03.12.2020

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die aktuellen COVID-Maßnahmen rund um Steuern und Sonderbetreuungszeiten.
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1. Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz und zur EStG-Änderung

Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht. Die wesentlichsten Änderungen werden nachstehend überblicksartig zusammengefasst:

a.) Geplante Änderungen im Bereich der Ertragsteuern

o Klarstellung zur degressiven AfA

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine degressive Abschreibung eingeführt. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die steuerliche degressive Abschreibung für alle bis zum 31. Dezember 2021 angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter unabhängig von der gewählten Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht angewendet werden kann (kein Maßgeblichkeitsprinzip).

o Spendenbegünstigung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen ist aktuell mit 10% des Gewinns bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. In Jahren in denen der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend niedrig ist (zB aufgrund von COVID-19) kann eine fehlende steuerliche Berücksichtigung daher die Spendenbereitschaft mindern. Sind der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 als Referenz gelten. Dahingehend können höhere Spendenbeträge auch in Krisenzeiten steuerlich abgesetzt werden.

o Einführung einer Zinsschranke

In § 12a KStG soll ab 1.1.2021 eine Zinsschranke eingeführt werden (erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen). Ziel ist es Gewinnverlagerungen in Form von überhöhten Zinszahlungen (in Relation zum Gesamtkonzern) durch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit zu bekämpfen.

Angewendet werden soll die Bestimmung auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte. Als Grundregel wird festgelegt, dass ein Zinsüberhang (Ausmaß in dem die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen) nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA2 abzugsfähig ist.

Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Ausnahmen vor, durch die der Zinsabzug weiterhin ermöglicht wird, zB:

  • Es soll ein Freibetrag von MEUR 3 vorgesehen werden (insbesondere um kleinere oder mittlere Unternehmen vom Anwendungsbereich auszunehmen), sodass ein Zinsüberhang bis zu diesem Betrag unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sein soll.
  • Die Zinsschranken soll auch nicht angewendet werden, sofern eine Gesellschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und über kein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG verfügen und auch keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Ausgenommen sollen auch Körperschaften sein, die in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen werden, sofern die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist (außerdem wird eine Toleranzgrenze im Fall des Unterschreitens von 2% eingefügt). Maßgeblich für die Ermittlung der KonzernEigenkapitalquote ist der Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres, in das der Einzelabschluss der Körperschaft fällt.

Kann ein Zinsüberhang im laufenden Wirtschaftsjahr nicht geltend werden, wird die Möglichkeit geschaffen diesen mittels Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Eine Verrechnung kann in Folgejahren bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA als Zinsaufwand steuerlich abgezogen werden (vortragsfähiger Zinsüberhang).

Des Weiteren kann auf Antrag bei übersteigendem EBITDA (verrechenbares EBITDA ist größer als Zinsüberhang), dieser Differenzbetrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Dieser EBITDA-Vortrag erhöht in den fünf Folgejahren jeweils das ermittelte verrechenbare EBITDA. Somit kann in Folgejahren mehr abgezogen werden. Bei Verrechnung von Zinsvorträgen mit EBITDA-Vorträgen sind die ältesten EBITDA-Vorträge zuerst zu verbrauchen.

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG soll es eine Sonderregelung geben, wonach die Zinsschranke nur auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Gruppenergebnisses anwendbar sein soll. Dahingehend ist ein Gruppenzinsüberhang und ein Gruppen-EBITDA zu ermitteln.

Die Bestimmung sieht eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vor (zB für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bzw Gruppen-EBITDA).

b.) Geplante Änderungen in Bereich der Lohnsteuer

o Ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern

Nach derzeitiger Rechtslage sind ausländische Arbeitgeber seit 1. Jänner 2020 verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen Lohnsteuerabzug durchzuführen. Künftig soll keine Verpflichtung mehr zum Lohnsteuerabzug bestehen, sofern keine Betriebsstätte im Inland vorliegt (Neuregelung soll bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten).

Der Lohnsteuerabzug soll in diesem Fall jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen können. Für ausländische Arbeitgeber, die die derzeit bestehende Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bereits erfüllen, soll ein erfolgter Lohnsteuerabzug entsprechend der neuen Regelung als freiwilliger Lohnsteuerabzug gelten.

