21.12.2020

COVAX. Und ein Wunsch ans Christkind

Zum Jahresende beleuchtet brutkasten-Kolumnist Mic Hirschbrich einige Erkenntnisse aus dem Krisenjahr und COVAX, jene Organisation, die dafür sorgt, dass auch ärmere Länder mit Corona-Impfdosen versorgt werden.
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Mic Hirschbrich: COVAX. Und ein Wunsch ans Christkind
(c) misskaterina

Das Jahr 2020 war ein außergewöhnliches. Es hat uns wegen Covid-19 einiges an Kraft abverlangt, aber auch vieles transparent gemacht, das uns davor nicht in dem Umfang bewusst war.

Es hat die Konsequenzen unserer globalen Mobilität nicht als Geld- oder Produktströme visualisiert, sondern mittels Ausbreitungsgeschwindigkeit einer neuen Infektionskrankheit. Zudem hat es die Anfälligkeit viel zu vieler Menschen für obskure Verschwörungstheorien zu Corona ans Tageslicht gebracht. Den Anhängern scheint es evolutionsbiologisch am „Höhlenkompetenz“-Gen zu mangeln, wie neue Studien von Paläoanthropologen nahelegen.

Die Pandemie hat uns darüber hinaus gezeigt, wie fragil unsere Wirtschaft ist, in der knapp 40 Prozent aller Unternehmen keine zwei Monate ohne massive staatliche Unterstützung überlebt hätten und auch sonst hoch rentable Betriebe nur mit selbiger über Wasser bleiben können. Das war wohl für viele von uns die größte Überraschung. Dieser Virus hat uns weiters einiges über unsere gesamthafte Verfassung gelehrt, wieviel Freizeitaktivitäten, Wirtshaus und Konsum wir als Private, als Unternehmer und als Staat offenbar brauchen, damit „der Laden läuft“.

Über wahre und falsche Opfer

Corona hat bei vielen unfassbare Kräfte freigesetzt, in den Kliniken, der privaten und öffentlichen Kinder- und Altenbetreuung sowie zum Retten zahlloser Arbeitsplätze. Es hat aber auch eine bedenklich niedrige Resilienz vieler offenbart, die nicht etwa Opfer sind, weil sie krank wurden, ihnen Nahestehende verloren haben oder um ihre Existenz bangen. Sie sehen und gerieren sich als Opfer, weil sie sich und ihre Umgebung mit einem Stück Stoff um Mund und Nase schützen und ihre Begierden bis zur Eindämmung zügeln müssen. Obendrein sollten sie sich – was für eine Zumutung – von einem „Vollkasko-Staat“ kostenlos testen oder impfen lassen. So sehr die wahren Opfer zu bemitleiden sind und wir ihnen Kraft wünschen und Anteilnahme schenken, so sauer stoßen die Pseudo-Opfer dieser Pandemie auf, die durch ihr ewiges Besserwissen und eigensinniges Verhalten, zahlreiche Kollateralschäden verursachen.

Doch während sich ein Teil der Menschen als Opfer sieht, weil er beschützt und finanziell abgesichert, im warmen Zuhause bei ausreichend Nahrung und medizinischer Versorgung, von Playstation, Netflix und Co unterhalten, zuhause bleiben muss, – müht sich ein anderer Teil tagtäglich damit ab, für alle anderen den kommenden Tag zu überstehen. Ebenso echte Opfer sind jene Menschen, die diesem Virus hilflos ausgeliefert sind, ohne medizinische Versorgung, ohne Testmöglichkeiten und ohne Aussicht auf eine erlösende Impfung. Und für die wurde COVAX geschaffen.

COVAX – Im Kampf gegen Corona vereint

Dass man eine Pandemie global bekämpfen soll, leuchtet ein. Vor allem braucht es jene Kräfte, die für eine faire Verteilung von Impfstoffen sorgen. COVAX heißt diese Einrichtung und steht für „Covid-19 Vaccines Global Access“. Von der WHO gegründet, beschleunigt sie die Erforschung der Impfstoffe und sorgt dafür, dass die vulnerablen Zielgruppen ärmerer Länder Zugriff darauf bekommen. 186 Staaten nehmen an COVAX teil, darunter auch rund 100 der sogenannten ersten Welt. Immerhin fünf Milliarden US-Dollar stehen ihr bislang zur Verfügung. Die EU ist mit einer halben Milliarde mit an Bord, die USA dürfte später unter Biden auch noch beitreten.

Neben COVAX rittern besonders die reichen Staaten um ausreichend Impfdosen für ihre Bewohner. In vielen dieser reichen Länder ist der Anteil der älteren und besonders vulnerablen Gruppen größer als in den ärmeren Teilen der Erde, was dieses Virus von vielen anderen Krisen unterscheidet. Überraschend ist die Situation in Indien, denn es hat sich, ähnlich wie die EU, mit rund 1,6 Milliarden Dosen etwa 1/5 der global verfügbaren Menge gesichert. 7,25 Milliarden Dosen wurden weltweit und in Summe geordert. Jene Länder mit den höchsten Einkommen haben sich dabei 54 Prozent der verfügbaren Impfstoffe gesichert und jene mit mittleren und niedrigeren Einkommen etwa 23 Prozent.

Die bei weitem meisten Impfdosen hat sich übrigens Kanada reserviert, nämlich 350 Millionen für gerademal 38 Millionen Menschen, also fast neun pro Einwohner. Eine Milliarde Impfdosen sind für Russland und einige russische Föderierte in Produktion. COVAX konnte sich mit bisher 700 Millionen Impfdosen etwa zehn Prozent für die Ärmsten der Welt sichern.

