05.04.2022

Business Case Challenge: Schüler:innen & Studierende können sich ab sofort bewerben und von Geld-, Sachpreisen & Praktika profitieren

Die Business Case Challenge 2022 sucht im dritten Jahres ihres Bestehens nach Lösungen gegen den Klimawandel. Die Einreichfrist für Schüler:innen und Studierende läuft noch bis zum 1. Mai 2022.
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Die Business Case Challenge wurde 2020 zusammen von Prof. Jonas Puck von der WU Wien und dem österreichischen Unternehmer Michael Tojner ins Leben gerufen. Ziel der Challenge ist es, die Theorie der Wirtschaftswissenschaften in die Praxis umzusetzen. Zudem steht sie unter der Schirmherrschaft der unabhängigen Förderinitiative eXplore!. Sie bringt Unternehmer- und Forschergeist durch die Unterstützung von praxisrelevanten Forschungsprojekten in den Themenfeldern Entrepreneurship & Innovation, Internationalisierung & Wachstum und Wirtschaftsstandort näher zusammen.

Schüler:innen und Studierende wird dabei die Möglichkeit geboten, an aktuellen Fragenstellung österreichischer und internationaler Unternehmen mitzuarbeiten. Dementsprechend wird die Business Case Challenge 2022 von weiteren führenden österreichischen Unternehmen wie Aluflexpack, Siemens, Uniqa, Procter&Gamble, OMV, Leitbetriebe Österreich unterstützt.

„Business Cases for Future“ werden gesucht

Im dritten Jahr seines Bestehens stellt sich die Business Case Challenge 2022 nicht nur wirtschaftlichen Fragestellungen, sondern erstmals auch den großen ökologischen und sozialen Herausforderungen unserer Gesellschaft. Die Initiator:innen laden daher Schüler:innen und Studierende dazu ein ihre Ideen in ökologisch, sozial und finanziell nachhaltige Geschäftsmodelle zu überführen („Business Cases for Future“).

Anfänger Case und Fortgeschrittenen Case

Im Anfänger Case können die Teilnehmer:innen branchenunabhängig ihre Geschäftsideen im Bereich Nachhaltigkeit einreichen. Im Fortgeschrittenen Case werden hingegen in Zusammenarbeit dem Hauptsponsor Aluflexpack Business Modelle im Bereich nachhaltige Verpackungslösungen und Circular Economy gesucht.

In beiden Fällen gilt es eine Fachjury aus Unternehmensvertretern und WU Professoren von dem ökologischen, sozialen und finanziellen Wert deiner Idee in Form einer Präsentation zu überzeugen. Neben der Qualität der Idee steht sind die evidenz-basierte Analyse und die Präsentation wichtige Prämierungskriterien. Die Teilnahme ist für Teams mit bis zu drei Teilnehmer:innen möglich.

Das bietet die Business Case Challenge

Die Business Case Challenge ist jedoch nicht nur eine Gelegenheit, die Zukunft mitzugestalten und sich vor führenden Unternehmen Österreichs zu präsentieren. Nicht zuletzt winken nach Ende der Einreichfrist am 01.Mai 2022 attraktive Geld-, Sachpreise und sogar Praktika.

Weitere Informationen zu Teilnahme und Aufgabenstellung findest ihr auf der Website. Bei Fragen stehen die Organisator:innen gerne unter [email protected] zur Verfügung.


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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