Partner-Franchising“, schreiben Brüchert und Angerschmid in ihrem Mission Statement fest.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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