09.09.2020

crate.io: Eva Schönleitner löst Gründer Christian Lutz als CEO ab

Die erfahrene Top-Managerin Eva Schönleitner wird neue CEO des Vorarlberger Scaleups Crate.io.
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Crate.io: Eva Schönleitner löst Christian Lutz als CEO ab
(c) Crate.io: Eva Schönleitner löst Christian Lutz als CEO ab

Microsoft, VMware, Deloitte und zuletzt ABB – dort sammelte Eva Schönleitner in den vergangenen 20 Jahren Erfahrungen in leitenden und Top-Management-Positionen. Wie nun verkündet wurde, wechselte sie mit Anfang September zum auf Industrial IoT-Lösungen spezialisierten Vorarlberger Scaleup Crate.io und löst dort Co-Founder Christian Lutz als CEO ab. Der zweite Co-Founder Jodok Batlogg verbleibt in seiner Position als CTO.

Neue Crate.io CEO Eva Schönleitner will “Firma auf den nächsten Level transformieren”

“In meinem Arbeitsleben habe ich stets große Herausforderungen gesucht und bin daher schnell sehr tief in den Themenkomplex der marktführenden Technologien eingetaucht. Ich habe beim Großkonzern ABB die Sichtweise und Anforderungen der Industrieunternehmen kennengelernt. Nun ist es Zeit dieses Wissen bei Crate.io anzuwenden um die Lösungen für die IIoT-Kunden perfekt abzustimmen. Ich freue mich auf meine neue Tätigkeit und darauf, gemeinsam mit den beiden Gründern Christian und Jodok die Firma auf den nächsten Level zu transformieren”, kommentiert Eva Schönleitner.

Christian Lutz erzählt: “Ich habe Eva vor einem Jahr als Gegenüber bei ABB kennengelernt und war sofort beeindruckt von ihrer Persönlichkeit sowie dem tiefen Verständnis und Expertise in unserem Markt. Crate.io kommt jetzt in eine nächste, starke Wachstumsphase und ich freue mich, dass Eva dies ab jetzt mit ihrer Erfahrung und Expertise führend mitgestalten wird”. Lutz übernimmt nun die Rolle des Präsidenten des Boards of Directors in der Firma. Künftig soll er vor allem die Bereiche Fundraising, Finanzen und Business Development verantworten.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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  • Microsoft, VMware, Deloitte und zuletzt ABB – dort sammelte Eva Schönleitner in den vergangenen 20 Jahren Erfahrungen in leitenden und Top-Management-Positionen.
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  • Lutz übernimmt nun die Rolle des Präsidenten des Boards of Directors in der Firma.

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