03.08.2018

Wiener InsureTech bsurance liefert Lösung für Uniqa-Playbrush-Kooperation

Das Zahnputz-Startup Playbrush mit Sitz in Wien und London und San Francisco bietet im Abo-Package nun eine Zahn-Unfallversicherung der Uniqa an. Die Software-Basis dafür liefert das Wiener InsureTech-Startup bsurance, an dem Uniqa Ventures beteiligt ist.
/artikel/bsurance-uniqa-playbrush
InsureTech-Startup bsurance aus Wien liefert Lösung für Kooperation zwischen Playbrush und Uniqa
(c) Uniqa / Sabine Tauscher: Paul Varga (playbrush) & Alexander Bockelmann (Uniqa)

Dass der österreichische Versicherungsriese Uniqa es mit seinen Aktivitäten im Startup-Bereich ernst meint, ist nicht erst seit der jüngsten Aufstockung des Investmentkapitals um 25 Mio. Euro und der Schaffung der Uniqa Ventures klar. Auch wenn es sich beim vorliegenden Fall um keinen großen Deal handelt, ist er doch symptomatisch für den Fortschritt im Corporate-Startup-Collaboration-Bereich. Alternativ könnte die Schlagzeile lauten: Startup liefert Lösung für Kooperation zwischen Corporate und Startup. Die beteiligten Akteure sind neben Uniqa das Wiener Startup Playbrush und das Wiener InsureTech-Startup bsurance.

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Mit 500.000 Euro an bsurance beteiligt

Mit zweiterem verbindet den Versicherungsriesen seit Februar diesen Jahres eine enge Bande. 500.000 Euro Pre-Seed-Kapital wurden – in zwei Tranchen ausgezahlt – vereinbart. Die Höhe der Anteile, die Uniqa Ventures, der Investment-Arm des Versicherers dafür bekam, ist gegenwärtig noch nicht bekannt. bsurance hat sich auf B2B2C-Lösungen im Versicherungsbereich spezialisiert. B2C-Dienstleister wie Handelsunternehmen, Energieversorger, Mobilitätsanbieter und Telekomunternehmen können über das “Insurance-as-a-service”-Modell relevante und “maßgeschneiderte” Versicherungsprodukte anbieten.

Ergänzung für das Playbrush-Abo

Ein Beispiel liefert nun Playbrush. Das Startup mit Sitzen in Wien, London und San Francisco will Kindern mittels Sensor-Aufsatz und App über Gamification das Zähneputzen schmackhaft machen. Seit einiger Zeit will man dabei über ein Abo-Modell die Kundenbindung verstärken. Im Abo-Package ist nun auch (ohne Zusatzkosten) eine Zahn-Unfallversicherung von Uniqa inkludiert. Sie deckt etwa Behandlungskosten im Fall ausgeschlagener Zähne bis zu 80 Prozent bzw. je nach Abo bis zu 1000 bzw. 2000 Euro ab.

Modell mit Potenzial

Alexander Bockelmann, CDO/CIO Uniqa Österreich, will Modelle dieser Art weiter forcieren. “Mit Playbrush wollen wir eine weitere Möglichkeit ausloten mit einem Zusatzangebot ein neues Geschäftsfeld zu eröffnen. Wir sehen großes Potential bei digitalen Projekten, bei denen Uniqa Zusatzleistungen zu einem Produkt unserer Partner liefert. In diesem Umfeld könnten in Zukunft weitere Partnerschaften folgen”, wird er in einer Aussendung zitiert. Es ist davon auszugehen, dass das Portfolio-Unternehmen bsurance dabei eine zentrale Rolle spielen wird.

⇒ Zur Page von Playbrush

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Kryptowährungen in der GmbH: Stolpersteine bei bilanzieller und steuerlicher Behandlung

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Krypto-Steuerexpertin Natalie Enzinger | (c) Enzinger Steuerberatung
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Bitcoin hat kürzlich die magische Marke von 100.000 US-Dollar überschritten (brutkasten berichtete) und sorgt weltweit für Schlagzeilen. Der Hype um Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum erreicht nicht nur private Anleger:innen, sondern rückt auch immer stärker in den Fokus von Unternehmen. Dies wirft insbesondere für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder FlexCos wichtige bilanzielle und steuerliche Fragen auf. Natalie Enzinger, Krypto-Steuerexpertin und Geschäftsführerin von crypto-tax.at, CEO des spezialisierten Krypto-Accounting- und Forensik-Dienstleisters questr.io sowie Vorstandsmitglied der Digital Asset Association Austria (DAAA), klärt auf, worauf Geschäftsführer:innen achten müssen.


Gewinnermittlung 

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Das österreichische Unternehmensrecht legt dabei besonderen Wert auf den Gläubigerschutz, was eine vorsichtige Bewertung der Vermögensgegenstände erfordert. Verluste sind sofort, Gewinne erst bei tatsächlicher Realisierung auszuweisen. Im Steuerrecht hingegen wird tendenziell eine höhere Bemessungsgrundlage angestrebt, wodurch beispielsweise Wertminderungen oder Abschreibungen restriktiver gehandhabt werden.

