11.01.2024

CMTA: Grazer FinTech holt als erstes neue österreichische Konzession

CMTA ist mit einem digitalen Produkt für den sehr traditionellen Anleihenmarkt bereits erfolgreich. Mit der von der FMA vergebenen neuen "WAG-Konzession" soll das Angebot nun noch deutlich erweitert werden.
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Das CMTA-Kernteam (ganz links: CEO Christoph Müller) | (c) CMTA
Das CMTA-Kernteam (ganz links: CEO Christoph Müller) | (c) CMTA

Es ist der vom Volumen her zweitgrößte Markt der Welt, doch Normalverbraucher:innen haben damit kaum zu tun: der Anleihenmarkt. Entsprechend verwundert es nicht, dass die Grazer CMTA AG mit ihrer Digitalisierungs-Lösung für den Bereich in der breiten Öffentlichkeit keine so großen Wellen schlägt, wie andere heimische FinTechs.

Mehr als 800 institutionelle Kunden und eigene Plattform

Man kann das 2017 gegründete Unternehmen mit seinen mehr als 800 institutionellen Kunden daher wohl als Hidden Champion bezeichnen. Das Produktversprechen ist klar definiert: Man will den sehr traditionellen Anleihenmarkt liquider und transparenter machen. Wickelte CMTA zunächst als Dienstleister Transaktionen für die Kunden ab, betreibt das Unternehmen seit einiger Zeit mit der KI-gestützten Anwendung „JAMES“ zusätzlich eine eigene Matchingplattform.

Im Jahr 2022 lief laut Unternehmensangaben ein Handelsvolumen von rund zwei Milliarden Euro über CMTA. Vergangenes Jahr schloss das FinTech eine fünf Millionen Euro-Finanzierungsrunde bei einer Bewertung von 100 Millionen Euro ab, wie brutkasten berichtete. Dabei sei man von Beginn an profitabel gewesen, sagte Gründer und CEO Christoph Müller damals.

Neue umfassende Lizenz als „größter Schritt“ für CMTA

Nun soll das Angebot von CMTA deutlich erweitert werden. Möglich wird das durch die von der Finanzmarktaufsicht vergebene neue WAG-Konzession, die sich das Grazer FinTech als erstes heimisches Unternehmen holte. „Das ist mit Sicherheit der größte Schritt am Weg der CMTA AG bislang“, sagt Gründer Christoph Müller. Die Bedeutung für das Unternehmen sei vergleichbar mit jener des Erhalts einer Banklizenz für FinTechs im Banking-Bereich.

Konkret umfasst die Konzessionserweiterung eine Reihe von Wertpapierdienstleistungen, darunter den Handel auf eigene Rechnung, die Portfolioverwaltung, die Ausführung von Aufträgen auf Rechnung von Kund:innen sowie die Platzierung von Finanzinstrumenten. Die Entwicklung erstrecke sich auch auf Nebendienstleistungen wie beispielsweise die Wertpapierverwahrung für Kund:innen, heißt es von CMTA.

Man wolle nun die konzessionierten neuen Dienstleistungen in den nächsten Monaten „mit größter Sorgfalt und Professionalität schrittweise einführen“, heißt es vom Unternehmen. Dabei folge die CMTA AG einem strukturierten Prozess, um die Einhaltung der hohen Unternehmensstandards kontinuierlich sicherzustellen.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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