27.09.2023

Startups im Süden: Kärnten bekommt neue Startup-Ecosystem-Landkarte

In Kärnten zeigen Landkarten ab sofort nicht nur Berge, Straßen und Seen, sondern auch das vernetzte Startup-Ökosystem des südlichen Bundeslandes.
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“Die Carinthian Startup Ecosystem Landkarte ist ein bedeutender Meilenstein für die Kärntner Gründungsszene.” Mit diesen Worten begrüßt Daniela Planinschetz-Riepl, Vereinsobfrau von “Startup Carinthia”, den Beginn einer “Pionierinitiative zur Stärkung, Sichtbarmachung und Förderung” des Startup-Ökosystems in Kärnten. Die neue Landkarte soll die Relevanz des Bundeslandes Kärnten als Wirtschafts-, Technologie-, Bildungs- und Forschungsstandort hervorheben.

Software-as-a-Service Startups in Kärnten führend

Gemäß des letztjährigen Austrian Startups Monitor (brutkasten berichtete) fanden 4,4 Prozent der bundesweiten Startup-Gründungen seit dem Jahr 2011 in Kärnten statt, darunter vor allem Startups im Bereich der Softwareentwicklung und IT bzw. Produktion und Elektrotechnik. In den letzten Jahren haben sich die Startup-Aktivitäten in Kärnten vor allem auf den Großraum Klagenfurt und Villach konzentriert, so der Report.

In Kärnten gäbe es zudem verhältnismäßig viele “Hardware-Startups”, die im Bereich der industriellen Produktion und Elektrotechnik tätig sind – mit Verweis auf in Kärnten angesiedelte Multinationals der Branche, darunter Infineon und Silicon Austria Labs.

Der ASM 2022 hebt zudem hervor, dass Kärntner Startups viel häufiger als die Jungunternehmen anderer Bundesländer Software-as-a-Service-Lösungen anbieten – und zwar zu 34 Prozent im Vergleich zu 19 Prozent in Restösterreich.

Landkarte zeigt Kärntner Potenzial

Kurzum: Kärntens Startup-Landschaft kann sich zeigen lassen. Dieses Ziel verfolgt auch die neue Startup-Ecosystem Landkarte des Vereins “Startup Carinthia”. Das Projekt visualisiert die Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Kärnten als “aufstrebende Region für innovative Unternehmen und Unternehmensgründer:innen”. Initiiert wurde die Startup-Landkarte vom Verein “Startup Carinthia”.

Bei Startup Carinthia handelt es sich um einen Zusammenschluss von Startups und deren Alumni aus der Region, um die Vernetzung unter Startup-Gründer:innen sowie Investor:innen und Key Playern des Startup-Ökosystems zu vernetzen. Der Verein unterstützt zudem regionale Gründungsinitiativen.

Mehr-Monatsprojekt zur Vernetzung

Die neue Startup Landkarte soll Betrachtenden einen Überblick über das bestehende Ökosystem im Bundesland Kärnten bieten. “Die Carinthian Start-up Ecosystem Landkarte ist ein bedeutender Meilenstein für die Kärntner Gründerszene”, sagt Obfrau Planinschetz-Riepl. “Wir haben über mehrere Monate hart daran gearbeitet, eine Ressource zu schaffen, welche die Vernetzung und Zusammenarbeit innerhalb unseres florierenden Ökosystems fördert. Diese Karte zeigt, dass Kärnten nicht nur ein attraktiver Ort für Startups ist, sondern auch ein Ort, an dem Innovation und Unternehmertum gedeihen.”

(c) Startup Carinthia

Hot Spots, Co-Working-Spaces und Events auf einem Blick

Die Karte zeigt nicht nur Akteur:innen der Startup-Szene, sondern auch Coworking-Spaces, Bildungs- und Forschungseinrichtungen und Veranstaltungen. Hubs in englischer Sprache oder mit multilingualen Kontaktpersonen werden dabei hervorgehoben. Die Karte soll jedes Jahr aktualisiert werden, so der zuständige Verein in einer Aussendung.

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(c) Deloitte/feelimage /Stock.Adobe/v.poth - Wilfried Krammer von Deloitte.

Die Situation am Arbeitsmarkt bleibt aufgrund der demographischen Entwicklung angespannt. Was es für Betriebe diesbezüglich jetzt zu beachten gilt und welche steuerlichen Entlastungen man noch vor Jahresende mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte als Steuertipps zusammengefasst.

“Heuer wurden mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich zum bestehenden Gewinnfreibetrag neue Impulse für mehr Investitionen gesetzt. Weiters sind Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant”, erläutert Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.

Steuertipps: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe des Gewinns zwischen 13 Prozent und 4,5 Prozent des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte jedenfalls das voraussichtliche Ergebnis 2023 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2023 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2023 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Investitionsfreibetrag

Nach über 20-jähriger Pause wurde 2023 der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er stellt steuerlich eine Zusatzabschreibung dar. Konkret bedeutet das, dass mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Bei klimafreundlichen Investitionen beträgt die Zusatzabschreibung 15 Prozent, bei anderen Investitionen zehn.

Vorteilhaft gegenüber dem Gewinnfreibetrag ist, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag mit 150.000 Euro deutlich höher ausfällt als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit 41.450 Euro. Dennoch gibt es Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden.

“Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten und Gewinnfreibeträgen nur zum Teil kompensiert werden kann”, warnt Krammer.

Steuertipps: Möglichkeit der Mitarbeitergewinnbeteiligung

Auch 2023 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3.000 Euro jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.

Vorteile der Teuerungsprämie

Bis zu 3.000 Euro können für 2023 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen.

“Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an”, erklärt Krammer weiter.

Spenden für Bildung, Kunst und Sport

Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Ab 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Daher können ab dem nächsten Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige auch ohne Aufzeichnung über betriebliche und private Fahrten 50 Prozent der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Betriebsausgaben absetzen. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Steuerliche Liquiditätsmaßnahmen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2024 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden.

“Die massiven Zinserhöhungen der EZB in sehr kurzer Zeit konnten seitens der Unternehmen nicht antizipiert werden. Die Liquiditätsplanung ist daher entscheidend”, so Krammer. Seit 1. Oktober 2023 verrechnet das Finanzamt für noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen aus 2022 Anspruchszinsen von mittlerweile 5,88 Prozent.

Erstmals werden diese Zinsen auch für Umsatzsteuernachzahlungen festgesetzt. Zu beachten ist, dass diese Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, sofern sie Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuernachzahlungen betreffen. Beachtlich sind auch die Verzugszinsen ab 2024 der Österreichischen Gesundheitskasse von 7,88 Prozent (2023: 4,63 Prozent), welche für Beitragsrückstände festgesetzt werden.

Steuertipps: Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2023 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2023 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2013 ein.
  • Bis 31.12.2023 kann die Energieabgabenvergütung 2018 noch beantragt werden.
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