Für den Fall, dass kein Lohnabzug erfolgt ist, soll gemäß § 84a EStG eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung bestehen.

o Velängerung befristeter COVID-Maßnahmen

Die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet bis Ende 2020 eingeführten Maßnahmen, sollen bis Ende März 2021 verlängert werden (zB weitere Gewährung des Pendlerpauschales, Zulagen und Zuschlägen trotz Homeoffice, Quarantäne oder Kurzarbeit).

c.) Geplante Änderungen in der Umsatzsteuer

o Es soll eine echte Steuerbefreiung für Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen bis 31. Dezember 2022 eingeführt werden.

o Der bis 31. Dezember 2020 befristete Umsatzsteuer-Steuersatz iHv 5 % (zB Hotellerie, Campingbranche, Gastronomie, Publikationsbereich, kulturelle und künstlerische Tätigkeiten) soll bis 31. Dezember 2021 verlängert werden. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckwerke.

o Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen ab 1. Jänner 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.

d.) Geplante Änderungen iZm Zahlungsfristen und Anspruchszinsen (BAO)

o Die Verlängerung der COVID-19 bedingten Möglichkeit zur Stundung von Abgaben bis zum 31. März 2021 soll gesetzlich geregelt werden. Zusätzlich wird die Zahlungsfrist für alle im Zeitraum von 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben ebenfalls auf den 31. März 2021 ausgeweitet.

o Es sollen keine Anspruchszinsen aus Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 durch das Finanzamt festgesetzt werden.

e.) Geplante Änderungen iZm der Normverbrauchsabgabe

Es soll eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe für ab 1. Juli 2021 neu angeschaffte Kraftfahrzeuge erfolgen. Zusätzlich ist eine weitere Erhöhung bzw Senkung dieser Werte bis 2024 beabsichtigt.

2. Sonderbetreuungszeiten

Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Insgesamt (dh beide Varianten zusammen) wird ein maximaler Zeitraum von 4 Wochen Sonderbetreuungszeiten ersetzt:

o Sonderbetreuungszeiten mit Rechtsanspruch

Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021, somit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bis zu 4 Wochen Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Rechtsanspruch besteht in folgenden Fällen:

  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten), wenn die Betreuung notwendig ist.
  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahren bei einer behördlichen Absonderung.
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen sowie bei Betreuung zuhause aufgrund freiwilliger Maßnahmen.
  • Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Fall des Ausfalls der Betreuungsperson.
  • Betreuung von Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der persönlichen Assistenz.

Der betroffene Arbeitnehmer muss der Pflicht nachkommen und den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung verständigen und alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Der Ersatzanspruch des Arbeitgebers wurde von bisher 50% auf nunmehr 100% des fortgezahlten Entgelts (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) erhöht.

Bisher gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sind nicht anzurechnen, ab 1. November 2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten sind anzurechnen.

o Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)

Sind die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt und besteht somit kein Rechtsanspruch, kann Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 4 Wochen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Der Arbeitgeber hat auch in diesem Fall Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.

3. Steuerbegünstigte „Corona-Prämie“ letztmalig mit Lohnverrechnung für 12/2020

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt). Die steuerbegünstigte Auszahlung der Corona-Prämie ist grundsätzlich letztmalig im Rahmen der Lohnverrechnung für Dezember 2020 möglich. Eine derartige Prämie kann einmalig oder monatlich ausbezahlt werden und erhöht außerdem nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG.

Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich dem Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 dienen. Belohnungen (zB laufende oder jährliche Prämien), die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen zustehen und ausbezahlt werden, können nicht zB unter dem Titel „Corona-Prämie“ begünstigt ausbezahlt werden und sind daher nicht steuerfrei.

Laut BMF besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Berufe.

4. Ausblick

Sofern sich Änderungen bzw weitere Entwicklungen ergeben, werden wir Sie umgehend am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie auch bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen.

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Die Kurstafel:

📈 Bitcoin erstmals über 90.000 US-Dollar

In der Folgewoche hatten wir an dieser Stelle schon das Bitcoin-Rekordhoch thematisiert, das unmittelbar nach den Wahlen in den USA erreicht worden ist. Seither ging es weiter deutlich nach oben - zwischenzeitlich sogar über die 90.000-Dollar-Marke. Auf 7-Tage-Sicht liegt der Bitcoin-Kurs 18 Prozent im Plus. Und das nach einer bereits starken Vorwoche, die schon einen klaren Kursanstieg gebracht hatte.

Der Hintergrund ist klar: Die US-Kryptobranche hofft auf einen Kurswechsel in der Politik, nach dem Donald Trump die Präsidentschaftswahl für sich entschieden hatte. Trump hatte sich im Wahlkampf als Bitcoin- und Krypto-Befürworter positioniert. Dabei hatte er auch immer wieder den Kurs der Biden-Regierung kritisiert. Die Börsenaufsicht unter dem von Biden eingesetzten Behördenchef Gary Gensler war insbesondere in den vergangenen beiden Jahren scharf gegen viele Akteure aus der Branche vorgegangen. 

