21.01.2022

Nachgefragt bei Speedinvest: Was können wir vom Planetly-Exit für den ClimateTech-Markt lernen?

Das Berliner CO2-Reduktions-Startup Planetly rund um Anna Alex sorgte Ende 2021 mit seinem Exit für einen Knalleffekt im ClimateTech-Sektor. Wir haben bei Mathias Ockenfels, General Partner bei Speedinvest, nachgefragt, was der Exit nun für den ClimateTech-Markt bedeutet und ob es zu einer Konsolidierung kommt.
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Mathias Ockenfels, General Partner, Marketplaces & Consumer, bei Speedinvest | (c) Speedinvest

Anfang Dezember letzten Jahres sorgten Anna Alex und Benedikt Franke mit ihrem Exit von Planetly an das US-amerikanische Softwareunternehmen OneTrust nur zwei Jahre nach Gründung für viel Überraschung in der Startup-Szene. Planetly entwickelte eine digitale Plattform, mit deren Hilfe Unternehmen ihre CO2-Emissionen berechnen, reduzieren und ausgleichen können. OneTrust bietet hingegen Lösungen für den Umgang mit Datenschutz und IT-Sicherheit.

Über die genauen Details des Exits machten die Gründer:innen damals keine genauen Angaben, fest stand allerdings, dass es sich um einen der ersten größeren Exits eines Climate-Tech Startups aus Europa handelte. Mit Hilfe von OneTrust sollen nun weltweit neue Vertriebskanäle erschlossen werden.

Brutkasten Earth nimmt die jüngste Übernahme von Planetly durch OneTrust zum Anlass und hat bei Mathias Ockenfels, General Partner bei Speedinvest, nachgefragt, was wir von diesem Exit für den ClimateTech-Markt lernen können – Speedinvest war der erste institutionelle Investor von Planetly. In Branchenkreisen wird nämlich vielfach bereits von einer bevorstehenden Konsolidierung des ClimateTech-Sektors gesprochen.


War der rasche Exit von Planetly an OneTrust überraschend?

Als Investoren sind wir natürlich davon weniger überrascht als die breite Öffentlichkeit. Ich glaube aber, dass der Exit sehr schön zeigt, welche Bedeutung das Thema über die letzten zwei Jahre gewonnen hat. Derartige technologischen Lösungen stehen aktuell sehr hoch auf der Agenda von größeren Softwareunternehmen. Viele am Markt hatten ein enormes Interesse an Planetly, was sich schlussendlich auch in den Angeboten niedergeschlagen hat.

Wie ging der Exit von Planetly an OneTrust im Details über die Bühne?

Wir haben nicht verkauft oder sind komplett ausgestiegen, sondern haben uns, wie 80 Prozent der anderen Gesellschafter dazu entscheiden, unsere Anteile von Planetly in Anteile von OneTrust zu swapen. Wir hätten uns das Cash nehmen können, fanden es aber eine sehr interessante Option, weiter daran zu bleiben und von dem Thema in einem viel größeren Setup zu profitieren. Als Speedinvest haben wir sogar zusätzlich noch in OneTrust investiert.

Was wird sich durch den Exit nun ändern?

Wir selbst als Speedinvest sind Planetly Kunde, daran wird sich auch nichts ändern. Zudem wird OneTrust mit Planetly auch nach Österreich expandieren. Da Planetly nun in OneTrust integriert ist, werden es noch mehr Anwender nutzen. Nun bekommt man alles aus einer Hand, sei es ESG, Privacy-Data oder dergleichen. Das war auch die große Opportunity, dass Planetly für sein Produkt nun an alle bestehenden OneTrust-Kunden ein Upselling betreiben kann. Zudem wird auch die Marke bestehen bleiben.

Generell gilt, dass OneTrust selbst noch relativ jung ist, aber extrem schnell zu einer relevanten Größe in der Branche wurde. Zudem hat OneTrust trotz des Wachstums den Startup-Vibe beibehalten. Das war auch einer der Gründe, warum sie mit uns zusammenarbeiten wollten.

Wie bewertest du den Markt aktuell?

Einer der Gründe warum OneTrust Planetly und keinen anderen Player am Markt gekauft hat, war, dass Planetly am weitesten entwickelt am Markt ist und so einen First Mover Advantage hatte. Wenn man sich die Player am Markt ansieht, dann steht Planetly in Bezug auf das Produkt sicherlich ganz oben. Die Firma ist erst zweieinhalb Jahre alt und hat mittlerweile über 100 Mitarbeiter.

Obgleich der ganze Markt noch sehr jung ist, wird es zu einer Konsolidierung kommen. Auch andere Player, wie beispielsweise SAP, die Enterprise-Software anbieten, werden über kurz oder lang derartige Lösungen integrieren müssen, sofern sie den ESG-Bereich abdecken wollen. Um Carbon-Accounting betreiben zu können, werden beispielsweise auch Daten aus der Buchhaltungssoftware angezapft.

Bietet der Markt Platz für mehrere Anbieter am Markt?

Es kommt darauf an. Wenn wir über die Offsetting-Seite des Produkts sprechen, gibt es hier sicherlich „The Winner Takes It Most“ Dynamiken. Wenn wir wir uns hingegen das SaaS-Produkt Carbon-Accounting ansehen, kommen derartige Dynamiken vielleicht weniger zum Tragen.

Warum hat ein US-Unternehmen und kein europäischer Anbieter Planetly gekauft?

Jedem anderen europäischen Softwareunternehmen wäre es frei gestanden, Planetly zu kaufen. Die europäischen Player am Markt waren vielleicht zu wenig agil oder bereit die Preise dafür zu zahlen. Als Investoren denken wir schlussendlich global. Nehmen wir das Beispiel OneTrust. Die Firma hat die Hälfte seiner Kunden in Europa. Am Ende ist die Klimakrise auch ein globales Problem, das globale Lösungen erfordert.

Wie bewertest du den Boom im ClimateTech-Sektor?

Wir haben in Planetly vor zirka zwei Jahren investiert, da stand das Thema noch nicht so auf der Agenda. Dann kam die Coronakrise und die Leute hatten andere Probleme. Hier mussten wir die Klimakrise erstmals hinten anstellen. Wir haben als Speedinvest aber weiter konsequent das Thema verfolgt. Als sich nach einem ersten Schock alle wieder sortiert haben, ist die Thematik natürlich wieder höher auf die Agenda gekommen. Aktuell erleben wir einen richtigen Boom rund um das ganze Thema ClimateTech. Wir haben einige Investments in diesem Bereich gemacht und haben erst unlängst den Climate & Industry Opportunity-Fonds in der Höhe von 80 Millionen Euro gelauncht.

Wo siehst du aktuell im ClimateTech-Bereich viel Potential?

Das Klimathema ist für alle Branchenbereiche relevant geworden – sowohl im B2B aber auch auch B2C-Bereich. Ein Feld, wo es meiner Meinung nach viel Potential zur Optimierung gibt, ist sicherlich die Logistik – nicht zuletzt aufgrund der Lieferkettenprobleme. Aber auch im Bereich der Mobilität gibt es enormes Potential. Hier stehen insbesondere Sharing-Modelle im Fokus und Lösungen, die sich rund um das Thema „Mieten vs. Besitzen“ drehen.


Tipp der Redaktion:

Im März 2021 war Anna Alex zu Gast bei „One Change a Week“ und erläuterte, wie die Lösung von Planetly im Details funktioniert.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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