31.01.2020

Erste Bank nützt Co-Browsing-Lösung von Linzer Startup Chatvisor

Das Linzer Startup Chatvisor hat eine Screen-Sharing-Lösung entwickelt, die Unternehmen beim Kunden-Support unterstützt. Die Lösung kommt nun auch bei der Erste Bank und Sparkasse zur Anwendung.
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Chatvisor
Chatvisor Gründer Horst-Georg Fuchs, Markus Wagner, Mathias Holzinger (v.l.n.r.) | (c) Chatvisor

Das im Februar 2018 gegründete Startup Chatvisor aus Linz hat eine Screen-Sharing-Lösung entwickelt, die Unternehmen im Kundensupport unterstützt. Mit der Lösung – auch Co-Browsing genannt – können Support-Mitarbeiter im Kundencenter sehen, was der Kunde gerade am Bildschirm macht, um in weiterer Folge eine passende Lösung für ihn zu finden. Für die Entwicklung der Technologie konnte sich das Startup in der Vergangenheit bereits Investments sichern, unter anderem vom Investmentclub eQventure – der brutkaten berichtete.

+++ Die Macht hinter der Co-Browsing-Technologie +++

Die Anwendungsfelder der Co-Browsing-Lösung sind vielfältig. Ein Einsatzgebiet, das sich laut Chatvisor besonders eignet, umfasst die Support-Kommunikation zwischen Banken und ihren Endkunden. So werden täglich eine Vielzahl von Support-Anfragen gestellt, bei denen ein visueller Kontext eine wesentliche Vereinfachung bringt.

Erste Bank nützt Chatvisor

Wie das Startup nun bekannt gab, nutzt ab sofort auch die Erste Bank und Sparkasse die Co-Browsing-Lösung des Startups. Michael Havas, Geschäftsführer des ServiceCenter der Erste Bank und Sparkassen, über die Problemstellung, die Chatvisor löst: „Wenn uns Kundinnen und Kunden mit Support-Anfragen anrufen, sehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht, was der Kunde gerade auf seinem Bildschirm sieht. Das macht es schwieriger, die Anliegen der Kundinnen und Kunden unmittelbar zu verstehen und gleich die passende Lösung zu finden.“ Genau hier kommt die Co-Browsing-Technologie von Chatvisor zum Einsatz, die mit Screen-Sharing Abhilfe schafft.

Die wesentliche Besonderheit in der Lösung des Startups besteht darin, dass für die Bildschirmfreigabe keine Software-Installation nötig ist. „Um uns den nötigen visuellen Kontext zu geben, mussten Kundinnen und Kunden bisher eine extra Software downloaden und installieren. Speziell bei Firmenkunden, mit fehlenden Admin-Rechten am Firmen-PC, kann das zu großen Herausforderungen führen.“

Datenschutz im Fokus

Zudem soll laut Chatvisor die Technologie aus Sicht des Datenschutzes wesentliche Vorteile gegenüber anderen Screen-Sharing-Lösungen haben. Der Zugriff des Mitarbeiters ist nämlich technisch auf die Unternehmenswebseite beschränkt. Auf andere geöffnete Webseiten oder Anwendungen am Gerät (PC/Tablet/Smartphone) ist der Zugriff ausgeschlossen. 

Um die Privatsphäre von Endkunden weiter zu schützen, schließt Chatvisor dargestellte (Eingabe-)Felder und Inhalte, die sensible Daten beinhalten, gezielt von der Datenübertragung aus und ersetzt diese aufseiten des Mitarbeiters durch Platzhalter.


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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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