20.01.2023

ChatGPT: Wie man in Schulen mit dem KI-Tool umgehen soll

Gastbeitrag. Der Chatbot, der mittels Künstlicher Intelligenz Fragen beantworten kann, nimmt zunehmend Einzug in den Schulalltag. Wie können KI-Tools sinnvoll im Unterricht eingesetzt werden? Barbara Buchegger von Saferinternet.at gibt Tipps für Lehrende und Schüler:innen.
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Mit Robotern als Lehrenden hat ChatGPT nichts zu tun. | Foto: Adobe Stock

ChatGPT ist ein Chatbot, der in der Lage ist, mittels künstlicher Intelligenz (KI) Antworten auf Fragen aller Art zu liefern. Der Fokus der Entwickler lag dabei vor allem auf einer „menschlich“ anmutenden Unterhaltung, was dazu führt, dass der Chatbot versucht auf jede Frage zu reagieren, selbst wenn ihm eine valide Datenbasis dafür fehlen würde.

Auch Schüler:innen haben den Chatbot mittlerweile als praktischen Helfer im Schulalltag für sich entdeckt, etwa um einen Überblick über ein Stoffkapitel zu erhalten, Zusammenfassungen von Büchern und Theaterstücken schreiben zu lassen, Referate vorzubereiten oder für die Programmierung von kleinen Programmen. Aber auch Lehrende nutzen die Software bereits, beispielsweise zur Erstellung von Unterrichtsmaterialien oder für die Lehrendenweiterbildung.

Informationsbewertung als Herausforderung

Wer ChatGPT in der aktuellen Version nutzt, sollte sich im Klaren sein: Der Bot ist zwar geeignet, um weitverbreitetes Wissen wiederzugeben, bei spezielleren Fragen gibt das Tool aber oft fehlerhafte Antworten. So können Fakten durcheinandergebracht oder Quellenangaben sogar erfunden werden, nur um einen Text plausibel und „menschlich“ klingen zu lassen.

Dazu kommt, dass die Datengrundlage der aktuellen Version aus 2021 stammt, aktuellere Informationen kann der Bot daher nicht ausgeben. Die genauen Quellen der Daten sind zudem unbekannt.

Der Chatbot ist so programmiert, dass seine Antworten möglichst „menschenähnlich“ klingen. Die Herausforderung dabei: Die Texte wirken oft glaubwürdiger, als die Ergebnisse einer Google-Suche – selbst wenn beispielsweise Quellen erfunden wurden. Das kann es für Lehrende wie auch Schüler:innen in Zukunft noch schwerer machen, gefundene Informationen zu bewerten und im Unterricht Quellenkritik zu üben.

Wie kann die Schule mit Chatbots & Co. umgehen?

Programme wie ChatGPT können den Unterricht und das Informationsverhalten von Schüler:innen und Lehrpersonen verändern – ähnlich, wie vor einigen Jahren die digitale Enzyklopädie Wikipedia. Eine zentrale Frage für den Einsatz im Unterricht ist, ob und wie stark sich solche Chatbots auf die Motivation der Jugendlichen auswirken, Aufgaben selbstständig zu lösen.

Um sich Texte vorstrukturieren, komplexe Sachverhalte in einfachen Punkten erklären oder komplexe Mathematikaufgaben aufdröseln zu lassen, kann die Unterstützung durch einen Bot durchaus sinnvoll sein – ein Tool kann aber niemals die menschliche Denkleistung ersetzen.

Vor allem bei Aufgaben im schulischen Bereich ist es daher empfehlenswert zu reflektieren, welche Möglichkeiten aber auch Grenzen ein Chatbot hat.

Quellenkritik wird zu entscheidenden Kompetenz

Angesichts der augenscheinlich guten Qualität von KI-generierten Texten wird es immer wichtiger, sich im Unterricht mit dem Thema Quellenkritik auseinanderzusetzen. Das Überprüfen von Quellen ist für Kinder und Jugendliche nicht einfach, denn dafür benötigt es entsprechende Referenzpunkte und Hintergrundwissen, um diese auch einordnen zu können.

Es muss auch erlernt und immer wieder geübt werden, wie man Inhalte mit anderen Quellen abgleichen, Quellen auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen und Falschmeldungen erkennen kann. Saferinternet.at bietet dazu zahlreiche Unterstützungsangebote für Lehrende, darunter Checklisten und Tipps für die Verwendung im Unterricht.

Tipps für Lehrende zum Umgang mit ChatGPT und anderen KI-Tools

Wie bei allen neuen Tools, die bei Schüler:innen einen regelrechten „Hype“ auslösen, gilt auch für KI-Anwendungen wie ChatGPT: Aktive Thematisierung im Unterricht ist besser als Verbote. Die Expert:innen von Saferinternet.at raten daher:

1. Nicht ignorieren.
Schüler:innen nutzen diese Tools in jedem Fall. Setzen Sie sich bereits jetzt mit den Chancen und Risiken von KI-basierten Programmen auseinander und zeigen Sie, welchen Stellenwert Quellenkritik einnimmt.

2. Nicht pauschal verbieten.
Ein Verbot nimmt die Möglichkeit, sich mit dem Thema aktiv auseinanderzusetzen und auch die Schwächen von KI aufzuzeigen.

3. Gemeinsam nutzen.

Entdecken Sie gemeinsam im Unterricht die Möglichkeiten und Grenzen von KI-Anwendungen und entwerfen Sie gemeinsam Regeln für den Schulalltag.


Über saferinternet.at

Saferinternet.at unterstützt Kinder, Jugendliche, Eltern und Lehrende beim sicheren, kompetenten und verantwortungsvollen Umgang mit digitalen Medien. Die Initiative widmet sich Themen wie Soziale Netzwerke, Cyber-Mobbing, Sexualität & Internet, Datenschutz, Urheberrechte, Internet-Betrug, Medienerziehung etc

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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