03.12.2020

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die aktuellen COVID-Maßnahmen rund um Steuern und Sonderbetreuungszeiten.
/artikel/covid-gesetzesmassnahmen
SDG-Award
(c) AdobeStock

1. Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz und zur EStG-Änderung

Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht. Die wesentlichsten Änderungen werden nachstehend überblicksartig zusammengefasst:

a.) Geplante Änderungen im Bereich der Ertragsteuern

o Klarstellung zur degressiven AfA

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine degressive Abschreibung eingeführt. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die steuerliche degressive Abschreibung für alle bis zum 31. Dezember 2021 angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter unabhängig von der gewählten Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht angewendet werden kann (kein Maßgeblichkeitsprinzip).

o Spendenbegünstigung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen ist aktuell mit 10% des Gewinns bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. In Jahren in denen der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend niedrig ist (zB aufgrund von COVID-19) kann eine fehlende steuerliche Berücksichtigung daher die Spendenbereitschaft mindern. Sind der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 als Referenz gelten. Dahingehend können höhere Spendenbeträge auch in Krisenzeiten steuerlich abgesetzt werden.

o Einführung einer Zinsschranke

In § 12a KStG soll ab 1.1.2021 eine Zinsschranke eingeführt werden (erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen). Ziel ist es Gewinnverlagerungen in Form von überhöhten Zinszahlungen (in Relation zum Gesamtkonzern) durch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit zu bekämpfen.

Angewendet werden soll die Bestimmung auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte. Als Grundregel wird festgelegt, dass ein Zinsüberhang (Ausmaß in dem die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen) nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA2 abzugsfähig ist.

Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Ausnahmen vor, durch die der Zinsabzug weiterhin ermöglicht wird, zB:

  • Es soll ein Freibetrag von MEUR 3 vorgesehen werden (insbesondere um kleinere oder mittlere Unternehmen vom Anwendungsbereich auszunehmen), sodass ein Zinsüberhang bis zu diesem Betrag unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sein soll.
  • Die Zinsschranken soll auch nicht angewendet werden, sofern eine Gesellschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und über kein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG verfügen und auch keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Ausgenommen sollen auch Körperschaften sein, die in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen werden, sofern die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist (außerdem wird eine Toleranzgrenze im Fall des Unterschreitens von 2% eingefügt). Maßgeblich für die Ermittlung der KonzernEigenkapitalquote ist der Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres, in das der Einzelabschluss der Körperschaft fällt.

Kann ein Zinsüberhang im laufenden Wirtschaftsjahr nicht geltend werden, wird die Möglichkeit geschaffen diesen mittels Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Eine Verrechnung kann in Folgejahren bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA als Zinsaufwand steuerlich abgezogen werden (vortragsfähiger Zinsüberhang).

Des Weiteren kann auf Antrag bei übersteigendem EBITDA (verrechenbares EBITDA ist größer als Zinsüberhang), dieser Differenzbetrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Dieser EBITDA-Vortrag erhöht in den fünf Folgejahren jeweils das ermittelte verrechenbare EBITDA. Somit kann in Folgejahren mehr abgezogen werden. Bei Verrechnung von Zinsvorträgen mit EBITDA-Vorträgen sind die ältesten EBITDA-Vorträge zuerst zu verbrauchen.

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG soll es eine Sonderregelung geben, wonach die Zinsschranke nur auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Gruppenergebnisses anwendbar sein soll. Dahingehend ist ein Gruppenzinsüberhang und ein Gruppen-EBITDA zu ermitteln.

Die Bestimmung sieht eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vor (zB für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bzw Gruppen-EBITDA).

b.) Geplante Änderungen in Bereich der Lohnsteuer

o Ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern

Nach derzeitiger Rechtslage sind ausländische Arbeitgeber seit 1. Jänner 2020 verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen Lohnsteuerabzug durchzuführen. Künftig soll keine Verpflichtung mehr zum Lohnsteuerabzug bestehen, sofern keine Betriebsstätte im Inland vorliegt (Neuregelung soll bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten).

