28.04.2025
BAUWESEN

Conota: Vorarlberger App für Fotodokumentation knackt vier Millionen Downloads

Das Vorarlberger Startup Conota entwickelte eine App für Fotodokumentation im B2B-Bereich, mit der sie kürzlich vier Millionen Downloads allein im Google Play Store erreichte.
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Conota-Gründer Michael Kostner © Conota

Die schottischen Highlands – ein Ort, an dem für Conota im Februar 2020 alles begann. Dort stellte sich ein Bauingenieur die Frage: “Was wäre, wenn ich Notizen direkt zum Foto und dessen Dateinamen hinzufügen könnte?”. Üblicherweise laufe das nämlich so ab, dass man auf der Baustelle Fotos mache und parallel handschriftliche Notizen anfertige, die später mühsam am Computer übertragen werden müssten, erzählt der Gründer. 

Nun, fünf Jahre nach der Gründung, kann das Startup von Michael Kostner schon den ersten Meilenstein vermelden: Nach eigenen Angaben wird die B2B-App täglich von 100.000 Nutzer:innen verwendet. Im Google Play Store wurden demnach bereits über vier Millionen Downloads verzeichnet.

App für Fotodokumentation spart Zeit

Anschließend zur Geschäftsidee wurde direkt der erste Prototyp gebaut – und bestand den Test vom Gründer selbst. “Neben der Vermeidung von Transkriptionen konnte man Baustellennotizen einfacher und schneller finden, da die Informationen direkt auf den Fotos zu sehen waren”, heißt es. Dadurch habe man sich etwa eine Stunde pro Baustellenbesuch gespart. Im September 2020 ging die App schließlich online – zunächst ausschließlich im Google Play. 

Conota richtet sich an Anwender:innen aus den Bereichen Bauwesen, Handwerk, Technik und Industrie. Die App soll eine „schnelle, präzise und nachvollziehbare Fotodokumentation“ liefern. Sie soll Arbeitsabläufe deutlich vereinfachen, indem Nutzer:innen bei Fotos zusätzliche Informationen wie Projektangaben, Zeitstempel, Standortdaten und Notizen ergänzen können. Dies spare laut dem Startup Zeit, reduziere Fehlerquellen und verbessere die Kommunikation zwischen Teams, Auftraggeber:innen und der Dokumentation. Die App bringe „nicht nur Ordnung in die Baustellendokumentation, sondern spart auch eine Menge Zeit“, sagt Kostner.

Conota werde weltweit genutzt

Für die Weiterentwicklung und Optimierung der Conota-App stellte Kostner ein kleines Team aus Ingenieuren und Freelancern zusammen. „Besonderes Augenmerk wurde darauf gelegt, das Design von Conota intuitiv zu gestalten, sodass nur wenige Klicks erforderlich sind, um einen schnellen und effizienten Arbeitsablauf zu gewährleisten“, so der Gründer.

Die Funktionen der App stehen den Nutzer:innen im Rahmen von Abonnements zur Verfügung. Durch dieses Geschäftsmodell könne man Conota „kontinuierlich mit neuen Funktionen und Optimierungen erweitern“, heißt es seitens des Startups. Mittlerweile werde die Plattform weltweit genutzt – von Einzelunternehmer:innen ebenso wie von Mitarbeitenden großer internationaler Industrieunternehmen.

Ziel: „führende Kamera-App für die Arbeitswelt“

Für dieses Jahr hat Conota mehrere neue Features auf seiner Agenda, die gelauncht werden sollen: Einerseits plant das Unternehmen, LiDAR-Messungen (Anm.: Methode, um Abstand und Geschwindigkeit zu messen) direkt im Foto für iOS-Geräte zu integrieren. Darüber hinaus sind eine KI-basierte Objekterkennung sowie ein automatisiertes Labeling vorgesehen. Zusätzlich arbeite man an „Business-Funktionen für Teams, inklusive Lizenzierung, API-Anbindung und Projektstrukturierung“.

Langfristig verfolgt Conota das Ziel, „die führende Kamera-App für die Arbeitswelt zu werden“, sagt Kostner. „Was wir mit Conota entwickeln, ist keine bessere Kamera-App, sondern ein Werkzeug, das Arbeitsprozesse neu denkt. Fotos werden bei uns zu Datenträgern, die automatisch Mehrwert schaffen. Genau das fordern moderne Unternehmen heute.“

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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