03.11.2023

Jumug: Mit diesem E-Fahrzeug-Startup möchte Veloce-Eigentümer Brandstätter nochmals durchstarten

CargoScooter sind von der Jumug vehicles GmbH in Wien entwickelte strombetriebene Fahrzeuge für Last-Mile-Lieferungen. Das Unternehmen wurde von Veloce-Eigentümer Paul Brandstätter gegründet. Mittlerweile setzen auch die Post und Amazon auf die Fahrzeuge des Wiener Startups.
/artikel/cargoscooter
v.l.n.r.: Jumug-Geschäftsführer Werner Pumhöse, Bundesministerin Leonore Gewessler, Gründer und Eigentümer von Veloce Paul Brandstätter | (c) BMK / Cajetan Perwein

Die Zustellung der „letzten Meile“ in städtischen Gebieten stellt eine Reihe von Herausforderungen dar. Dazu zählen Verkehrsstaus, fehlende Parkmöglichkeiten und natürlich die Umweltauswirkungen. Eine Lösung dafür hat das Wiener Startup Jumug entwickelt. Das Unternehmen produziert sogenannte CargoScooter. Dabei handelt es sich um strombetriebene Fahrzeuge, die auch auf Fahrradwegen fahren dürfen.

Paul Brandstätter als Pionier der Botendienste

Gegründet wurde die Jumug vehicles GmbH im Jänner 2022 von Paul Brandstätter, der auch Gründer und Eigentümer des ersten Fahrradbotendienstes in Wien Veloce ist. Bereits in den Achtzigerjahren hat Brandstätter einen wasserdichten Fahrradbotenrucksack entwickelt und revolutionierte so die Zustellung von Lieferungen am Rad.

Nach vielen fruchtlosen Gesprächen mit potenziellen Produktionspartnern aktivierte er laut eigenen Angaben das im elterlichen Betrieb erworbene „Maschinenbau-Gen“ und nach einigen Jahren Entwicklungszeit kamen die ersten CargoScooter aus eigener Produktion auf die Straßen Wiens.

Als Geschäftsführer von Jumug agiert Werner Pumhösel. Der Maschinenbauer verfügt über 20 Jahre Erfahrung in Entwicklung und Produktion von Fahrzeug(komponenten), davon zehn Jahre als Geschäftsführer von Mittel- und Großbetrieben. Derzeit beschäftigt Jumug 15 Mitarbeiter, wobei sich das Startup ausschließlich auf die Entwicklung und Herstellung der CargoScooter spezialisiert. Die Komponenten kommen zum größten Teil aus der EU, so das Startup.

Die Vorteile der CargoScooter

CargoScooter fahren elektrisch angetrieben und erreichen eine maximale Geschwindigkeit von 25km/h. Sie sind einen Meter breit und knapp mehr als zwei Meter lang. Ihre Ladebox ist zwei Quadratmeter groß und packt laut dem Startup eine Tagesladung an B2C-Pakete. Die CargoScooter sind somit die kürzesten Fahrzeuge ihrer Fahrzeugklasse mit einem sehr guten Verhältnis von Fahrzeuglänge zu Ladevolumen.

Bundesministerin Gewessler testete erst unlängst einen der CargoScooter | (c) BMK / Cajetan Perwein

Der oder die Fahrer:in ist laut Jumug vehicles mit einem Schritt einfach am Führerstand, von dort hat er oder sie einen 360 Grad rund um Blick. Die Kabine bietet zudem einen guten Wetterschutz bei Hitze, Wind, Kälte und Nässe. Weiters zeichnet sich die Ladebox durch eine besonders tiefe Ladekante aus. Zudem können Zusteller mit den CargoScooter direkt vor den Hauseingängen parken, was Zeit und somit auch Kosten einspart.

Jumug sucht Kapital von Investoren

Bei den Marktführern der Brief- und Paketlogistik (Post und Amazon) sind CargoScooter schon seit zwei Jahren im Einsatz, mittlerweile in Wien, Linz, Salzburg und Innsbruck. Weitere Städte und Kunden im In- und Ausland sollen laut dem Startup demnächst folgen.

In die Entwicklung der CargoScooter wurde bisher ein mittlerer siebenstelliger Betrag investiert. Der größte Teil davon kam von Brandstätter. Jumug hat für die CargoScooter auch eine Förderung vom Klimaschutzministerium erhalten. Derzeit sammelt Jumug Kapital von Investoren ein um Vertrieb und Produktion weiter auszubauen.


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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