18.05.2018

Busuu: Hansmanns erstes Startup wird 10

Das seit vielen Jahren in London ansässige Unternehmen Busuu des österreichischen Gründers Bernhard Niesner erlebete in den bisherigen zehn Jahren seines Bestehens mehrere Höhepunkte und Rückschläge. Wir sprachen dazu mit Niesner und Investor Hansi Hansmann.
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Busuu: Niesner und Hansmann
(c) Bernhard Niesner - Links: Co-Founder Adrian Hilti, Hansi Hansmann und Bernhard Niesner bei der ersten Busuu-Party knapp nach der Gründung / Rechts: Niesner und Hansmann kürzlich im Londoner Stammlokal

„Wir hatten mehrere Nahtoderfahrungen“, sagt Bernhard Niesner. Heute feiert sein Unternehmen Busuu seinen zehnten Geburtstag. Die Sprachlernplattform hat rund 80 Millionen User. Täglich kommen etwa 30.000 dazu. Weltweit sei man damit unter den Top 3 in dem Feld, sagt Niesner. 100 Mitarbeiter beschäftigt man mittlerweile. Und bald werde man nach langer Reise auch die schwarzen Zahlen erreichen. Dabei hatte es die erste der erwähnten „Nahtoderfahrungen“ bereits ganz am Anfang gegeben.

+++ Lernen und Lehren: Bernhard Niesner im Video-Interview +++

Börsencrash einen Monat nach Launch

„Wir haben 2008 in einem sehr schwierigen Umfeld gestartet. Die Wirtschaft hatte sich gerade vom dotcom-Shock erholt. Startup-Investments haben langsam wieder begonnen. Und dann, etwa einen Monat, nachdem wir gegründet haben, kamen Börsencrash und Wirtschaftskrise. Da wussten wir, dass wir erst mal zwei Jahre lang bootstrappen müssen“, erzählt Niesner. Doch damit nicht genug: „Schon eine Woche nach unserer Gründung kam über TechCrunch die Meldung, dass ein US-Startup mit einem sehr ähnlichen Konzept mit acht Millionen Dollar Funding gelauncht hat. Wir dachten nur: ‚Das kann was werden‘.“ Doch gerade aus diesem Beispiel hätte er einiges gelernt. „Sie haben nach einigen Jahren noch eine 20 Millionen-Runde gehabt. Und dann wurden sie ziemlich billig gekauft und geschlossen. Mehr Geld bringt also nicht unbedingt mehr Erfolg“.

Hansmann: „Am Ende des Lunchs hatten wir einen Deal“

Eine Zeit lang schlugen sich Niesner und sein Co-Founder Adrian Hilti, der das Unternehmen bereits 2011 verließ, also bootstrappend durch – damals von Madrid aus. Dort lernten sie dann aber ihren ersten Investor kennen. Und der machte mit Busuu sein erstes Investment. Es war niemand geringerer als Österreichs wohl bekanntester Business Angel Hansi Hansmann. „Bernhard und ich haben damals beide in Madrid gelebt und uns gekannt. Bei diversen Österreicher-Treffen hat er mir immer wieder mal über sein Projekt Busuu erzählt. Irgendwann hat er gemeint sie suchen Geld, aber Venture Capital aufzustellen sei sehr schwer. Dann war ich mit ihm und Adrian Hilti essen und am ende des Lunchs hatten wir einen Deal. Ich hatte 20 Prozent an Busuu“, erzählt Hansmann.

„Es war, als würden wir mit dem Traktor auf der Autobahn fahren.“

„Als wir gegründet haben gab es noch keine Smartphones“

Doch trotz zusätzlichen Kapitals blieben die Herausforderungen nicht lange aus. 2012 zog Busuu an seinen heutigen Standort London. Und der nun aufkommende Smartphone-Boom machte wenig später ein Replatforming notwendig. „Man kann sich das heute kaum mehr vorstellen: Als wir gegründet haben gab es noch keine Smartphones. Aber plötzlich musste alles mobil funktionieren und unser Backend war veraltet. Es war, als würden wir mit dem Traktor auf der Autobahn fahren. Wir mussten alles neu machen und da hatten wir bereits 30 Millionen User“, erzählt Niesner. Mit einigen Monaten hatte man gerechnet. Über zwei Jahre seien es geworden, die das Neu-Aufsetzen der Plattform dauerte.