Erwerb von Kryptowährungen und deren Zuordnung

Beim Erwerb von Kryptowährungen werden die Anschaffungskosten in der Bilanz erfasst. Ob Kryptowährungen als Anlage- oder Umlaufvermögen bilanziert werden, hängt von ihrer Verwendung ab:

  • Anlagevermögen: Werden Kryptowährungen langfristig gehalten (z. B. als strategische Reserve), zählen sie zu den immateriellen Vermögensgegenständen. Ein eigener Posten „Kryptowährungen“ in der Bilanz schafft hier Transparenz.
  • Umlaufvermögen: Für kurzfristige, spekulative Handelsaktivitäten werden Kryptowährungen unter „sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst. Wichtig: Kryptowährungen gelten nicht als liquide Mittel, da sie kein gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Die Klassifizierung ist entscheidend, da sie Auswirkung auf die Bewertung zum Bilanzstichtag hat.

Tauschvorgänge: Unterschiede zwischen Bilanz und Steuer

Ein häufiges Missverständnis bei Unternehmern besteht in der Behandlung von Tauschvorgängen zwischen Kryptowährungen. Hier gehen Unternehmens- und Steuerrecht in Österreich unterschiedliche Wege:

  • Unternehmensrecht: Jeder Tausch gilt als Veräußerung und muss sofort gewinn- oder verlustwirksam erfasst werden. Der Marktwert der hingegebenen und erhaltenen Kryptowährung dient dabei als Berechnungsgrundlage.
  • Steuerrecht: Der Tausch zwischen Kryptowährungen untereinander ist nicht steuerbar. Die ursprünglichen Anschaffungskosten der hingegebenen Kryptowährung werden auf die neu erhaltene Kryptowährung übertragen. Erst bei einem Verkauf in Fiatgeld wird der Gewinn oder Verlust steuerlich relevant.

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen tauscht Bitcoin im Wert von 10.000 Euro gegen Ether. Unternehmensrechtlich wird dieser Tausch als Veräußerung betrachtet, und ein etwaiger Gewinn oder Verlust aus dem Bitcoin wird sofort in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Steuerrechtlich bleibt der Tausch hingegen ohne unmittelbare steuerliche Konsequenzen. Erst bei einem späteren Verkauf der erhaltenen Ether-Bestände gegen Euro wird ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust realisiert.

Staking-Erträge: Bilanzieren und versteuern

Für Unternehmen, die Erträge aus dem Staking von Kryptowährungen erzielen, gelten ebenfalls unterschiedliche Regeln:

  • Unternehmensrecht: Erträge aus Staking werden zum Zeitpunkt des Zuflusses in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, unabhängig davon, ob die Kryptowährung später gegen gesetzliches Zahlungsmittel verkauft wird. 
  • Steuerrecht: Erst bei der Umwandlung in gesetzliches Zahlungsmittel oder Tausch in andere Wirtschaftsgüter oder Dienstleistungen werden die Erträge steuerpflichtig. 

Praxisbeispiel: Ein Unternehmen erhält durch das Staking von Ether wöchentliche Rewards in Höhe von 1.000 Euro. Diese Rewards werden unternehmensrechtlich sofort als Ertrag in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Steuerlich entsteht die Steuerpflicht jedoch erst, wenn diese Rewards beispielsweise in Euro umgetauscht oder für den Kauf von anderen Wirtschaftsgütern oder Dienstleistungen verwendet werden.

Überleitungsrechnung: Die Brücke zwischen zwei Welten

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben in Unternehmens- und Steuerrecht sind Überleitungsrechnungen vom Unternehmensrecht auf das Steuerrecht („Mehr-Weniger-Rechnung“) notwendig. Ausgehend vom unternehmensrechtlichen Gewinn wird durch Zu- und Abschläge auf das steuerliche Ergebnis übergeleitet. Das Problem: Am Markt fehlen derzeit noch die Softwarelösungen, die diese Abweichungen automatisch berücksichtigen. Besonders bei einer großen Anzahl an Transaktionen steigt daher der manuelle Aufwand – und mit ihm die Fehleranfälligkeit. Bis solche spezialisierten Tools verfügbar sind, bleibt die Unterstützung durch spezialisierte Steuerberater:innen ein entscheidender Erfolgsfaktor, um die Abweichungen korrekt und effizient abzubilden.

Risiken vermeiden

Die Einbindung von Kryptowährungen bietet vielfältige Chancen – birgt jedoch ebenso rechtliche und steuerliche Herausforderungen, die mit sorgfältiger Planung gemeistert werden können. Die Integration von Kryptowährungen in das Portfolio einer GmbH oder FlexCo verlangt daher ein hohes Maß an Sorgfalt bei der bilanzrechtlichen und steuerlichen Behandlung. Um die Potenziale digitaler Assets optimal zu nutzen und gleichzeitig Risiken – insbesondere bei Betriebsprüfungen – zu minimieren, ist die Zusammenarbeit mit spezialisierten Steuerberater:innen unverzichtbar. Mit fundierter Beratung lassen sich rechtliche Fallstricke vermeiden und individuelle Strategien entwickeln, die eine gesetzeskonforme Umsetzung gewährleisten.


Disclaimer: Dieser Gastbeitrag gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Er kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Crypto-tax bzw. Enzinger Steuerberatung GmbH übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit dieser Information.

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