04.04.2024
PAYMENT

Bluecode geht Partnerschaft mit Cloud-basierter Neobank ein

Viva.com (ehemals Viva Wallet), eine europäische Technologiebank für den Zahlungsverkehr, tritt dem Bluecode-Ökosystem als strategischer Partner bei und bietet ab sofort Bluecode-QR-Zahlungen in 15 Euro-Ländern an.
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Bluecode
(c) Bluecode/Viva.com - (v.l.) Harry Xenophontos, Chief Partnerships Officer bei Viva.com, Christian Pirkner, CEO bei Bluecode und Mario Linzbauer, Chief Partnerships Officer bei Bluecode.

Das Wiener Payment-Startup Bluecode ist eine strategische Partnerschaft mit Viva.com, einer Technologiebank für den Zahlungsverkehr, eingegangen. Der neue Partner des Wiener Payment-Anbieters ermöglicht europäischen Händlern die Akzeptanz von digitalen Zahlungen auf unterschiedlichen Geräten. Die Kooperation soll es Händlern – darunter auch Marktplatzbetreiber – ermöglichen, Bluecode-Zahlungen in allen 15 Euro-Ländern, in denen Viva.com aktiv ist, zu akzeptieren und auf diese Weise Kund:innenerlebnis und -bindung zu optimieren.

Bluecode: „digitales Zahlen weiter ausbauen“

„Es ist ein weiterer großer Schritt für uns, das Bluecode-Netzwerk um einen strategischen paneuropäischen Player zu erweitern. Wir freuen uns sehr, mit Viva.com digitales Zahlen in Europa weiterauszubauen“, sagt Bluecode-CEO Christian Pirkner zur Kooperation. „Gemeinsam mit Viva.com werden wir die Art, wie Menschen in Europa bezahlen, weiter revolutionieren. Gleichzeitig machen wir es für Händler einfacher, digitales mobiles Bezahlen zu akzeptieren.“

Durch diese Partnerschaft wollen Bluecode und Viva.com die Verbreitung und Nutzung digitaler QR-Code-Zahlungen vorantreiben und QR-Zahlungen sowohl ins Vor-Ort-Geschäft als auch in den Online-Handel bringen.

Smart Checkout

Als Payment-Marke für QR-Code-Zahlungen in Deutschland und Österreich bietet Bluecode seinen Nutzer:innen die Möglichkeit, mit ihrem Smartphone über die eigene App oder eine beliebige Bluecode-fähige App zu bezahlen. Die „Tap-on-any-Device“-Technologie von Viva.com, mit ihrer agnostischen Terminal-App und dem Onlinezahlungs-Gateway „Smart Checkout“, reiht sich hier passend ein. Bluecode-Nutzer:innen würden von einem sekundenschnellen Bezahlprozess profitieren, während Händler direkt eine Vielzahl von Mehrwertdiensten wie Rabatte oder Sammelpässe anbieten können.

Bluecode ist nun die neueste Ergänzung „zur umfangreichen Palette von mehr als 40 Zahlungsmethoden von Viva.com, einschließlich aller internationalen Kartensysteme und direkter Konnektivität zu dominanten lokalen Kartensystemen und -methoden“, heißt es per Aussendung.

„Viva.com erweitert kontinuierlich sein Portfolio an Zahlungstechnologien, Produkten und Funktionen, um das Wachstum europäischer Unternehmen voranzutreiben. Im Mittelpunkt steht unser ständig wachsendes Angebot an Zahlungsmethoden und strategischen Partnerschaften, einschließlich der direkten Konnektivität mit führenden lokalen QR-Code-Zahlungsanbietern wie Bluecode. Durch diese Zusammenarbeit wollen wir sowohl auf Unternehmensebene als auch in den KMU-Marktsegmenten gemeinsam auf den Markt kommen und so zur exzellenten Kund:innenbetreuung von Unternehmen in ganz Europa beitragen“, sagt Harry Xenophontos, Chief Partnerships Officer bei Viva.com.

Bluecode marktplatzfähig

Durch die Partnerschaft werde das Wiener Startup zudem marktplatzfähig. Als cloudbasierter Anbieter, der intern auf Microsoft Azure basiert, könne Viva.com seine erweiterte Zahlungsplattform einfach in Marktplätze einbetten – also Plattformen, auf denen mehrere Händler tätig sind. Somit seien Restaurants, Händler oder andere Anbieter auf diesen Marktplätzen automatisch in der Lage, Bluecode-Zahlungen entgegenzunehmen, so die Idee.

„Insbesondere freuen wir uns auf den Einsatz von Bluecode bei Betreibern von Marktplätzen“, sagt Mario Linzbauer, Chief Partnerships Officer beim Wiener Startup. „Bluecode als offenes Zahlungssystem lässt sich einfach in Marktplatz-Apps integrieren und verbessert so das Checkout-Erlebnis für Endverbraucher:innen und Händler deutlich.“

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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