Der Lohnsteuerabzug soll in diesem Fall jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen können. Für ausländische Arbeitgeber, die die derzeit bestehende Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bereits erfüllen, soll ein erfolgter Lohnsteuerabzug entsprechend der neuen Regelung als freiwilliger Lohnsteuerabzug gelten.

Für den Fall, dass kein Lohnabzug erfolgt ist, soll gemäß § 84a EStG eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung bestehen.

o Velängerung befristeter COVID-Maßnahmen

Die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet bis Ende 2020 eingeführten Maßnahmen, sollen bis Ende März 2021 verlängert werden (zB weitere Gewährung des Pendlerpauschales, Zulagen und Zuschlägen trotz Homeoffice, Quarantäne oder Kurzarbeit).

c.) Geplante Änderungen in der Umsatzsteuer

o Es soll eine echte Steuerbefreiung für Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen bis 31. Dezember 2022 eingeführt werden.

o Der bis 31. Dezember 2020 befristete Umsatzsteuer-Steuersatz iHv 5 % (zB Hotellerie, Campingbranche, Gastronomie, Publikationsbereich, kulturelle und künstlerische Tätigkeiten) soll bis 31. Dezember 2021 verlängert werden. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckwerke.

o Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen ab 1. Jänner 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.

d.) Geplante Änderungen iZm Zahlungsfristen und Anspruchszinsen (BAO)

o Die Verlängerung der COVID-19 bedingten Möglichkeit zur Stundung von Abgaben bis zum 31. März 2021 soll gesetzlich geregelt werden. Zusätzlich wird die Zahlungsfrist für alle im Zeitraum von 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben ebenfalls auf den 31. März 2021 ausgeweitet.

o Es sollen keine Anspruchszinsen aus Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 durch das Finanzamt festgesetzt werden.

e.) Geplante Änderungen iZm der Normverbrauchsabgabe

Es soll eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe für ab 1. Juli 2021 neu angeschaffte Kraftfahrzeuge erfolgen. Zusätzlich ist eine weitere Erhöhung bzw Senkung dieser Werte bis 2024 beabsichtigt.

2. Sonderbetreuungszeiten

Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Insgesamt (dh beide Varianten zusammen) wird ein maximaler Zeitraum von 4 Wochen Sonderbetreuungszeiten ersetzt:

o Sonderbetreuungszeiten mit Rechtsanspruch

Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021, somit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bis zu 4 Wochen Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Rechtsanspruch besteht in folgenden Fällen:

  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten), wenn die Betreuung notwendig ist.
  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahren bei einer behördlichen Absonderung.
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen sowie bei Betreuung zuhause aufgrund freiwilliger Maßnahmen.
  • Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Fall des Ausfalls der Betreuungsperson.
  • Betreuung von Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der persönlichen Assistenz.

Der betroffene Arbeitnehmer muss der Pflicht nachkommen und den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung verständigen und alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Der Ersatzanspruch des Arbeitgebers wurde von bisher 50% auf nunmehr 100% des fortgezahlten Entgelts (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) erhöht.

Bisher gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sind nicht anzurechnen, ab 1. November 2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten sind anzurechnen.

o Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)

Sind die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt und besteht somit kein Rechtsanspruch, kann Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 4 Wochen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Der Arbeitgeber hat auch in diesem Fall Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.

3. Steuerbegünstigte „Corona-Prämie“ letztmalig mit Lohnverrechnung für 12/2020

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt). Die steuerbegünstigte Auszahlung der Corona-Prämie ist grundsätzlich letztmalig im Rahmen der Lohnverrechnung für Dezember 2020 möglich. Eine derartige Prämie kann einmalig oder monatlich ausbezahlt werden und erhöht außerdem nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG.

Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich dem Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 dienen. Belohnungen (zB laufende oder jährliche Prämien), die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen zustehen und ausbezahlt werden, können nicht zB unter dem Titel „Corona-Prämie“ begünstigt ausbezahlt werden und sind daher nicht steuerfrei.

Laut BMF besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Berufe.

4. Ausblick

Sofern sich Änderungen bzw weitere Entwicklungen ergeben, werden wir Sie umgehend am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie auch bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen.

Deine ungelesenen Artikel:
29.07.2026

Wenn die KI das Experiment plant: Zu Besuch im Labor, das sich selbst steuert

Auf dem Campus Hönggerberg der ETH Zürich arbeiten Roboter und Künstliche Intelligenz zusammen: Eine Software des schweizerisch-amerikanischen Startups Atinary entwirft die Experimente, Roboter in den Laboren von SwissCAT+ an der ETH Zürich führen sie aus, rund um die Uhr. brutkasten war vor Ort und hat mit Atinary-Mitgründer und CTO Loïc Roch sowie Christoph Schnidrig, Head of Technology bei Amazon Web Services Schweiz, über den beschleunigten Forschungsbetrieb gesprochen. Und darüber, warum die größte Hürde nicht die Technologie ist.
/artikel/wenn-die-ki-das-experiment-plant-zu-besuch-im-labor-das-sich-selbst-steuert
29.07.2026

Wenn die KI das Experiment plant: Zu Besuch im Labor, das sich selbst steuert

Auf dem Campus Hönggerberg der ETH Zürich arbeiten Roboter und Künstliche Intelligenz zusammen: Eine Software des schweizerisch-amerikanischen Startups Atinary entwirft die Experimente, Roboter in den Laboren von SwissCAT+ an der ETH Zürich führen sie aus, rund um die Uhr. brutkasten war vor Ort und hat mit Atinary-Mitgründer und CTO Loïc Roch sowie Christoph Schnidrig, Head of Technology bei Amazon Web Services Schweiz, über den beschleunigten Forschungsbetrieb gesprochen. Und darüber, warum die größte Hürde nicht die Technologie ist.
/artikel/wenn-die-ki-das-experiment-plant-zu-besuch-im-labor-das-sich-selbst-steuert
Loïc Roch, Mitgründer und CTO von Atinary, in den SwissCAT+-Laboren am Campus Hönggerberg | (c) Martin Pacher

Wer auf den Hönggerberg im Norden Zürichs fährt, lässt die Stadt hinter sich. Der zweite Campus der ETH, entstanden ab 1961, liegt in ländlicher Umgebung, hier sind unter anderem die Departemente für Chemie, Physik und Materialwissenschaft zu Hause. Und hier, in den SwissCAT+-Laboren der Hochschule, lässt sich derzeit besichtigen, wie Forschung aussehen könnte, wenn nicht mehr der Mensch jeden einzelnen Handgriff macht.

In diesen Laboren übernehmen Roboter die Arbeit, die sonst Forschende beschäftigt: Sie hantieren mit Flüssigkeiten und Pulvern, bereiten Proben vor, testen sie und messen laufend die Ergebnisse. Das Bemerkenswerte daran ist aber nicht die Automatisierung selbst, sondern wer die Versuche plant: eine Künstliche Intelligenz. Die Software stammt vom Startup Atinary, das an der ETH keinen eigenen Standort hat, sondern mit der Technologieplattform SwissCAT+ zusammenarbeitet. Sie schlägt vor, welches Experiment als nächstes sinnvoll ist, lernt aus jedem Ergebnis und berechnet daraus den nächsten Schritt. Dieser Kreislauf läuft rund um die Uhr, ohne dass ein Mensch eingreifen muss.

