30.08.2024
WOHNUNGSVERMITTLUNG

Crew99: Linzer Startup vermittelt deine Ferienwohnung – aber nicht an Tourist:innen

Das "All-Inclusive"-Angebot von Crew99 geht über die Vermittlung von Ferienwohnungen, wie man sie etwa von Airbnb kennt, hinaus. Die Zielgruppe sind dabei nicht Reisende.
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Crew99-Gründer Elias-Noah Spindelberger | (c) Crew99
Crew99-Gründer Elias-Noah Spindelberger | (c) Crew99

Wenn man an die touristischen Hotspots Österreichs denkt, kommt einem die drittgrößte Stadt des Landes, Oberösterreichs Hauptstadt Linz, wahrscheinlich nicht als erstes in den Sinn (obwohl sie die wohl kreativste Tourismuswerbung im Land hervorgebracht hat). Es verwundert also vielleicht gar nicht, dass genau dort ein Startup entsteht, das bei der Vermittlung von Ferienwohnungen – und darüber hinausgehenden Services – nicht Tourist:innen als Zielgruppe hat. Crew99 von Gründer Elias-Noah Spindelberger bedient eine nicht zu unterschätzende Nische.

Immer Bedarf nach günstigen Wohnungen

Die Rede ist von einer Zielgruppe, die immer Bedarf nach günstigen Wohnungen hat – und das nicht am Wochenende, sondern Montags bis Freitags: Baufirmen. Ihre Monteur:innen-Teams werden üblicherweise für die Dauer ihres Einsatzes unter der Woche in der Nähe der Baustelle untergebracht. Dafür werden häufig Plattformen wie Airbnb genutzt. Crew99 will dabei herausstechen: Man will beiden Seiten in diesem Prozess, also Vermieter:innen und Baufirmen, die gesamte Arbeit abnehmen.

Crew99: Rundum-Service über Vermittlung hinaus

„Unser Ziel ist es, unseren Kunden den gesamten Prozess der Kurzzeitvermietung so einfach und effizient wie möglich zu gestalten“, sagt Gründer Spindelberger. „Durch unseren umfassenden Service können sich unsere Kunden auf ihr Kerngeschäft konzentrieren, während wir uns um alles rund um die Unterbringung ihrer Mitarbeiter kümmern.“ Konkret übernimmt Crew99 nicht nur die Vermittlung passender Monteurwohnungen, sondern kümmert sich auch um Rechnungsstellung, die Koordination von Check-ins und Check-outs, die gesamte Abwicklung sowie die Lösung etwaiger Probleme während des Aufenthalts. Vermieter:innen müssten „keinen Finger rühren“ und würden dennoch monatliche Einkünfte erzielen, wirbt das Startup in einem Video.

Mieteinnahmen in Millionenhöhe im ersten Jahr

2023 gestartet liefen über Crew99 nach eigenen Angaben ausschließlich an den bisherigen Standorten Linz und Melk (Niederösterreich) bereits im ersten Jahr Mieteinnahmen in Millionenhöhe. Unter den Kunden seien einige der größten Baufirmen Europas. Nun wolle man das Angebot weiter ausbauen – natürlich auch geografisch über Oberösterreichs Hauptstadt und die erste Region in Niederösterreich hinaus.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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