14.11.2017

coinvest300: Österreichische ICO-Plattform für Startups gestartet

CONDA, KPMG, Brandl & Talos, Catalysts, Minted und startup300 launchen ein gemeinsames Angebot für Startups, die einen ICO durchführen wollen.
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2017 ist das Jahr der ICOs. Auch wenn es sie bereits seit 2014 gibt – damals startete Ethereum mit einem – sind die Initial Coin Offerings dieses Jahr auf der großen Bühne der Startup-Finanzierungsmöglichkeiten erschienen. Nach einigen fulminanten internationalen Finanzierungserfolgen in der ersten Jahreshälfte, bei denen mitunter innerhalb von Minuten dutzende Millionen US-Dollar aufgestellt wurden, entstand ein Hype. Seitdem ist einiges passiert: China hat die Finanzierungsform etwa schon wieder verboten. Und einige Blockchain- und Kryptostartups mussten die Erfahrung machen: So leicht wie in der ersten Jahreshälfte geht es nicht mehr. Die Anleger werden, auch aufgrund einiger Betrugsfälle, immer skeptischer. Dennoch: Im Moment starten weltweit täglich mehrere Dutzend ICOs.

+++ Initial Coin Offering in Österreich: Die Rechtsanwälte von Stadler Völkel klären auf +++

„Einen erfolgreichen ICO schüttelt man nicht aus dem Handgelenk“

Gerade wenn man von Österreich aus einen ICO starten will, muss man jedoch einiges beachten. So ist etwa eine genaue Abklärung der Rechtslage essenziell. Der Unterstützung Österreichsicher Startups beim ICO hat sich nun die Plattform coinvest300 verschrieben, die von CONDA, KPMG, Brandl & Talos, Catalysts, Minted und startup300 betrieben wird. „Einen erfolgreichen ICO schüttelt man nicht eben aus dem Handgelenk. Monatelange akribische Vorbereitung ist gefragt. Zum einen muss die technische Grundlage für einen ICO geschaffen werden. Ein Smart Contract allein reicht hier nicht. Es benötigt WhiteListing Prozesse, Tools für Bounty Campagins und eine ansprechende Landing Page, die auch nach dem ICO eine strukturierte Kommunikation mit den Backern ermöglicht. Ein Whitepaper muss verfasst und sowohl rechtliche als auch steuerliche Rahmenbedingungen klargestellt werden – sonst kann auch ein erfolgreicher ICO schnell zu einem finanziellen Alptraum werden“, heißt es vom neuen Netzwerk in einer Aussendung.

„Wir haben intensiv Know-How aufgebaut“ – Michael Eisler, startup300

Kombination von Tech, Legal, Tax, Investor Relations und Campaigning

„Dieser Ansatz soll einerseits dazu beitragen, dass Startups auf allen Ebenen die bestmögliche Unterstützung erhalten, andererseits die Effizienz der gesetzten Maßnahmen und damit den Erfolg der betreuten ICOs deutlich steigern“, erklärt Michael Raab von Minted. Die zentrale Idee hinter der Plattform sei, die Bereiche Tech, Legal, Tax, Investor Relations und Campaigning unter einem Dach zu Verfügung zu stellen. Durch die Kombination der Partner,  dem Crowdinvesting-Anbieter CONDA, der Anwaltskanzlei Brandl & Talos, den weltweit tätigen Wirtschaftsprüfern von KPMG, dem IT-Dienstleister Catalysts, der Startup-Agentur Minted und dem Business Angel Netzwerk startup300 soll das gelingen. Man sieht sich bein der Plattform jedenfalls gut vorbereitet: „Wir haben intensiv Know-How aufgebaut“, sagt Michael Eisler von startup300. Mehrere Projekte seien bereits im Gespräch. Im ersten Quartal 2018 soll dann der erste von coinvest300 betreute ICO starten.

+++ ICOs: Die Rechtslage von Initial Coin Offerings in Österreich +++


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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