19.01.2016

Clozer-Launch: Dieses Startup jongliert mit Milliarden

Noch bevor sie offiziell starten, hat Clozer bereits eine Warteliste an interessierten Kunden. Auf der Plattform, die sich als "Uber of sales" bezeichnet, gibt es bereits 35.000 Verkäufer und ein Dealvolumen von 1,3 Milliarden Dollar wartet darauf, "geclosed" zu werden.
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Mattia Varriale ist der Co-Gründer von Clozer.

Unternehmen und ihre Manager kennen das Problem gut, das Clozer löst. Die Messe, bei der man seine Firma repräsentieren muss, die Veranstaltung, wo gepitcht werden soll oder der Kunde, der vielleicht am Produkt interessiert sein könnte, befindet sich zu weit weg. Ob man nun nach London oder Hong Kong fliegen muss, die Reisezeit, der Flug und das Hotel vor Ort, kostet viel Geld – und das, obwohl man sich nicht sicher sein kann, ob sich daraus etwas ergibt.


Update: Business Insider UK berichtet von umstrittenen Methoden des Startups. Hier geht es zum Artikel. Außerdem soll Gründerin Ami Bloomer inkorrekte Angaben auf LinkedIn zu ihrem Investments gemacht haben.


Launch von Clozer: Der Hintergrund

Das dachte sich auch Ami Bloomer, die mit ihrem Startup „Give what you are good at“ viele Kunden in Südasien hatte. Inzwischen hat sie sich aus dem operativen Geschäft der Plattform, die freiwillige Helfer sucht und mit Unternehmen verknüpft, zurück gezogen. Lehrreich war die Zeit allemal, denn nachdem der Premierminister in London auf das Startup verwiesen hatte, erlebte die Gründerin einen großen Hype um ihr Unternehmen. Und stieß damit auf ein weiteres Problem: Der (viel) ältere Kundenstamm, den die blondhaarige, junge Frau damit bekam, nahm sie nicht so ernst, wie sie es gerne gehabt hätte. Ein männlicher Kollege hingegen, den sie schließlich ins Unternehmen holte, schaffte es, die meisten der Verkaufsgespräche positiv abzuschließen.

Die Idee von Clozer war geboren. Zusammen mit Mattia Varriale, der lange Zeit im Sales gearbeitet hat, war auch das Gründerteam perfekt. Unternehmenssitz ist in Wien. Schließlich holten sich die Gründer noch einen CTO an Board. Zuvor hatte man mit Entwickler-Teams in Dubai und Texas gearbeitet – aber die Zusammenarbeit hatte nicht so gut funktioniert. „Wir wussten nicht, welch großer Aufwand hinter so einer Seite steckt“, gibt Varriale offen zu. Im Interview erzählt er dem Brutkasten exklusiv vom Launch.

Ihr habt noch nicht einmal den Launch hinter euch und bereits 35.000 Verkäufer, 17 Deals abgeschlossen und ein Dealvolumen in einer Höhe von 1,3 Milliarden Dollar. Wie ist das möglich?

Die ersten Kunden haben wir über Amis Netzwerk bekommen, die bereits ein Startup gegründet hat. Viele der Kunden sind auch über Mundpropaganda auf uns gestoßen. Der Rest war klassische „handarbeit“. Seit dem Start ist Clozer auf großes Interesse gestoßen. Es ist passiert, dass Unternehmen, die wir rekrutieren wollten, auf uns zugekommen sind. Wir haben ganz gezielt bestimmte Personengruppen angeschrieben – vor allem auf LinkedIN. Manchmal haben wir tausende Nachrichten pro Tag verschickt. Wir haben Unternehmen direkt angeschrieben oder ihre Seite geöffnet, damit sie auf uns aufmerksam werden. Heute Nacht werden 1,4 Millionen E-Mail rausgehen, um unsere User zu informieren, dass unsere Website nun live ist.

„Clozer hat von Anfang an großes Interesse geweckt. Aktuell haben wir 400 Investoren, die investieren wollen“, meint Co-Gründer Mattia Varriale.

Seid ihr auf der Suche nach Investoren?

Unsere Idee kommt gut an. Wir haben aktuell Angebote von 400 Investoren, die sich gerne beteiligen möchten. Wir sind nun dabei, einen VC auszusuchen, der uns neben Kapital mit seinem Know-How unterstützt. Konkret im Finance und im Rechtsbereich. Wir können auch mit guten Zahlen punkten: Seitdem unsere Website seit wenigen Stunden live ist, haben wir bereits 21 neue Kunden und 14 Verkäufer. Und das, obwohl wir die E-Mails noch nicht ausgeschickt haben. Wir haben auch eine lange Warteliste von Kunden, die Clozer nutzen möchten.

Wieso sollte ein Unternehmen einen Verkäufer über Closer akquirieren?