Bernhard Niesner im Video-Interview

Tiefpunkt als Wendepunkt

„Das hat uns natürlich enorm eingeschränkt“, erzählt Niesner. 2015 sei dann zusätzlich ein weiterer Schock gekommen. „Es ist einige zusammengekommen und dann ist auch noch eine Fundraising-Runde geplatzt. Wir waren am Rande des Bankrotts. Ende des Jahres sind wir innerhalb von wenigen Wochen von 50 auf 15 Mitarbeiter geschrumpft“. Doch genau das sei letztlich auch ein Schlüsselmoment für den weiteren Erfolg gewesen. „Plötzlich hatten wir deutlich geringere Kosten, waren von einem Tag auf den anderen Cashflow-positiv. Zugleich war das Replatforming endlich fertig. Wenige Monate später haben wir eine sechs Millionen Euro-Funding-Runde mit Mc-Graw-Hill Education aufgestellt“. Seitdem sei man wieder auf Wachstumskurs.

Fünf Learnings für Hansmann

„Ich habe immer an Bernhard und Busuu geglaubt, auch in sehr schweren Zeiten“, sagt Hansmann, der das Unternehmen nach wie vor als Business Angel aktiv unterstützt. Er und Niesner seien inzwischen gute Freunde. Und durch seine erste Beteiligung – inzwischen sind es über 40 – habe er entsprechend viel gelernt: „Erstens: Bei Startup geht nix schnell. Zweitens: Ein super Produkt ist der Key-Faktor. Drittens: Ein Founder-Team wäre besser, aber Bernhard mach es seit 2011 als Solo-Founder auch gut. Viertens: Man muss die richtigen Shareholder bzw. Advisor an Bord holen. Und fünftens: never give up!“

„Der Markt ist jetzt wesentlich attraktiver als vor ein paar Jahren“

Megatrends für Busuu

Für die Zukunft erwartet Hansmann Großes: „Es bleibt auch in den kommenden Jahren super spannend. Aber ich bin überzeugt: Die Busuu-Story wird für mich mit einem ordentlichen Exit oder dem IPO enden“. Niesner untermauert Hansmanns Optimismus mit einer Ausführung über die verbesserte Marktsituation. „Es gibt mehrere Megatrends, die uns in die Hand spielen“, sagt er. So würden etwa rund eine Milliarde Menschen momentan englisch lernen, die Zahl würde sich aber laut Studien in den kommenden Jahren verdoppeln. Die Schwellenländer, etwa Brasilien und China, seien besonders vielversprechend.

Dazu käme die immer flächendeckendere Verbreitung von Smartphones. Diese würde nicht nur den Zugang zu Busuu erleichtern, sondern auch die Bezahlung der Dienstleistung. „Früher haben wir uns mit türkischen Kreditkarten und weiß Gott was herumgeschlagen. Heute läuft das schon deutlich flüssiger“, sagt Niesner. Er ist sich sicher: „Der Markt ist jetzt wesentlich attraktiver als vor ein paar Jahren“.

We’re just getting started!“

Der oft mühselige Weg mache sich nun also bezahlt. Und dennoch: „Das Witzige ist: Ich habe nach zehn Jahren den Eindruck, dass wir noch immer ganz am Anfang der Journey stehen“. Denn nicht nur am Markt, sondern auch beim Produkt gebe es noch extrem viel Potenzial nach oben. „VR, AR und Machine Learning um zu personalisieren. Das sind alles Technologien mit denen wir bereits begonnen haben und die noch viel bieten“, sagt Niesner. Daher sein Resümee nach zehn Jahren: „We’re just getting started!“

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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