28.04.2023

Clubhouse nach Corona: Mehr als die Hälfte der Jobs wird abgebaut

Clubhouse wurde im Gründungsjahr 2020 mit seiner audiobasierten App bekannt. Nun zieht das Unternehmen mit einem umfangreichen Stellenabbau wieder die Aufmerksamkeit auf sich.
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Clubhouse verkündet Stellenabbau © Adobe Stock - boumenjapet
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Ihren größten Hype erlebte die US-amerikanische audiobasierte Social-Network-App Clubhouse im Coronajahr 2020. Das im selben Jahr gegründete Unternehmen wurde von zahlreichen Creators – auch im deutschsprachigen Raum – genutzt, stand zwischenzeitlich aber auch immer wieder für seinen Datenschutz und seine Exklusivität in der Kritik. Nun macht Clubhouse erneut Schlagzeilen. Und zwar mit der Meldung über zahlreiche Kündigungen. Mehr als 50 Prozent der Angestellten müssen gehen.

Clubhouse-Jobabbau habe keine finanziellen Gründe

Die beiden Gründer Paul Davison und Rohan Seth teilten vergangenen Donnerstag in einer firmeninternen E-Mail an ihre Angestellten mit, dass mehr als die Hälfte der Arbeitsplätze bei Clubhouse gestrichen würde – die genaue Zahl blieb allerdings unklar. Laut Aussagen des Unternehmens solle mit dem „verkleinerten, produktorientierten Team“ die Arbeit effektiver gemacht werden. Finanzielle Gründe sollen also anscheinend nichts mit der Entscheidung zu tun haben.

Individuelle Gespräche mit betroffenen Angestellten

Laut E-Mail soll für die betroffenen Angestellten vorgesorgt sein. Diese sollen in individuellen 1:1-Gesprächen mit ihrem Abteilungsleiter alle weiteren Informationen erhalten. Neben einer Abfindung in Form des Aprilgehalts und vier weiteren Monatsgehältern, werde bis Ende August 2023 auch die Krankenversicherung der betroffenen Mitarbeiter:innen aufrecht erhalten.

Zudem dürfen sie ihre Arbeitslaptops behalten, um die weitere Jobsuche zu erleichtern. Dies soll laut Clubhouse auch durch das Zurverfügungstellen von Kontakten, wie beispielsweise den Investoren und anderen Unternehmen, unterstützt werden. Ebenso verspricht Clubhouse Unterstützung für diejenigen Angestellten, die mit einem Visa bei Clubhouse arbeiten und mit der Kündigung weitere Folgen für ihren Aufenthaltstitel beachten müssen.

Clubhouse 2.0 coming soon

Für die weiteren Schritte möchte das Unternehmen mit einem schlankeren Team weiterarbeiten und Pläne für Clubhouse 2.0 vorantreiben. Der starke Wandel unseres Alltags in der „Post-Covid“-Zeit habe das Unternehmen laut E-Mail zu einem Resetting von Clubhouse gezwungen. Schließlich werde es immer schwieriger für Nutzer:innen, lange Clubhouse-Konversationen in ihren Alltag zu integrieren – in Zeiten von Lockdown und Langeweile war dies noch einfach möglich und hatte Clubhouse ursprünglich so erfolgreich gemacht. Wie genau, das neue, angepasste Produkt des Unternehmens aussehen soll, bleibt noch unklar.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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