25.05.2020

Corona-Kurzarbeit wird in Österreich reformiert

Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung und Reformierung der Corona-Kurzarbeit geeinigt. Neuerungen gibt es etwa bei der Arbeitszeit.
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Corona-Kurzarbeit in Österreich
(c) Adobe Stock: Sonja Birkelbach

Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung und Reformierung der Corona-Kurzarbeit in Österreich geeinigt. Dadurch soll Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, sowie Bürokratie abgebaut werden.

Verlängerung der Kurzarbeit um bis zu drei Monate

Die Coronavirus-Kurzarbeit  war zunächst mit drei Monaten befristet, nun kann sie um bis zu drei Monate verlängert werden.

Die Vereinbarung gilt ab 1.6. laut Angaben der Wirtschaftskammer für:

  • Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) sowie
  • alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1.6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat.

Keine Behaltepflicht bei Kurzarbeit

Auch soll der Beschäftigungsstand zwar gehalten werden, zugleich sieht die Vereinbarung aber Lockerungen vor: Zum Beispiel entfällt  mit Zustimmung der Gewerkschaft oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit.

Die Arbeit auf Abruf ist laut der neuen Regelung explizit verboten: Wenn Arbeitgeber höhere Arbeitszeiten benötigen, müssen sie dies mindestens drei Tage zuvor bekannt geben.

Das Verfahren zu Kurzarbeit in Österreich

Die WKO listet auf der eigenen Website punktuell die Vorgangsweise bei Beantragung der Kurzarbeit auf.

  • Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat/Mitarbeitern ab. Sie müssen sie nicht den Sozialpartnern übermitteln oder deren Zustimmung einholen.
  • Unternehmen übermitteln die abgeschlossene Vereinbarung direkt dem AMS, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto diese hochladen und gleichzeitig den Erst- oder Verlängerungsantrag stellen.
  • Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält.
  • Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.

Bezahlung bei Kurzarbeit

Mit welchem Einkommen können Mitarbeiter nun rechnen, wenn ihr Arbeitgeber sie für Kurzarbeit anmeldet? Auch hierzu gibt es auf der Website der WKO konkrete Angaben. Demnach bleibt die Nettoersatzrate von 80/85/90 Prozent. Wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es diesem Nettoeinkommen entspricht, steht ein entsprechend höherer Lohn zu – also 100 Prozent vom Nettogehalt, wenn zum Beispiel im dritten Monat wieder hundert Prozent gearbeitet wurde.

Die Arbeitszeit bei Kurzarbeit

Generell muss die Arbeitszeit während der Kurzarbeit zwischen 10 und 90 Prozent der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit liegen, sie kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.

Um das Hochfahren der Wirtschaft zu erleichtern, kann der Arbeitgeber nun unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen als grundsätzlich im Rahmen der Kurzarbeit vereinbart, heißt es seitens der WKO. Die Unternehmen müssen dazu künftig nicht mehr die Sozialpartner im Fall einer Arbeitszeitveränderung verständigen.

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Denise Mayr, Gründerin von topergo © Denise Mayr

Jede:r, der schon einmal auf Jobsuche war, kennt die endlos scheinenden Listen der gängigen Jobportale. Seit Jahrzehnten wird im Web in dieser Form nach Stellen gesucht. Denise Mayr aus Südtirol will der Jobsuche jetzt eine neue Perspektive geben: Mit topergo stellt sie die gängige Darstellung infrage und verlegt die Stellensuche kurzerhand in ein vertrautes Interface: eine interaktive Landkarte à la Google Maps.

Visuelle Standortsuche im Fokus

Das topergo-Webinterface © topergo

Statt vager Ortsangaben markieren Pins die konkreten Arbeitsplätze in der Umgebung. Jobsuchende sollen so auf einen Blick erkennen, welche Stellen in der Nachbarschaft offen sind. „Mir persönlich war das Listen-System zu unübersichtlich. Das gibt es im Grunde seit den 2000ern unverändert“, erklärt die Gründerin im Gespräch. Die Bewerbung erfolgt mit einem Klick: Über den Button öffnet sich direkt der Mail-Client mit vordefiniertem Betreff. Registrieren müsse man sich laut Mayr nicht.

Auch die umgekehrte Richtung ist vorgesehen: Arbeitssuchende können sich als Symbole auf der Karte sichtbar machen, damit Betriebe sie direkt ansprechen. Aktuell dominieren vor allem Inserate aus der Gastronomie und der IT-Branche, wie die Gründerin uns im Gespräch schildert.

B2B-Modell soll monetarisieren

Für Jobsuchende soll das Angebot dauerhaft kostenlos bleiben. Das Geschäftsmodell richtet sich laut der Gründerin rein an Arbeitgeber: Um die Plattform zu etablieren und eine hohe Angebotsdichte zu erreichen, seien die ersten 1.000 Pins gratis. Anschließend sei geplant, dass Betriebe ein monatliches Modell pro Stellen-Pin zahlen, ergänzt durch Premium-Optionen zur optischen Hervorhebung.

Neben einer nativen App mit integriertem Job-Alert für Pendler steht laut Mayr die geografische Expansion im Fokus: Nach dem Start in Südtirol ist der Ausbau nach Österreich, Deutschland und schließlich ganz Europa geplant.

Eigeninitiative neben dem Klassenzimmer

„Mich interessiert es extrem, Dinge zu schaffen. Ich lebe dafür“, betont die 18-jährige Gründerin, die kurz vor der Matura steht. Ohne Investoren oder Team will sie die Skalierung nun aus eigener Kraft weiter vorantreiben.

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AI Summaries

Corona-Kurzarbeit wird in Österreich reformiert

  • Die Sozialpartner haben sich auf eine Verlängerung und Reformierung der Corona-Kurzarbeit in Österreich geeinigt.
  • Die Coronavirus-Kurzarbeit  war zunächst mit drei Monaten befristet, nun kann sie um bis zu drei Monate verlängert werden.
  • Generell muss die Arbeitszeit während der Kurzarbeit zwischen 10 und 90 Prozent der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit liegen, sie kann aber auch einige Wochen ganz entfallen.
  • Um das Hochfahren der Wirtschaft zu erleichtern, kann der Arbeitgeber nun unter bestimmten Voraussetzungen eine höhere Arbeitszeit anordnen als grundsätzlich im Rahmen der Kurzarbeit vereinbart, heißt es seitens der WKO.
  • Die Unternehmen müssen dazu künftig nicht mehr die Sozialpartner im Fall einer Arbeitszeitveränderung verständigen.

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