13.10.2021

CK Venture Capital: “Frauen sind keine Nische”

Katja Ruhnke und Conny Hörl sind weibliche Business Angels und gehören damit einer sehr kleinen Gruppe an. Wäre sie größer, würde das viele Probleme lösen.
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Katja Ruhnke und Conny Hörl investieren mit CK Venture Capital in Startups © brutkasten/bittner
Katja Ruhnke und Conny Hörl investieren mit CK Venture Capital in Startups © brutkasten/bittner

Ende 2019 gründeten die beiden Schwestern Katja Ruhnke und Conny Hörl in Deutschland die Beteiligungsgesellschaft CK Venture Capital, mit der sie in Startups investieren. Sie gehören zu einer sehr kleinen Gruppe, denn nur etwa 8 Prozent der Business Angels in Europa sind weiblich. “Wir waren nach einem Monat zum Business Angel des Jahres in Deutschland nominiert, obwohl wir nur ein Investment hatten”, erzählt Hörl auf der Bühne des Business Angel Summits in Kitzbühel. 

Am selben Tag haben die Schwestern noch zwei weitere Auftritte – sie werden nicht müde, anderen Frauen Mut und Lust auf Startup-Investments zu machen. Mehr Investorinnen bedeute automatisch auch mehr Gründerinnen, sind sie überzeugt. Ruhnke hat die Zeit der Pandemie genutzt, um zwischen zwei Kleinkindern und einem ordentlichen Deal Flow ein Buch zu dem Thema zu schreiben: “Female Money. Wie Investorinnen die Start-up-Welt verwandeln”. Der brutkasten bat die zwei Business Angels zum Interview. 

Ihr habt 2019 CK Venture Capital gegründet …

Conny Hörl: Wir sind da frisch eingestiegen und hatten mit der Venture Capital Szene keine Erfahrung. Wir wollten uns zu unserer eigenen Firmengruppe abgrenzen und nicht Beteiligungen im Firmennamen haben, damit klar ist, dass es hier wirklich um Risikokapital geht. Später ist uns aufgefallen, dass bei dem Namen alle denken, wir sind ein Fonds, aber wir sind kein Fond. Wir sind zwei Schwestern die als Angels über dieses Vehikel in Startups investieren. 

Wie ist es dazu gekommen?

Conny Hörl: Das muss Katja erzählen.

Katja Ruhnke: Einer meiner längsten und ältesten Freunde hat selbst ein Startup im Bereich Energy, die machen ein Wellenkraftwerk. Irgendwann hat er mich mitgenommen auf eine Venture-Konferenz, aber nicht mit der Intention, dass ich investieren könnte. Ich saß da aber mit offenem Mund und habe es toll gefunden. Diese Energie! Morgens schlage ich die Zeitung auf und die Welt geht unter: Dürre, Hunger, Klimakrise, Kriege. Dann sitze ich am Nachmittag auf einer Startup-Konferenz und sehe lauter Lösungen. Ich dachte, diese Lösungen müssen auf den Markt, die muss ich mit Kapital versorgen, damit retten wir die Welt. Das nächste Mal habe ich Conny mitgenommen und sie war auch sofort dabei. Den zweiten Pitch, den ich in meinem Leben gesehen habe, in die haben wir gleich investiert und sind nach wie vor super happy damit. 

Ihr habt in eurer Keynote erzählt, dass ihr mit der Investoren-Szene einen fast reinen Männerclub betreten habt. Sehr ihr das problematisch?

Conny Hörl: Wenn wir in Startups und deren Boards kommen, bekommen wir von Gründern und anderen Investoren immer als Feedback: Es ist so gut, dass ihr da seid, denn ihr bringt andere Blickwinkel, Ideen und Ansätze herein. Frauen investieren auch in andere Themen und öfter auch in andere Frauen. Es geht auch darum, dass wir mehr weibliche Gründerinnen brauchen und die Quote von 18 Prozent Gründerinnen anheben wollen. 

Es gibt zu wenige Gründerinnen, aber auch zu wenige Investorinnen, die diese Gründerinnen fördern können. Wo ist aus eurer Sicht der stärkste Hebel, um das zu ändern?

Katja Ruhnke: Ich glaube, dass der Hebel ganz stark auf Seite der Investorinnen liegt. Es ist ja nicht so, dass wir nur Männer in den Pitch-Runden sehen und keine Startups, die uns gefallen. Wir haben auch viele rein männliche Teams in unserem Portfolio, denn unser Fokus liegt auf dem Thema Impact. Aber es geht auch darum, einerseits das weibliche Kapital zu heben und mehr Gründerinnen zu fördern. Es gibt das Buch “Die unsichtbaren Frauen” – dadurch, dass immer Männer Produkte entwickeln, wurden viele Dinge nie auf Frauen ausgerichtet, Sicherheitsgurte zum Beispiel. Frauen werden oft nicht mitgedacht in der Produktentwicklung. Deshalb brauchen wir bei neuen Produkten auch die Sichtweise von Frauen, weil Produkte dann besser werden. Frauen sind keine Nische. Da gibt es die verrücktesten Annahmen, was Nischenprodukte sind. Da sitzt man in Pitch-Veranstaltungen und Gründerinnen stellen ein Produkt für die Menopause vor. Ein Investor sagt, das sei aber eine ziemliche Nische. 

Conny Hörl: Für Männer schon.

Katja Ruhnke: Die Hälfte der Bevölkerung sind aber Frauen, das ist keine Nische. 