„Ein Labor ist eine große Küche“

Wie soll man sich das vorstellen? Loïc Roch, Mitgründer und CTO von Atinary, greift im Gespräch mit brutkasten zu einem Alltagsbild: „Am Ende ist ein Labor eine große Küche. Wir liefern die Rezepte. Wir nutzen KI, um Rezepte zu erzeugen, die dann im Labor getestet werden.“ Das Ziel: möglichst schnell zum besten Rezept kommen. Denn jeder einzelne Versuch kostet Zeit, Material und Geld. Wer statt tausender Versuche nur ein paar Dutzend braucht, spart enorm.

Genau darauf ist die Software ausgelegt. Statt sich blind durch unzählige mögliche Kombinationen zu probieren, lernt das System mit jedem Experiment dazu und empfiehlt gezielt die vielversprechendsten nächsten Schritte. „Self-Driving Labs“ nennt Atinary das Prinzip, selbstfahrende Labore. Den Begriff hat sich das 2019 gegründete Unternehmen sogar markenrechtlich schützen lassen.

Loïc Roch, Co-founder und CTO von Atinary | (c) Martin Pacher / brutkasten

Den Bedarf für solche Werkzeuge begründet Roch mit einem unbequemen Befund: Forschung wird immer teurer und langsamer, es braucht immer mehr Zeit und Geld, bis Neues gefunden ist. Dazu kommt eine handfeste Vertrauenskrise: Roch verweist auf eine vielzitierte Befragung von rund 1.500 Forschenden, wonach ein Großteil daran scheitert, Experimente zu wiederholen, in der Chemie sind die Quoten besonders hoch. Das ist nicht nur für die Wissenschaft ein Problem: Ohne verlässliche Daten lässt sich auch keine verlässliche KI trainieren.

100 Jahre Forschung in sechs Wochen

Was das System kann, zeigt das Vorzeigeprojekt direkt vor Ort. Gemeinsam mit dem SwissCAT+-Team suchte Atinary nach dem besten Katalysator, also jenem Hilfsstoff, mit dem sich das Treibhausgas CO₂ in Methanol umwandeln lässt, einen Ausgangsstoff für nachhaltige Treibstoffe. Laut Atinary kamen dafür mehr als 20 Millionen mögliche Kombinationen infrage. Das Ergebnis wurde in einem Fachjournal publiziert: In sechs Wochen wurden 144 Katalysator-Kandidaten hergestellt und getestet, mit minimalem menschlichem Zutun. Die Zahl, mit der Atinary seither wirbt, ist eindrucksvoll: eine 1000-fache Beschleunigung, umgerechnet 100 Jahre Katalyse-Forschung in nur sechs Wochen. SwissCAT+-Chef Paco Laveille, der die Umsetzung an der ETH verantwortet, bestätigt beim Besuch die Größenordnung: von Jahren an Forschung hinunter zu Wochen.

(c) Martin Pacher / brutkasten

Beim konkreten Nutzen für Firmenkunden hält sich Roch hingegen zurück, aus einem strukturellen Grund: „Wir sind ein Dienstleister. Wir sehen den generierten Mehrwert nicht, und die Kunden wollen ihn nicht teilen.“ Das habe auch mit Sicherheitsanforderungen zu tun, ergänzt das Unternehmen: Angaben zum erzielten Return on Investment erhalte Atinary dann, wenn Kunden sie von sich aus teilen — teils münde das in gemeinsame Publikationen.

Die einzige konkrete Zahl, die er im Gespräch nennt, stammt aus einer gemeinsamen Publikation mit dem Aromen- und Duftstoffkonzern dsm-firmenich: Dort konnte der Einsatz eines teuren Edelmetalls so stark reduziert werden, dass dessen Kostenanteil um rund 95 Prozent sank. Es sei nicht die einzige gemeinsame Veröffentlichung mit Kunden, betont das Unternehmen — weitere gebe es etwa mit dem Pharmakonzern Takeda.

