05.05.2021

cashpresso: RBI führt „Buy now, pay later“-Lösung ein

Die Raiffeisen Bank International unterstützt ab sofort die Finanzierungslösung des Wiener Fintechs Credi2 für schnelle Online-Kredite.
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cashpresso wird nun von der RBI untersützt.
cashpresso wird nun von der RBI untersützt. | Foto: Credi2/RBI

Die Raiffeisen Bank International (RBI) unterstützt ab sofort cashpresso, die „Buy now, pay later“-Bezahlmethode des Wiener Fintechs Credi2. Über cashpresso werden schnelle Kredite vergeben, die online beantragt werden können. Man kann damit einerseits Partnershops – sowohl online als auch offline – bezahlen. Andererseits bietet cashpresso auch die Möglichkeit, sich Geld auszahlen zu lassen – derzeit bis zu 1.500 Euro. Die Höhe der Rückzahlungsrate kann der Kunde dannn selbst bestimmen.

Diese Lösung wird nun von der RBI eingeführt. Die Produktkonzipierung und Prozessgestaltung nahmen beide Unternehmen im Rahmen einer strategischen Partnerschaft vor. „Wir konnten die RBI dabei unterstützen, innerhalb kürzester Zeit ein neues Produkt in einem stark wachsenden Markt anzubieten – ohne lange eigene Entwicklungszeiten“, sagt Credi2-Mitgründer und CEO Daniel Strieder. Die Umsetzung erfolgte dabei in den vergangenen Monaten, nachdem vor rund einem Jahr die ersten Gespräche gestartet waren. Zuvor hatte die Deutsche Handelsbank als Partnerbank von Credi2 für cashpresso fungiert.

Potenzielle neue Märkte für cashpresso

Mit dem neuen Partner kann cashpresso nun potenziell in weiteren Märkten eingeführt werden. Neben Österreich ist die RBI vor allem stark im Raum Zentral- und Osteuropa (CEE) aktiv, wo sie 13 Märkte durch Tochterbanken abgedeckt. Insgesamt hat die RBI 16,7 Mio. Kunden in 2.000 Geschäftsstellen.

Im Zuge der Partnerschaft führt die RBI nun ein neues Geschäftsfeld für ihre Privat- und Firmenkunden in ihren Märkten ein. cashpresso bilde das Fundament für weitere innovative Finanzierungslösungen in einem neuen Wachstumsmarkt, heißt es in einer Presseaussendung. Die Bedeutung von „Buy now, pay later“-Modellen im Privatkundensegment als „sinnvolle und günstige Finanzierungsalternative“ nehme zu, heißt es weiter. Mit cashpresso biete die RBI nun sowohl KMUs als auch Großkunden eine „hervorragende Pay-Later-Lösung“, die diese wiederum ihren Kunden anbieten können.

Mehrere Millioneninvestments für Credi2 in der Vergangenheit

Die Credi2 GmbH mit Sitz in Wien wurde 2015 von Daniel Strieder, Michael Handler und Jörg Skornschek gegründet. 2019 beteiligte sich die Volkswagen Bank mit einem Investment in Millionenhöhe an dem Jungunternehmen. Zuvor hatte das Unternehmen 2018 eine 3,5 Mio. Euro schwere Investmentrunde abgeschlossen. Damals hatten unter anderem Hevella Capital, Speedinvest, Hansi Hansmann und Holtzbrick Ventures investiert. Bereits 2017 hatte die Credi2 GmbH 2 Mio. Euro an Wachstumskapital aufgenommen.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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