26.05.2020

Business Angel Summit: Bewerbung für Startups noch bis 7. Juni möglich

Am 10. Juli 2020 wird zum mittlerweile sechsten Mal der Business Angel Summit stattfinden. Bei der Veranstaltung, die vom Austria Wirtschaftsservice (aws) und der Standortagentur Tirol organisiert wird, treffen österreichische Startups auf Investoren aus dem In- und Ausland. Aufgrund der COVID-19 Maßnahmen wird der diesjährige Business Angel Summit vollständig digital stattfinden. Startups können sich noch bis zum 7. Juni bewerben.
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Business Angel Summit
(c) iStock
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Der Business Angel Summit hat sich als Fixstern im österreichischen Startup Ökosystem etabliert. Jedes Jahr Mitte Juli treffen private Geldgeber aus dem In- und Ausland auf Gründer und ihre innovativen Geschäftsmodelle.

Ziel des Business Angel Summits ist es, internationale Business Angels auf der Suche nach erstklassigen Ideen und Projekten aus Wissenschaft, Forschung und Technik zu unterstützen und sie mit aufstrebenden Startups aus Österreich zu vernetzen.

Am 10. Juli 2020 wird der Business Angel Summit zum mittlerweile sechsten Mal über die Bühne gehen. Aufgrund der aktuellen Situation rund um COVID-19 wird der Business Angel Summit allerdings erstmals vollständig digital stattfinden.

+++ Das war der Business Angel Summit 2019 +++

Bewerbung für Startups bis 7. Juni

Wie schon die Jahre zuvor, können sich auch heuer wieder Startups aus ganz Österreich mit ihrem Pitchdeck um einen Startplatz beim Business Angel Summit bewerben.

Aus allen Einreichungen wählt eine Jury die zehn vielversprechendsten Startups aus. Diese können sich in weiterer Folge vor dem Publikum im virtuellen Raum präsentieren.

Doch nicht nur das: Den Gründern wird weiters ermöglicht, mit Investoren, Business Angels und möglichen Partnern in Kontakt zu treten. Die Bewerbungsfrist für Startups endet am 7. Juni 2020, jene für Business Angels am 30. Juni 2020.

Kriterien für die Auswahl der Startups

Die Plätze für Startups sind streng limitiert. Zudem müssen Startups für eine erfolgreiche Bewerbung eine Reihe an Kriterien erfüllen. Zu diesen zählen:

  • Das Produkt/Service hat bereits Marktreife erlangt (zumindest erste Testkunden)
  • Es liegt ein klar erkennbares Alleinstellungsmerkmal vor
  • Das Produkt/Service ist skalierbar und adressiert einen großen und/oder neuen Markt
  • Das Unternehmen hat eine Basisfinanzierung (z.B. durch Förderung bzw. Eigenmittel) und noch keinen professionellen Investor
  • Das Unternehmen ist momentan aktiv auf Investorensuche

Zudem muss das zu übermittelnde Pitchdeck laut den Veranstaltern eine gesamtheitliche Einschätzung des unternehmerischen Vorhabens ermöglichen. Alle weiteren Details zur Bewerbung finden Startup-Gründer auf https://www.businessangelsummit.at/. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung findet die Teilnahme online mittels Videokonferenz statt. 

Das Rahmenprogramm

Der Business Angel Summit wird auch dieses Jahr von einem Rahmenprogramm begleitet.

Nach der Eröffnung durch Bernhard Sagmeister, Geschäftsführer Austria Wirtschaftsservice, und Marcus Hofer, Geschäftsführer Standortagentur Tirol, wird es eine Keynote von Delivery Hero Gründer Markus Fuhrmann geben. Delivery Hero ist mittlerweile einer der weltweit führenden Online-Lieferdienste.

Im Anschluss erfolgt die Startup Opening Session mit Patrizia Zoller-Frischauf, Tiroler Landesrätin für Wirtschaft. Die Opening Session bildet auch den Startschuss für die zehn Startup Pitches. Nach den Startup-Pitches steht Gründern, Investoren und Business Angels ausreichend Zeit zur Vernetzung zur Verfügung.


=> zur Page des Summits

Videoarchiv: Live-Talk mit Bernhard Sagmeister und Marcus Hofer am BAS 2019

Live-Talk mit Bernhard Sagmeister und Marcus Hofer

Live-Talk vom Business Angel Summit mit Bernhard Sagmeister, Geschäftsführer des Austria Wirtschaftsservice und Marcus Hofer, Geschäftsführer der Standortagentur Tirol, über den Summit sowie aktuelle Themen, den Maßnahmen der Übergangsregierung iS Dach- und Wachtumsfonds und Vorabgarantie für Startups, neue Startup Programme in Tirol uvm.

Gepostet von DerBrutkasten am Freitag, 5. Juli 2019

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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