03.01.2024

Österreichische Hanfkette Bushdoctor wird nach Deutschland verkauft

Nach einem Konkurs im Juli und erfolgreichem Sanierungsverfahren übernimmt die Münchner SynBiotic-Gruppe den österreichischen Hanfhändler.
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Der Standort Wien des Hanfshops (c) Bushdoctor

Erst im Juli vergangenen Jahres meldete Österreichs größte Hanfkette Bushdoctor Konkurs an (brutkasten berichtete). Zuvor war das Unternehmen ein Vierteljahrhundert am Markt vertreten gewesen und zählte sechs Filialen. Nach erfolgreichem Abschluss des Sanierungsverfahrens kommt es nun zum Verkauf des Unternehmens: Bushdoctor wird von Deutschlands Cannabis-Unternehmensgruppe SynBiotic SE übernommen.

Franchisekonzept für Bushdoctor in Erarbeitung

Bis vor seinem Konkurs bot Bushdoctor in seinen Filialen Hanfprodukte wie Samen, Stecklinge, Hanfpflanzen und Anbauzubehör an. Auch Rauchzubehör war im Sortiment der Filialkette vertreten. Jetzt wird Bushdoctor Teil von SynBiotic – einer Münchner Cannabis-Unternehmensgruppe.

Die beiden Unternehmen arbeiten nun an einem gemeinsamen Franchisekonzept für den deutschen Markt. Im Laufe des Jahres sollen erste Stores eröffnet werden. Die bislang unter dem Namen von Bushdoctor betriebenen Filialen sowie der Onlineshop des Unternehmens sollen weiterlaufen.

SynBiotic selbst sieht die Übernahme als strategisch „wichtigen Schritt zur Stärkung der Marktposition von SynBiotic im Bereich Eigenanbau“, heißt es in einer Aussendung. Weiters heißt es, die Übernahme stärke die Unternehmensgruppe vor allem dahingehend, um mit weiteren Entwicklungen der Legalisierung von Hanfprodukten mitzuhalten und sich indes einen „soliden Marktanteil“ zu sichern.

Cannabis-Legalisierung „kaum vorstellbar, aber greifbar“

Harald Schubert, Geschäftsführer der Bushdoctor GmbH, ergänzt indes: „Die Entwicklung in Deutschland Richtung Legalisierung ist nach vielen Jahren der Repression kaum vorstellbar, aber greifbar. Der Zusammenschluss mit SynBiotic stellt für mich eine einzigartige Kräftefusion dar. Was allein aufgebaut werden kann ist gut, was gemeinschaftlich betrieben wird ist besser und nachhaltiger.“

Auch vonseiten SynBiotics sind die Weichen in Richtung geregelte Entkriminalisierung von Cannabisprodukten gestellt: „Für die kommende Phase der Dekriminalisierung, Liberalisierung und Legalisierung von Hanf- und Cannabisprodukten in Deutschland, aber auch Europa, ist Haralds Erfahrung von unschätzbarem Wert“, meint Daniel Kruse, geschäftsführender Direktor der SynBiotic SE, über die künftige Zusammenarbeit.

So steht es um legalen Cannabis-Konsum in Deutschland und Österreich

Aktuell darf jede und jeder Erwachsene in Deutschland bis zu 25 Gramm Cannabis mit einem THC-Gehalt von maximal zehn Prozent besitzen. Nach Angaben des deutschen Bundesgesundheitsministeriums ist es erlaubt, „insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zwecke des Eigenkonsums oder Nutzhanfpflanzen zur nicht-gewerblichen Verwendung anzubauen“. An Dritte weitergegeben werden darf dies allerdings nicht.

In Österreich hingegen ist der Besitz von Cannabis strafbar. Kritiker:innen sprechen hierzulande von zahlreichen „Graubereichen“ im Gesetz. So gibt es bundesweit keine einheitlich geregelte Besitzmenge von Cannabis. Medienberichten zufolge liegt diese bundesländerabhängig zwischen einem und 2,5 Gramm. Aktive Legalisierungsbestrebungen bleiben bislang aus.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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