02.05.2016

Cloud Computing

Wir verwenden fast täglich Facebook, Twitter, einen der vielen Google Dienste oder die iCloud. Alle diese Anwendungen laufen in der Cloud. Und Cloud Computing ist das Modell auf dem sie basieren.
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Cloud Computing leitete eine Änderung in der IT Welt ein, die wir heute selbstverständlich benutzen ohne uns Gedanken darüber zu machen, wie und wo es eigentlich passiert. Interessiert man sich ein wenig dafür, findet man im Internet oft Bilder gigantischer Rechenzentren. Die Welt dahinter bleibt uns aber verschlossen. Es ist ein wenig wie mit der Technik rund ums Auto. Wir brauchen ja auch nicht wirklich genau zu wissen, warum unser Auto funktioniert, solange es funktioniert. Es klingt ein wenig wie Kolben und Hubraum der Gegenwart, wenn man dahinter blickt und auf die Begriffe des Cloud Computings stößt.

NIST Definition von Cloud Computing

Die Form, wie man Computerleistungen aus einer Cloud beziehen kann, wurde vom National Institute of Standards and Technology (NIST) folgendermaßen definiert:

„Cloud Computing ist ein Modell, das den allgegenwärtigen und komfortablen Netzwerkzugriff auf einen gemeinsam genutzten Pool von konfigurierbaren Ressourcen, (zB. Netzwerk, Server, Speicher, Anwendungen und Services) ermöglicht, die schnell und mit minimalen Verwaltungs- oder Service Provider Aufwand bereitgestellt werden können.“

Eine Cloud ist also ein großes Rechenzentrum, dessen Services einer oder mehreren Benutzergruppen über ein Netzwerk zur Verfügung stehen. Cloud Service Provider sind die Anbieter einer Cloud. Davon gibt es eine ganze Menge. Daher gibt es nicht DIE Cloud, sondern viele.

Damit ein Benutzer eine Cloud beinahe so wie seinen eigenen Computer benutzen kann, verhelfen ihm Eigenschaften wie automatische Skalierung der benötigten Ressourcen. Rechenkapazität, Plattenspeicher und Netzwerkbandbreite werden flexibel an die Anforderungen angepasst, ohne dass der Betreiber eingreifen muss.

Cloud Modelle

  • Private Cloud:  Eine Private Cloud steht nur einer Anwendergruppe oder einem Mandanten (single-tenant) zur Verfügung. Alle Entscheidungen über die verwendeten Software Werkzeuge, Sicherheitsmechanismen und dem Standort der Daten obliegen dem Benutzer selbst. Manche Unternehmen haben ihre eigenes Rechenzentrum zu einer Private Cloud ausgebaut. Weil sie die besten Kontrolle in dieser Variante haben, verwenden sie sie für ihre besonders kritischen Daten und Anwendungen.
  • Public Cloud: Dagegen ist die Public Cloud mehrmandantenfähig (multi-tenant). Das heißt, mehrere Anwendergruppen benutzen sie. Die Sicherheitsmechanismen sind vom Betreiber vorgegeben. Der Service Provider bündelt in einer Public Cloud einen sehr großen Pool an Ressourcen, die er dann vielen Anwendern, in den für sie richtigen Portionen anbieten kann. Rechenzentren der großen Anbieter erreichen schon einmal die Anzahl von mehreren tausend Servern.

Für den Anwender ergeben sich daraus mehrere Vorteile. Zum Einen, der relativ günstige Preis, zu dem er diese Leistungen beziehen kann. Zum Anderen, bedarf es keiner Investition in die eigene IT. Er bindet kein Kapital und verschiebt seine Kosten von CAPEX (capital expenditure) nach OPEX (operational expenditure). Ein Umstand, der für viele Firmen sehr interessant ist.

  • Hybrid Cloud: Die Hybrid Cloud ist eine Kombination der beiden anderen Modellen. Besonders kritische Daten und Anwendungen (CRM, Finanzen,..) betreibt der Anwender auf der Private Cloud, weniger kritische (Web Auftritt, etc.) betreibt er auf der wesentlich günstigeren Public Cloud.
Redaktionstipps

Service Modelle

Im Gegensatz zum privaten Anwender, sind die Cloud Service Modelle für den professionellen Benutzer von großem Interesse. Beschreiben sie doch die wesentliche Eigenschaften einer Cloud Infrastruktur und wie stark er diese kontrollieren kann. Es gibt drei Service Modelle, die alle mit dem Zusatz „as a Service“ bezeichnet werden.

  • IaaS – Infrastructure as a Service
  • PaaS – Plattform as a Service
  • SaaS – Software as a Service

IaaS

Dem Kunden steht eine Infrastruktur (Rechenleistung, Speicher, Plattenspeicher, Netzwerkbandbreite, ..) inklusive einem Betriebssystem zur Verfügung. Die Verwaltung und das Management betreibt er dabei selbst. Professionelle Anwender laden eigene Programme auf eine solche Infrastruktur und verwenden sie als Erweiterung eines Rechenzentrums oder zur Abdeckung von Lastspitzen. Einfache Formen von IaaS sind Backupdienste, die auch von vielen privaten Anwender benutzt werden.

PaaS

PaaS stellt der CSP zusätzlich zu den bei IaaS genannten Komponenten noch Software Werkzeuge, Datenbanken, die sogenannte Middle Ware zur Verfügung. Auch die Verwaltung obliegt in diesem Modell weitgehend dem CSP.

PaaS wird oft für die Entwicklung von Cloud fähigen Programmen verwendet.

SaaS

SaaS ist das den meisten privaten Benutzern geläufige Service Modell. Er verwendet eine Cloud basierende Anwendung, wie Facebook, Google, Twitter und weitere. Der Benutzer hat keinen Einfluss auf den physischen Ort, an dem seine Daten gespeichert werden.

Beispiele für Anwendungen aus diesem Geschäftsbereich sind die CRM Software Salesforce.com oder Microsoft Office 365.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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