(c) Martin Pacher / brutkasten

Auch ein aktueller gemeinsamer Blogbeitrag von AWS und Atinary liefert Anhaltspunkte. Ein Manager von Takeda wird dort mit der Aussage zitiert, eine Optimierung habe mit dem selbstfahrenden Ansatz rund eine Woche gedauert, verglichen mit ein bis zwei Monaten auf dem herkömmlichen Weg. Am MIT wiederum löste ein Forschungsteam mit der Software eine knifflige Aufgabe aus der Solarzellenforschung in nur 25 Versuchen, innerhalb einer strikten Frist von vier Wochen. Und über das eigene Labor, das Atinary heuer in Boston eröffnet hat, heißt es: Es erzeuge in einer Woche mehr Versuchsdaten, als ein Doktorand in fünf Jahren produziert.

Bezahlter Pilot, Lizenz pro Arbeitsplatz

Wirtschaftlich steht Atinary noch am Anfang. Das Unternehmen befindet sich in der Seed-Phase, öffentlich auffindbar sind laut Roch rund zehn Millionen an bisheriger Finanzierung, eingesammelt über Venture Capital, Family Offices und Förderungen. Als Nächstes peilt er eine Series A an. Das Wachstumskapital dafür werde voraussichtlich aus den USA kommen: „Der Ansatz ist in Europa und den USA sehr unterschiedlich.“

Paco Laveille, Managing Director, SwissCAT+ East, ETH Zurich | (c) Martin Pacher / brutkasten

Verdient wird über Software-Lizenzen, abgerechnet pro Arbeitsplatz. Am Anfang steht ein dreimonatiger, bewusst kostenpflichtiger Testlauf. „Wenn der Pilot nicht bezahlt ist, stecken die Kunden nicht die Ressourcen hinein, um ihn richtig zu testen“, sagt Roch. Dass er mit diesem Modell Geld liegen lässt, räumt er offen ein: Eine Beteiligung am geschaffenen Wert wäre lukrativer, scheitert aber daran, dass die Kunden diesen Wert eben nicht offenlegen.

Die Kundschaft kommt bisher vor allem aus der Pharmabranche, die laut Roch am ehesten bereit ist, Neues zu riskieren; der Rest der Industrie folge dann. Einsatzfelder gibt es aber quer durch: Lebensmittel, Duftstoffe, Materialforschung, grüne Energie, und gemeinsam mit Stanford sogar Zelltherapien gegen Krebs. Umsatz machen vor allem Konzerne. Mit Universitäten arbeitet Atinary eng zusammen, weil sich dort Ergebnisse veröffentlichen lassen, sie werden so zu Botschaftern der Technologie. Auch KMU zählen zu den Kunden, das jüngste sei erst vor wenigen Tagen dazugekommen. Die Arbeitsteilung im Unternehmen: Das Entwicklerteam sitzt bei Roch in Lausanne, das eigene Labor steht in Boston, dort, wo die großen Pharma-Forschungszentren angesiedelt sind.

„Fast jeden zweiten Tag ein neues Startup“

Beim Thema Konkurrenz wird Roch deutlich: Der Bereich „AI for Science“ ziehe derzeit massiv Gründungen an, fast jeden zweiten Tag komme ein neues Startup dazu. Gefährlich sei daran vor allem eines: Mit den heutigen KI-Werkzeugen lasse sich sehr schnell ein beeindruckender Prototyp bauen, der Kunden begeistert. „Unter der Haube ist das aber kein produktionsreifer Code, der bei einem Großunternehmen laufen kann.“ Atinary sieht er im Vorteil, weil man seit 2019 das gesamte Paket aufgebaut habe: die Anbindung an die Laborgeräte, das eigene KI-Training, die Anwendungen und die wissenschaftliche Glaubwürdigkeit durch den eigenen Beirat. Dazu kommt laut Unternehmen ein Netzwerk an Technologiepartnern, darunter AWS, ABB Robotics, Agilent, Bruker, Chemspeed und Mettler-Toledo. Im wissenschaftlichen Beirat sitzt unter anderem der MIT-Chemiker Stephen Buchwald — im Bostoner Labor optimiert Atinary nach eigenen Angaben ausgerechnet die nach ihm benannte Buchwald-Hartwig-Reaktion.

