26.02.2024

brutkasten-Printmagazin: Die neue Ausgabe ist da

Die neue Ausgabe des brutkasten-Printmagazins ist erschienen. Am Cover: durchblicker-Gründer Reinhold Baudisch, der über das Leben nach dem Exit spricht. Das Magazin wird in den kommenden Tagen exklusiv an Österreichs Gründer:innen und ihre Partner:innen im Innovations-Ökosystem zugestellt.
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Die neue Ausgabe der brutkasten-Printmagazins mit Reinhold Baudisch am Cover
Die neue Ausgabe der brutkasten-Printmagazins mit Reinhold Baudisch am Cover | Foto: Julia Krainer

Das brutkasten-Printmagazin ist auch digital als Download erhältlich – der Link findet sich am Ende des Artikels.


Für viele Gründer:innen ist es das große Ziel, auf das sie jahrelang hin­arbeiten: der millionenschwere Exit. Doch was kommt eigentlich danach? Dieser Frage gehen wir in unserer neuen Interviewserie „Das Leben nach dem Exit“ nach. In der ersten Folge – die gleichzeitig die Coverstory dieser Aus­gabe unseres Magazins ist – gibt Reinhold Baudisch Einblicke in den Verkauf der von ihm mitgegründeten Tarifvergleichsplattform durchblicker.

„Es war die einzige Phase meines Lebens, in der ich wusste und gesehen habe: Ich komme an meine körperlichen Grenzen“, sagt Baudisch. Doch nach dem erfolgreichen Closing be­gann erst das Leben nach dem Exit. Wie Baudisch damit umging, ist in der Coverstory zu lesen.

Vormerken lassen!

Du bist Startup-Gründer:in, Investor:in oder Teil des Innovations-Ökosystems, aber hast das brutkasten-Printmagazin nicht zugestellt bekommen? Lass dich hier vormerken für die künftigen Ausgaben des Magazins!

Anna Abermanns Neustart mit Pona

Aber bei Weitem nicht jede Startup­-Story endet mit einem erfolgreichen Exit. Häufig müssen sich Gründer:innen auch eingestehen: Das Geschäftsmodell funktioniert nicht wie gedacht. Im schlimmsten Fall endet das in der Zahlungs­unfähigkeit; so etwa bei der Fruchtsaftmarke Pona, die im Vorjahr Konkurs anmelden musste.

Doch dann kam es zu einer unerwarteten Wendung: Ein Investor kaufte die Markenrechte aus der Konkursmasse und gründete ein neues Unter­nehmen – für das er Pona­-Gründerin Anna Abermann als Geschäftsführerin einsetzte und ihr die Mehrheit des Unternehmens übertrug. Wie sie auf das Scheitern ihres Startups zurückblickt und wie nun der Neustart gelingen soll, erzählt sie in unserem Magazin.

Alles rund um die FlexCo im brutkasten-Printmagazin

Wer ein neues Unternehmen gründet, hat seit Jahreswechsel nun auch die Möglichkeit, eine neue Gesellschaftsform zu nutzen: die Flexible Kapital­gesellschaft, kurz FlexCo. Aber ist sie wirklich der große Wurf? Für wen ist sie tatsächlich geeignet? Und ergibt es für bestehende Unternehmen Sinn, sich mit der Möglichkeit einer Umgründung zu beschäftigen? Um diese und noch weitere Fragen zu beantworten, haben wir mit Anwält:innen und Notar:innen, aber auch mit Investor:innen gesprochen.

Neben dem Bereich „business“ blicken wir auch in dieser Ausgabe im zwei­ten Teil des Hefts wieder „beyond business“: Hier haben wir uns unter anderem mit der Frage beschäftigt, ob Gründer:innen im Urlaub wirklich offline gehen können, wir haben uns angesehen, wie es um die Vereinbarkeit von Startup­ und Familiengründung steht – und wir haben Tipps einge­holt, was man im stressigen Gründer:innen-­Leben machen kann, um besser zu schlafen.


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12.08.2026

EU-Verpackungsverordnung gilt: Was jetzt auf Unternehmen zukommt

Seit heute ist die PPWR EU-weit unmittelbar anwendbar. Der Handelsverband fordert ein Moratorium, eine PwC-Studie zeigt zeitgleich, dass die Konsument:innen strengere Regeln wollen. Ein Überblick, welche Pflichten tatsächlich schon greifen und wo Kleinstunternehmen ausgenommen sind.
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12.08.2026

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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