24.11.2021

C4 und Rockets wollen Wachstumsfirmen auf neue Art an die Börse bringen

Die Wiener Investment-Boutique C4 und die Crowdinvesting-Gruppe Rockets Holding aus Graz haben in Kooperation ein neues Konzept für kleine Initial Public Offerings (IPO) an der Wiener Börse entwickelt. Der Ansatz kombiniert eine Platzierung bei institutionellen Investoren mit einem Angebot für Kleinanleger. Der erste Börsengang soll Mitte kommenden Jahres erfolgen.
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C4-Geschäftsführer Hannes Voit und Rockets-Geschäftsführer Wolfgang Deutschmann
C4-Geschäftsführer Hannes Voit und Rockets-Geschäftsführer Wolfgang Deutschmann. Fotos: C4/Deutschmann

Die Wiener Investment-Boutique C4 und die Crowdinvesting-Gruppe Rockets Holding mit Sitz in Graz wollen im kommenden Jahr Frühphasen-Wachstumsunternehmen an die Wiener Börse bringen. Dazu haben die beiden Unternehmen ein Konzept entwickelt, das neben einem Angebot an institutionellen Investoren auch eine Platzierung bei privaten Anlegern vorsieht. Zu den ersten Börsengängen im Rahmen der Kooperation könnte es im zweiten oder dritten Quartal 2022 kommen, sagten C4-Geschäftsführer Hannes Voit und Rockets-CEO Wolfgang Deutschmann gegenüber dem brutkasten. Es gebe mehrere Unternehmen, die dafür in Frage kämen. Die Börsengänge sind für die Segmente Direct Market und Direct Market Plus geplant.

Angesprochen werden sollen mit der Möglichkeit österreichische Unternehmen, die zwischen 10 oder 20 Mio. Euro an Kapital aufnehmen wollen. C4 gestaltet dabei die institutionelle Platzierung, die sich beispielsweise an Pensionsfonds, Versicherungen oder Vermögensverwaltern richtet. Die Umsetzung der Retail-Tranche wiederum, für die Volumen im Bereich von 1-2 Mio. Euro vorgesehen sind, erfolgt über die Software-Plattform der Rockets-Gruppe. Rockets ist außerdem für die Aufbereitung der Emissionsseite zuständig: „Es ist eines unserer Assets, dass wir 35.000 Anleger auf unserer Plattform haben, die davon profitieren, dass sie in Aktienemissionen investieren können, bei denen wir Emissionspartner sind“, erläutert Deutschmann.

„Das Beste aus beiden Welten vereint“

Durch die Kooperation werde „das Beste aus beiden Welt vereint“, sagt C4-Geschäftsführer Hannes Voit. „Damit werden Streubesitz-Aktionäre geschaffen, womit ein Handel in der Aktie begründet wird“, führt er weiter aus. Unternehmen bekämen dadurch eine erstmals eine entsprechende Liquidität in der Aktie und damit verbunden auch eine Kursbildung. Außerdem schaffe ein Börsengang zusätzliche Öffentlichkeitswirkung und damit eine größere Sichtbarkeit.

Das Team von C4 hat nach eigenen Angaben über 20 Börsengänge und diverse Kapitalerhöhungen an den Börsen in Wien und Frankfurt begleitet. Die Rockets Holding wiederum gehört mit ihren Plattformen Green Rocket, Home Rocket und Lion Rocket zu den führenden Crowdinvesting-Anbietern in Österreich. Seit 2019 hat sie auch Emissionen mit Aktiengesellschaften durchgeführt.

„Die Innovation dabei ist, dass wir zwei Dinge, die bereits funktionieren, sinnvoll kombinieren und damit kleinere Aktiengesellschaften an die Börse bringen“, erläutert Rockets-Gründer Deutschmann – einerseits die Rockets-Software, mit der Streubesitz geschaffen werden kann, andererseits die C4-Expertise hinsichtlich Vorbereitung und Strukturierung eines Börsengangs mit institutioneller Platzierung.

Unternehmen im Bereich von 15 bis 60 Millionen Jahresumsatz als mögliche Kandidaten

Die Kooperationsvereinbarung wurde bereits Anfang 2020 abgeschlossen – aufgrund der Coronakrise war das Umfeld für Börsengänge zunächst aber ungünstig. Mittlerweile gibt es allerdings mehrere konkrete Kandidaten. Firmen, die für das Modell in Frage kommen, beschreibt C4-Geschäftsführer Voit folgendermaßen: „Vereinfacht dargestellt sind das Unternehmen in der Größenordnung von 15 bis 60 Millionen Euro Umsatz, die teilweise auch Wachstumsraten von 30, 40 oder 50 Prozent erreichen“. Dabei könne es sowohl um Scale-ups als auch um KMUs oder Mittelständer gehen – jedenfalls aber handle es sich meist um technologieaffine Unternehmen.

Bei den ersten Börsengängen soll aber jedenfalls „nicht ausschließlich der Exit-Kanal im Vordergrund stehen, es ist vielmehr ein Finanzierungsthema“, sagt Voit. Der Zweck sei vor allem, dass die Gesellschaft Eigenkapital erhalte.

2022 günstiges Umfeld für Börsengänge

Doch auch für Anlegerinnen und Anleger sieht der C4-Gründer Vorteile: Ein liquider Kapitalmarkt, bei dem auch Retail-Investoren die Möglichkeit haben, aus zahlreichen Angeboten an Neu-Emissionen oder Kapitalerhöhungen zu wählen, sei „seit nahezu 30 Jahren nicht mehr gegeben“, hält Voit weiter fest. Aufgrund der enormen Liquidität im Markt sei die Voraussetzung für Aktien-Emissionen an der Wiener Börse aber „selten so gut wie im kommenden Jahr“, da sich die EU-Länder für einen längeren Zeitraum keine Zinserhöhungen leisten könnten, führt der C4-Geschäftsführer aus.

Mit dem neuen Modell könnten klassische Crowdinvestoren nun erstmals Aktien aus einer Kapitalerhöhung eines IPO an der Wiener Börse kaufen, aber vor allem auch verkaufen, sagt Voit weiter.

Auch für Unternehmen sei es ansonsten gar nicht so einfach, eine solches Angebot für Privatanleger umzusetzen: „Wir bieten kleineren Wachstumsunternehmen mit Platzierungen von 10 bis 20 Mio. Euro Emissionsvolumen das gleiche Setting wie es sonst nur für Emissionen im Bereich von 400 bis 500 Mio. Euro möglich ist. Denn erst ab 200 Mio. aufwärts werfen die großen Banken ihren Retail-Apparat an“, erläutert er. Darunter würden sie kleinere Tickets nur institutionell platzieren.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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