(c) Martin Pacher / brutkasten

Zugleich beobachtet er seit heuer einen Umschwung im Markt: Kunden dächten zunehmend in einer Wettlauf-Logik. Wer die Technologie nicht als Erster einsetze, riskiere, dass es die Konkurrenz tut. Und wenn diese in Wochen schafft, wofür man selbst Jahre braucht, sei der Rückstand kaum aufzuholen.

Die größte Hürde ist der Mensch

Und was bremst die Verbreitung? Nicht die Technik, sagt Roch, sondern der Mensch. „Der Wissenschaftler im Labor ist oft seit 15, 20 Jahren dort. Wenn man ihm sagt: Wir können deine Forschung um den Faktor zehn oder hundert beschleunigen, sagt er: Nein. Ich kenne mein Fach besser als irgendein Algorithmus.“ Es sei dabei weniger mangelndes Vertrauen, die Technologie werde schlicht als Bedrohung für den eigenen Job empfunden. Christoph Schnidrig von AWS ergänzt: Dieses Muster kenne man von jeder Technologiewelle, von der Einführung der Cloud bis zur KI in der Softwareentwicklung. Rochs Haltung dazu: Jobs würden sich verändern, aber nicht verschwinden. „Am Ende ist es ein Werkzeug. Der Mensch bleibt am Steuer.“

(c) Martin Pacher / brutkasten

Zum Vertrauen gehört auch die Datenfrage, schließlich legen die Kunden ihr wertvollstes Gut, ihre Forschungsdaten, in die Plattform. Die läuft vollständig auf der Cloud von AWS. Roch verweist auf Prüfungen, Audits und Sicherheitstests; personenbezogene Daten würden praktisch keine gespeichert, schon gar keine Patientendaten, dafür sei man in der Forschung viel zu früh angesetzt. Auch deshalb sieht er im EU AI Act derzeit kein Hindernis: In Kundengesprächen sei die Regulierung bislang schlicht kein Thema gewesen.

Auszeichnung vom Weltwirtschaftsforum

Während brutkasten mit Roch in Zürich spricht, befindet sich sein Mitgründer, CEO Hermann Tribukait, gerade im chinesischen Dalian, um dort den Technology-Pioneer-Award des Weltwirtschaftsforums entgegenzunehmen. Zu den früheren Preisträgern der Auszeichnung zählen Roch zufolge Namen wie Google, Dropbox und Airbnb. Preisgeld gibt es keines, der Wert liege im Zugang zum Netzwerk des Forums und zu Entscheidungsträgern großer Unternehmen. Kunden in China hat Atinary übrigens keine, und das dürfte vorerst so bleiben: Als in den USA registriertes Unternehmen sei das Geschäft mit chinesischen Firmen „wegen der Geopolitik sehr heikel“.

Gefragt nach dem Blick fünf Jahre voraus, skizziert Roch eine Vision, die er ausgerechnet am Vorbild seines Cloud-Partners entwirft: Labore, die wie Rechenleistung aus der Cloud abrufbar sind, weltweit vernetzt, mit einer übergeordneten KI, die Erkenntnisse zwischen Forschungszentren auf verschiedenen Kontinenten austauscht.

Den Antrieb dahinter beschreibt er ganz persönlich: Er und seine Mitgründer seien Naturliebhaber, und die Energiewende brauche schnellere Forschung. „Der Planet kann nicht noch ein Jahrzehnt warten, bis wir Lösungen finden.“ Sein Befund nach sieben Jahren: „R&D ist heute noch zu langsam.“


Disclaimer: Die Reise- und Übernachtungskosten wurden von Amazon Web Services übernommen.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).