03.08.2018

Wiener InsureTech bsurance liefert Lösung für Uniqa-Playbrush-Kooperation

Das Zahnputz-Startup Playbrush mit Sitz in Wien und London und San Francisco bietet im Abo-Package nun eine Zahn-Unfallversicherung der Uniqa an. Die Software-Basis dafür liefert das Wiener InsureTech-Startup bsurance, an dem Uniqa Ventures beteiligt ist.
/artikel/bsurance-uniqa-playbrush
InsureTech-Startup bsurance aus Wien liefert Lösung für Kooperation zwischen Playbrush und Uniqa
(c) Uniqa / Sabine Tauscher: Paul Varga (playbrush) & Alexander Bockelmann (Uniqa)

Dass der österreichische Versicherungsriese Uniqa es mit seinen Aktivitäten im Startup-Bereich ernst meint, ist nicht erst seit der jüngsten Aufstockung des Investmentkapitals um 25 Mio. Euro und der Schaffung der Uniqa Ventures klar. Auch wenn es sich beim vorliegenden Fall um keinen großen Deal handelt, ist er doch symptomatisch für den Fortschritt im Corporate-Startup-Collaboration-Bereich. Alternativ könnte die Schlagzeile lauten: Startup liefert Lösung für Kooperation zwischen Corporate und Startup. Die beteiligten Akteure sind neben Uniqa das Wiener Startup Playbrush und das Wiener InsureTech-Startup bsurance.

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Mit 500.000 Euro an bsurance beteiligt

Mit zweiterem verbindet den Versicherungsriesen seit Februar diesen Jahres eine enge Bande. 500.000 Euro Pre-Seed-Kapital wurden – in zwei Tranchen ausgezahlt – vereinbart. Die Höhe der Anteile, die Uniqa Ventures, der Investment-Arm des Versicherers dafür bekam, ist gegenwärtig noch nicht bekannt. bsurance hat sich auf B2B2C-Lösungen im Versicherungsbereich spezialisiert. B2C-Dienstleister wie Handelsunternehmen, Energieversorger, Mobilitätsanbieter und Telekomunternehmen können über das „Insurance-as-a-service“-Modell relevante und „maßgeschneiderte“ Versicherungsprodukte anbieten.

Ergänzung für das Playbrush-Abo

Ein Beispiel liefert nun Playbrush. Das Startup mit Sitzen in Wien, London und San Francisco will Kindern mittels Sensor-Aufsatz und App über Gamification das Zähneputzen schmackhaft machen. Seit einiger Zeit will man dabei über ein Abo-Modell die Kundenbindung verstärken. Im Abo-Package ist nun auch (ohne Zusatzkosten) eine Zahn-Unfallversicherung von Uniqa inkludiert. Sie deckt etwa Behandlungskosten im Fall ausgeschlagener Zähne bis zu 80 Prozent bzw. je nach Abo bis zu 1000 bzw. 2000 Euro ab.

Modell mit Potenzial

Alexander Bockelmann, CDO/CIO Uniqa Österreich, will Modelle dieser Art weiter forcieren. „Mit Playbrush wollen wir eine weitere Möglichkeit ausloten mit einem Zusatzangebot ein neues Geschäftsfeld zu eröffnen. Wir sehen großes Potential bei digitalen Projekten, bei denen Uniqa Zusatzleistungen zu einem Produkt unserer Partner liefert. In diesem Umfeld könnten in Zukunft weitere Partnerschaften folgen“, wird er in einer Aussendung zitiert. Es ist davon auszugehen, dass das Portfolio-Unternehmen bsurance dabei eine zentrale Rolle spielen wird.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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