Und noch etwas erscheint interessant. In unserer Wahrnehmung erscheinen die Impfstoffe von Pfizer und Moderna besonders präsent und erfolgreich. Im globalen Vergleich haben diese Unternehmen aber gerademal 711 und 407 Millionen Dosen verkauft. Das ist eigentlich wenig, verglichen mit den Impfstoffen der Oxford University (2,6 Milliarden), Novavax (1,3 Milliarden) und GSK (732 Millionen).

Speed kills less

Im Fall einer Pandemie kann es gar nicht schnell genug gehen, denn die menschlichen und ökonomischen Schäden die Corona anrichtet, sprengen alles, was wir seit dem zweiten Weltkrieg sahen. Und während viele Menschen in den europäischen Wohlstandsländern spekulieren, ob sie sich denn kostenlos testen lassen sollen, ob sie eine kostenlose Stopp-Corona-App nutzen oder ob sie einer Pharmaindustrie vertrauen wollen, die im Rekordtempo Milliarden Menschen vor Krankheiten schützten könnte, drücken andere Länder aufs Tempo, um raus aus der Pandemie zu kommen. China soll bereits eine Million Menschen geimpft haben und mittels digitalem Tracing sowie oft wiederholten Massen-Testungen das Virus weitgehend unter Kontrolle haben. Und auch wenn nicht immer klar ist, wie korrekt die medialen Berichte von dort sind – die zurückgekehrte Mobilität und wirtschaftliche Erholung des Landes dürften die Berichte bestätigen.

Der einst prominenteste Corona-Leugner, US-Präsident Donald Trump, hat „Operation Warp Speed“ ins Leben gerufen und mit den Impfungen letzte Woche begonnen. Und Russland will bereits Eine Viertel-Million Menschen mit dem nicht weniger martialisch klingenden Mittel Sputnik geimpft haben.

Der Wunsch ans Christkind

Es stimmt nachdenklich, dass unser Wohlstand uns offenbar viel an Resilienz und Hunger auf Innovation und Geschwindigkeit gekostet hat. Demokratie ist oft kompliziert und ein Staatenbund von 27 demokratischen Staaten erst recht. Aber das kann und darf keine Ausrede sein, dass Autokratien wie China in immer mehr Bereichen erfolgreicher agieren als wir, denn das schwächt das demokratische Prinzip als Ganzes. In einer Autokratie entscheidet die Führung, dass nützliche Tracing-Apps verwendet werden, Pandemie-Tests stattfinden und wichtige Impfungen durchgeführt werden. In einer Demokratie tut das im Wesentlichen der „Demos“, das Volk. Wenn wir aber zu ängstlich, zu langsam oder falsch (re)agieren, dann scheitern wir als Ganzes. Denn egozentrisches Handeln mag in der Ökonomie zum Erfolg führen, in einer Pandemie ist es tödlich.

In vielen sozialen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Fragen ist heute ein schnelles und beherztes Handeln und das Ziehen an einem Strang immens wichtig. Erst vor wenigen Wochen hat der deutsche Virologe Christian Drosten vor neuen Viren-Gefahren gewarnt und immer mehr Experten machen auf Corona-Mutationen aufmerksam. Just dieses Wochenende sind neue aggressive Fälle im Vereinigten
Königreich entdeckt worden
.

Wir haben nicht immer Einfluss darauf, wie verantwortungsvoll andere in der Gesellschaft mit diesem Virus umgehen, und können gut oder schlecht finden, wie die Regierung die Pandemie managt. Wo wir aber großen Einfluss haben, ist bei uns selbst. „Sei der Wandel, den du gerne in anderen sehen würdest“, lautet ein bekannter Spruch. Je mehr also von uns die Stopp-Corona-App (ehrlich) nutzen, die Regeln befolgen und die Impfung befürworten, desto schneller kriegen wir diesen Wahnsinn in den Griff, wenn auch noch lange nicht los. Machen wir dieses Weihnachtswunder möglich.

Ein frohes Fest wünscht Mic!

Zum Autor

Mic Hirschbrich ist CEO des KI-Unternehmens Apollo.AI, beriet führende Politiker in digitalen Fragen und leitete den digitalen Think-Tank von Sebastian Kurz. Seine beruflichen Aufenthalte in Südostasien, Indien und den USA haben ihn nachhaltig geprägt und dazu gebracht, die eigene Sichtweise stets erweitern zu wollen. Im Jahr 2018 veröffentlichte Hirschbrich das Buch „Schöne Neue Welt 4.0 – Chancen und Risiken der Vierten Industriellen Revolution“, in dem er sich unter anderem mit den gesellschaftspolitischen Implikationen durch künstliche Intelligenz auseinandersetzt.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

COVAX. Und ein Wunsch ans Christkind

  • Dieses Jahr hat die Konsequenzen unserer globalen Mobilität nicht als Geld- oder Produktströme visualisiert, sondern mittels Ausbreitungsgeschwindigkeit einer neuen Infektionskrankheit.
  • Zudem hat es die Anfälligkeit viel zu vieler Menschen für obskure Verschwörungstheorien zu Corona ans Tageslicht gebracht.
  • 186 Staaten nehmen an COVAX teil, darunter auch rund 100 der sogenannten ersten Welt.
  • Immerhin fünf Milliarden US-Dollar stehen ihr bislang zur Verfügung.
  • Neben COVAX rittern besonders die reichen Staaten um ausreichend Impfdosen für ihre Bewohner.

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