27.03.2020

Coronavirus-Härtefallfonds: Voraussetzungen, Grenzen, Beantragung

Die Details des aufgrund der Coronakrise eingerichtete Härtefallfonds für österreichische EPU und Kleinunternehmen werden derzeit noch finalisiert. Die Experten von Ecovis erläutern, was bisher beschlossen und beim ersten Antrag zu beachten ist.
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Coronavirus-Härtefallfonds: Voraussetzungen, Grenzen, Beantragung Covid-Hilfen
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Kürzlich sind erste Informationen zu den Rahmenbedingungen des Härtefallfonds, der aufgrund der Corona-Krise eingerichtet wurde, veröffentlicht worden. Dabei wird die Wirtschaftskammer (WKO) mit der operativen Abarbeitung beauftragt. Über den Härtefallfonds werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse ausbezahlt. Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich und werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Achtung! Es gibt eine Einkommensobergrenze – siehe Punkt 1.d. Die rechtliche Basis für die Förderung stellt die kürzlich ergangene Richtlinie dar (=> siehe hier)

+++ Coronavirus: Alle News, Daten und Hintergründe +++

Härtefallfonds

a.) Förderhöhe

  • Phase 1 – Soforthilfe
    • Zuschusshöhe in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen
      • Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000 p.a.: Zuschuss von EUR 500
      • Nettoeinkommen ab EUR 6.000 p.a.: Zuschuss von EUR 1.000
    • Voraussetzung
    • Steuerbescheid zumindest für das Jahr 2017 oder jünger
    • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500.
  • Phase 2 (Kriterien und Zeitpunkt sind seitens der Regierung noch in Ausarbeitung):
    • Zuschuss wird max. EUR 2.000 pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
    • Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

b.) Förderungswerber: wer ist antragsberechtigt?

Beim Härtefallfonds wird auf den Unternehmer abgestellt und eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind:

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige (zB Vortragende, Künstler, Journalisten oder Psychotherapeuten)
  • Freie Dienstnehmer (zB EDV-Spezialisten, Nachhilfelehrer)
  • Freie Berufe (zB im Gesundheitsbereich)

Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderwerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung). Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefallfonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien, die sich noch in Ausarbeitung befinden.

+++ Kurzarbeit, Kinderbetreuung und Liquidität in Zeiten des Coronavirus +++

c.) Voraussetzungen für die Förderung durch den Härtefallfonds

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 (Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit maßgebend)
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall
    • Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken
    • behördlich angeordnetes Betretungsverbot
    • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Erfüllung der Einkommensobergrenze und -untergrenze (siehe Punkt d)
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66), zB aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen
  • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefallfonds und der Notfallhilfe für betroffene Branchen. Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit iVm dem Härtefallfonds ist möglich.
  • Gegen den Förderungswerber bzw bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen (die URG-Kriterien [Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre] dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein)
  • Ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

d.) Einkommensobergrenze und -untergrenze für die Förderung

  • Ermittlung der Einkommensobergrenze:
    • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen max 80% der jährlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage betragen.
    • Nehmen Sie den Betrag „Einkommen“ aus dem letzten verfügbaren Steuerbescheid (Jahr 2017 oder jünger) und addieren Sie die Pflichtversicherungsbeiträge gemäß Steuererklärung (Beilage E1a; Kennzahl 9225). Die Summe darf betragen:
      • für 2019 max EUR 58.464 (80% der SV-Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 73.080)
      • für 2018 max EUR 57.456 (80% der SV-Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 71.820)
      • für 2017 max EUR 55.776 (80% der SV-Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 69.720) Bitte schauen Sie sich Ihren letzten Steuerbescheid an, ob Sie unter der Einkommensobergrenze sind.
    • Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG (Einkünfte von zumindest EUR 5.527,92 p.a.)

e.) Beantragung

  • Anträge sind ausschließlich online über das WKO-Antragsformular ab 27.3.2019, 17.00 Uhr möglich (Der Link zur Online-Beantragung wird am 27.3.2020 um 17:00 Uhr auf der WKO-Homepage veröffentlicht (=> siehe hier).
  • Bei Angabe des WKO-Benutzeraccounts beim Einstieg ins Formular erspart man sich das Ausfüllen einiger Daten (Einstieg aber auch ohne WKO-Benutzeraccount möglich)
  • Folgende Daten sind im Antrag jedenfalls anzugeben:
    • Daten, die für die Identifikation nötig sind
    • Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.
  • Förderungswerber hat zu bestätigen:
    • Förderungsvoraussetzungen der Richtlinie erfüllt
    • keine Ausschlusstatbestände gemäß der Richtlinie vorliegen
    • alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen werden übernommen
    • alle Angaben sind vollständig, richtig und nachweisbar
  • Nach Übermittlung des Antrags erhält man ein Bestätigungs-E-Mail (hierbei handelt es sich noch nicht um eine Zusage für die Förderung). In diesem Mail erhält man auch einen Link, wo binnen 72 Stunden ein Identifikationsnachweis (zB Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) hochzuladen ist. Andere Variante: Man lädt den unterschriebenen Antrag hoch.
  • Sobald die Prüfung des Antrags abgeschlossen ist, erhält man eine E-Mail-Benachrichtigung und bei Gewährung die Überweisung der Förderung.
  • Auszahlungen für Phase 1 erfolgen nach Abschluss der Förderungsvereinbarungen auf eine inländische Kontoverbindung. Nähere Details zu den Modalitäten der Auszahlung in der Phase 2 werden gesondert festgelegt

f.) WKO-Fragenkatalog zum Härtefallfonds

Einen umfangreichen Fragenkatalog der WKO findest du gleich hier:


2. Ausblick

Da die genauen Rahmenbedingungen des Härtefallfonds derzeit noch finalisiert werden, werden wir selbstverständlich ein Update posten, sobald nähere Informationen vorliegen. Neben dem Härtefallfonds ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftskammer Wien auch Zuschüsse aus einem „Notlagenfonds“ gewährt. In diesem Zusammenhang wird die Förderrichtlinie derzeit mit der Bundesförderung des Härtefallfonds abgestimmt und eine aktualisierte Förderrichtlinie soll in Kürze folgen. (=> siehe hier)

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„Unternehmen, die heute rekalibrieren statt pausieren, bauen sich einen Vorsprung auf, den andere in drei Jahren nicht mehr aufholen können.“ – mit diesen Worten ordnet Stefan Peintner, CEO von whataventure, die aktuelle Marktlage im Corporate Venturing ein. Die neue Studie „The state of new business building 2026“, für die 50 Führungskräfte und Innovationsverantwortliche aus dem DACH-Raum befragt wurden, zeichnet ein Bild der Konsolidierung. Restrukturierungen, strategische Kurswechsel und wirtschaftliche Unsicherheiten haben den Druck auf Innovationsabteilungen massiv erhöht und bei vielen Unternehmen zu Budgetkürzungen geführt.

Kapitalintensive Instrumente besonders von Kürzungen betroffen

Die finanzielle Zurückhaltung der Unternehmen trifft vor allem die kapitalintensiven Instrumente im Corporate Venturing. Laut der Studie berichten 40 Prozent der Befragten im Bereich Venture Acquisitions über verringerte Mittel im vergangenen Jahr. Im Corporate Venture Building (CVB) verzeichnen 39 Prozent Budgetrückgänge, im Corporate Venture Capital (CVC) sind es 26 Prozent. Venture Clienting zeigt sich in diesem Umfeld resilienter: Hier vermelden nur 17 Prozent der betroffenen Befragten finanzielle Einschnitte.

Diese Entwicklung spiegelt sich auch in der subjektiven Erfolgsbewertung der verschiedenen Instrumente wider. Entsprechend bewerten 81 Prozent der Befragten aus CVC-Units und 74 Prozent jener im Venture Clienting diese Instrumente als zumindest „eher erfolgreich“, während Corporate Venture Building mit 62 Prozent etwas schwächer abschneidet.

Strategie-Kopplung als Überlebenskriterium

Eine zentrale Erkenntnis der Studienautor:innen ist, dass die Phase der „breiten Exploration“ vorbei ist – das war bereits in der Studie vergangenes Jahr deutlich herausgekommen, wie brutkasten berichtete. Inzwischen werde die klare Kopplung an die Unternehmensstrategie zum Überlebenskriterium. Die erhobenen Daten untermauern diese These: 77 Prozent der nach eigener Einschätzung erfolgreichen New Business Building Units leiten ihre Themen direkt aus der übergeordneten Unternehmensstrategie ab. Bei den weniger erfolgreichen Initiativen tun dies nur 18 Prozent.

Für Einheiten, die ihre Aktivitäten als weniger erfolgreich einstufen, kristallisieren sich drei Kernprobleme heraus: 64 Prozent kämpfen mit dem Governance-Modell, 55 Prozent mit fehlendem Top-Management-Commitment und weitere 55 Prozent bemängeln eine unklare strategische Ausrichtung. Wer diese strategische Verbindung hingegen konsequent herstellt, treffe bessere Entscheidungen bei der Wahl der Instrumente und riskiere nicht den Verlust des internen Mandats, so die Schlussfolgerung in der Studie.

Mit externer Hilfe „mehr mit weniger“ erreichen

Um den gestiegenen Erwartungen bei gleichzeitig sinkenden Budgets gerecht zu werden, müssen Teams schlanker und zielgerichteter agieren. Unternehmen berichten der Studie zufolge von schnellerer Entscheidungsfindung und höherer Resilienz, wenn sie in kleinen Teams arbeiten und externe Partner gezielt einbinden. Diese Praxis nimmt spürbar zu: Die Nutzung externer Unterstützung im Corporate Venture Building stieg von 41 Prozent im Jahr 2025 auf 59 Prozent im Jahr 2026 an.

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