Gensler wird nun abgelöst werden, so viel ist klar. Wer ihm nachfolgt, ist noch offen. Die Stimmung in der US-Kryptobranche könnte so beschrieben werden: Jede andere Person ist besser als Gensler. Die Hoffnung ist aber natürlich, dass möglicherweise sogar eine explizit krypto-affine Person den Posten erhält. Noch ist dies aber offen. Wie auch vieles andere, was die neue Trump-Regierung angeht. 

Aber es geht nicht nur um die Regierung. Denn gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen wurden auch zahlreiche Sitze im Senat und im Repräsentantenhaus neu gewählt. Und Auswertungen der US-Kryptobörse Coinbase zufolge reüssierten dabei viele Kandidat:innen, die der Branche aufgeschlossen gegenüber stehen (siehe Crypto Weekly #151). Dies erhöht die Chancen, dass die Regulatorik in den USA in den kommenden Jahren günstiger für die Branche werden wird.

🤔 Wann knackt Bitcoin die 100.000-Dollar-Marke? 

Zusammenfassend kann man sagen: Die US-Kryptobranche hofft auf einen Kurswechsel in der Politik - und damit auf bessere Zeiten. Wirklich Konkretes weiß man aber noch nicht. Der Markt ist aktuell also primär von Hoffnung getrieben. Diese ist durchaus berechtigt, aber eben auch mit viel Unsicherheit verbunden. In den kommenden Wochen und Monaten wird sich nach und nach zeigen, was alles Realität werden wird. Die Position des Chefs der Börsenaufsicht wird dabei sicherlich eines der zentralen Themen sein. Aktuell preist der Markt aber einfach eine Verbesserung gegenüber dem Status Quo ein.

Mit zwischenzeitlich über 90.000 US-Dollar hat sich der Bitcoin-Kurs auch schon der immer wieder beschworenen Marke von 100.000 Dollar angenähert. Im Bullenmarkt von 2021 entstand etwa der Social-Media-Trend, dass Bitcoiner:innen ihre Augen in ihren Profilbildern durch Laseraugen ersetzen - und zwar, so die Ankündigung, bis der Bitcoin-Preis 100.000 Dollar erreiche. 

Im damaligen Cycle war allerdings dann bei knapp über 70.000 Dollar Endstation - und ein “Kryptowinter” brach an, der auch den Bitcoin-Kurs massiv nach unten drückte. Im Zuge des Debakels rund um die Pleitebörse FTX sank er bis auf deutlich unter 20.000 Dollar. Zu diesem Zeitpunkt schien die 100.000-Dollar-Marke völlig unerreichbar.

Zwei Jahre später sieht die Situation ganz anders aus. Nach dem bereits starken Jahr 2023 mit einem Plus von rund 150 Prozent ging es 2024 noch einmal weiter nach oben. Schon im März wurde der Höchststand aus 2021 überschritten. Im November dann neuerlich. Dazwischen lag kein spektakulärer Bullenmarkt, der die Schlagzeilen dominierte - aber nach und nach rückte die 100.000er-Marke plötzlich näher. 

🤭 Warum die Antwort darauf egal ist

Mit einem Bitcoin-Kurs von aktuell knapp unter 90.000 Dollar bräuchte es nur noch einen Kursanstieg von etwas mehr zehn Prozent. Und einen solchen kann es am Kryptomarkt durchaus schon einmal an nur einem (starken) Tag geben. Dass die Marke in den nächsten Wochen überschritten wird, ist also durchaus wahrscheinlich. 

Zeigen wird sich dann aber auch wieder einmal etwas anderes: Dass es sich bei allen vielbeschworenen und genau beobachteten Kursschwellen um völlig willkürlich gewählte Marken handelt, deren Überschreiten in Wirklichkeit keine große Bedeutung hat. Klar, ein Bitcoin-Kurs über 100.000 Dollar ist schon ein Statement und zeigt natürlich auch, wie etabliert Bitcoin mittlerweile ist. Aber das tut ein Bitcoin-Kurs von 99.741 Dollar oder von 102.743 Dollar genauso. Zusammenfassend könnte man also sagen: Die 100.000er-Marke wird früher oder später erreicht werden - es bedeutet nur nichts. 


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AI Summaries

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

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  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

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  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

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