Man stelle sich folgendes Problem vor: Man möchte einen Kunden in Singapur von seinem Produkt überzeugen. Der Sitz der Firma ist aber in Wien und man kann oder will aus Kostengründen nicht hin fliegen. Mit Clozer findet man den richtigen Verkäufer vor Ort: Einen, der sich in der jeweiligen Branche auskennt, der die richtige Vorerfahrung mitbringt und gut aussieht, wenn das einen Vorteil bringt.

Heißt das, dass es gar nicht mehr um die Idee geht, sondern nur um den perfekten „Pitch“?

Natürlich muss man an das Produkt glauben. Aber es gibt viel mehr Leute, die zwar die Leidenschaft mitbringen, aber kein Talent im Sales haben. Oft ist es doch so, dass Gründer – auch wenn ihr Produkt gut ist – nicht verkaufen können. Ein Salesman, den man noch dazu nur bei erfolgreichem Abschluss des Deals bezahlt, ist meistens sogar besser.

Mattia Varriale ist der Co-Gründer von Clozer.
Mattia Varriale ist der Co-Gründer von Clozer.

Gibt es immer den richtigen Verkäufer?

Es gibt über eine Million Verkäufer – da ist für jeden Kunden der richtige dabei. Wir bieten die Plattform, damit sich die beiden finden. Der Salesman wird zu seinem eigenen Interesse nur jene Aufträge annehmen, in denen er erfolgreich sein wird. Zwischen den beiden Parteien wird dann ein non disclosure agreement abgeschlossen. der Kunde bereitet dann den Salesman in mehreren Gesprächen auf den Pitch vor. Das läuft ebenfalls über unsere Plattform. Hier ist auch die Zielsetzung wichtig: Was soll der Käufer erreichen? Gibt es bereits einen Termin oder muss er erst an den potentiellen Kunden herantreten? Unsere Verkäufer sind sehr professionell und kennen die Branche, die für das Unternehmen relevant ist. Sollte er also auch einmal nicht die richtige Antwort parat haben, wird er sich zu helfen wissen.

Stellt ihr alle Verkäufer bei euch an?

Nein, der Verkäufer bekommt vom Unternehmen 10 Prozent des Deals, den er erfolgreich geclosed hat. Wir bekommen 5 Prozent. Das ist trotzdem weniger, als das Unternehmen zahlen würde, wenn es Flug, Hotel und vor allem Reisezeit einplant – Zeit, die der Manager gewinnt, um sich um andere Sachen zu kümmern.

Wie schützt ihr euch vor Missbrauch?

Wir sind der Meinung, dass Clozer den Unternehmen und den Verkäufern einen starken Mehrwert bietet. Außerdem läuft die Kommunikation zwischen den beiden Parteien über unsere internen Channels ab, die wir im Ernstfall monitoren können. Es bringt beiden Seiten keinen Vorteil, wenn wir sie sperren müssten und die Empfehlungen, die am Ende wie bei Airbnb abgegeben werden, schlecht sind.

Im Interview mit dem Brutkasten.
Im Interview mit dem Brutkasten.

Wieso sollten auch Startups Clozer nutzen?

Als Startup-Gründer sollte man sich eher auf die Produktentwicklung konzentrieren und das Verkaufen anderen überlassen, die darin gut sind. Gerade in der Anfangsphase können sich Startups oft kein Sales-Team leisten, da kommt Clozer ins Spiel. Wir funktionieren ähnlich wie Uber: Wenn du einen Verkäufer für einen Pitch morgen in London brauchst und übermorgen in Moskau, selbst aber bei einer Veranstaltung in London sein musst, bieten wir die ideale Lösung.

„Wir möchten mit Clozer das erste Unicorn aus Wien gebären“, so Mattia Varriale.

Welche nächsten Schritte können wir von Clozer erwarten?

Ab Februar wird ein Datenexperte bei uns anfangen. Wir wollen herausfinden, wieso Deals closen und wer von wem kauft. Mit einer genauen Analyse wollen wir Deals im Vorfeld voraussagen können und immer den perfekten Verkäufer für ein Produkt finden. Wir möchten das „Sales-Geheimnis“ mathematisch lüften.

Ist Sales dann nicht eigentlich oberflächlich?

Menschen kaufen von Menschen – nicht Produkte. Also ja. Die technischen Spezifikationen sind natürlich auch wichtig, aber der Mensch zuerst.

Wird euer Firmensitz in Wien bleiben?

Ja, denn wir glauben nicht daran, dass man in einer bestimmten Stadt sein muss, um ein Milliarden Unternehmen zu gründen. Wien hat eine tolle Lebensqualität und ist auch in Sachen Innovationen laut neuer Studien top. Wir werden den Zweitsitz in London nicht auflösen, aber möchten das erste Unicorn in Wien gebären.

Danke.

Hier geht’s zu Clozer.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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