Conny Hörl: Wenn solche Produkte vorgestellt werden, sagen Männer auch oft, dass sie da mal ihre Frau fragen müssen, ob die das nutzt. Dabei gibt es viele andere Produkte, die wir nie benutzen würden und die trotzdem ein Investment-Case sind. 

Katja Ruhnke: Das Thema Pinky Gloves ist genau passiert, als ich gerade mein Buch geschrieben habe. Ich kenne die Gründerinnen von Ooia, der Periodenunterwäsche. Das ist ein sehr erfolgreiches Unternehmen. Die mussten aber bootstrappen, weil sie keine Investoren gefunden haben. Ich hätte sofort investiert, aber da wollten sie weiterhin bootstrappen und das Geschäft lief gut. Die waren aber in der Höhle der Löwen und haben dort kein Investment bekommen bzw. nur ein Angebot zu einer sehr bescheidenen Bewertung. Das ist ein wirklich gut gedachtes Produkt für Frauen. Dann gehen zwei Bundeswehr-Soldaten mit pinken Plastikhandschuhen in diese Show und bekommen von einem Mann ein Investment. Besser könnte man das nicht erfinden. Das hat ja niemand böse gemeint. Der Investor dachte sich, dass das doch super klingt. Die Gründer auch. Hätte da mal jemand eine Frau gefragt. Egal wie gut sie sind, es ist ein sehr großes Problem für Frauen, Geld für Startups einzusammeln. 

Wie kann man denn Frauen mehr Lust machen aufs Investieren in Startups und wie viele potenzielle Investorinnen gäbe es denn in Deutschland oder Österreich?

Conny Hörl: Die Zielgruppe gibt es definitiv – Frauen haben Geld. Es ist ja auch ein Vorurteil zu glauben, man muss gleich hunderttausende Euro investieren. Man kann schon mit 10.000 Euro wo einsteigen. Vielleicht beginnt man dann über ein Pooling, aber man kann anfangen. Ich glaube, man muss Frauen dazu mehr Mut machen. Ihr könnt das! Wir als weibliche Business Angels sind gefragt, als Rolemodels hinauszugehen. Es ist keine Rocket Science und für Unterstützung gibt es sehr gute Netzwerke. Und am Ende geht es genau um diese Sichtbarkeit. Wir müssen es unter Frauen bekannter machen, dass das eine Assetklasse ist, die ganz etwas anderes ist als Aktien oder Wohnungen. 

Katja Ruhnke: Frauen denken oft, sie können nicht genug geben. Was bringe ich da schon ein. Ging mir auch so: Jetzt kommt da die gelernte Musical-Darstellerin. Ich habe aber viele Skills, die andere Investoren ganz sicher nicht mitbringen. Ich komme von der Bühne, kann bei Pitch-Vorbereitungen helfen und habe eine gute Menschenkenntnis. Ich kann bei schwierigen Situationen mit Partnern oder Mitarbeitern helfen. Jeder hat etwas zu geben und man braucht ja nicht fünf Steuerberater. 

Business Angel sein darf auch Spaß machen.

Conny Hörl: Unbedingt. Ich glaube, das ist sogar das wichtigste. Es ist ja auch mit einem hohen Risiko behaftet. Das Charmante ist aber, dass ich einen Beitrag leisten kann. Ich kann dabei sein und einen Impact generieren und natürlich soll das auch Spaß machen. Deshalb sollte man auch nur in Startups investieren, wenn man einen guten Draht zu den Gründern hat. Man verheiratet sich ja ein bisschen mit den Gründern. 

Ihr habt CK Venture Capital Ende 2019 gegründet, dann kam die Pandemie. Wie habt ihr euer Portfolio aufgebaut und welchen Fokus setzt ihr?

Katja Ruhnke: Der Fokus ist Impact, aber wir sind sehr breit aufgestellt von Digital Health über Smart Farming, Schädlingsbekämpfung, Video Content, Algen bis hin zu Identity auf Blockchain-Basis. Wir haben die Firma gegründet, die ersten zwei Investments getätigt und dann kam Corona. Ich saß im ersten Lockdown mit zwei Kindern, die noch sehr klein sind, und einem Mann, der voll weiterarbeiten musste. Ich hatte zwei Finanzierungsrunden abzuschließen und war ja noch sehr neu in dem Geschäft. Das hat uns aber nicht gestoppt, ganz im Gegenteil. 

Conny Hörl: Ich glaube auch, dass die Pandemie das gepusht hat. Durch die Online-Pitches konnten wir viel mehr anschauen. Ich hätte nie in so viele Städte fahren können, aber online ist das gegangen und so konnten wir unser Portfolio sehr schnell aufbauen. Die Startups hatten auch kaum Einbrüche durch Corona, weil die ja in der Phase noch gar nicht am Markt waren. 

Wohin wollt ihr mit CK Ventures? Was ist die Vision?

Katja Ruhnke: Wir haben schon klar den Fokus, damit auch Geld verdienen zu wollen. Wir wollen das ja auch wieder reinvestieren. Es gibt so viel da draußen, das ich gerne unterstützen würde. Wir sind keine Investoren, die auf einen schnellen Exit aus sind. Wir haben auch Unternehmen im Portfolio, bei denen wir uns vorstellen können, in 30 Jahren noch immer investiert zu sein. Dann haben wir hoffentlich geholfen, ein solides mittelständisches Unternehmen aufzubauen. Der Untertitel meines Buches heißt ja auch: Die Zukunft gehört den Zebras. Wir suchen nach nachhaltigen Unternehmen. 

Buchtipp

Katja Ruhnke: Female Money. Wie Investorinnen die Start-up-Welt verwandeln. Beshu Books 2021. ISBN: 978-3-9821950-7-0

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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