07.11.2023

Blockpit: Linzer Krypto-Startup kauft Schweizer Konkurrenten in Millionendeal

Das auf die Versteuerung von Krypto-Assets spezialisierte Linzer Startup Blockpit kauft in der Schweiz zu und übernimmt den Konkurrenten Accointing in einem Multi-Millionen-Deal.
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Blockpit-CEO Florian Wimmer
Blockpit-CEO Florian Wimmer | Foto: brutkasten

Vor drei Jahren sorgte das Linzer Startup Blockpit schon einmal mit einer Übernahme für Aufsehen: Damals kaufte das Unternehmen rund um Gründer und CEO Florian Wimmer das Münchner Startup Cryptotax. Jetzt folgt ein weitere große Übernahme – und zwar in der Schweiz. Blockpit kauft das ebenfalls auf die Versteuerung von Krypto-Assets spezialisierte Unternehmen Accointing.

Dieses gehörte bisher zum Blockchain-Datenanalyseunternehmen Glassnode. Die genauen Konditionen sind nicht bekannt. Allerdings bestätigte Blockpit-CEO Florian Wimmer im brutkasten-Talk, dass es sich um einen „Multi-Millionen-Deal“ handle.

Blockpit-CEO: „Mischung aus Share Deal und Asset Deal“

Man habe „grundsätzlich sehr gute Deal Terms“ bekommen, sagte Wimmer. „Wir haben eine Mischung gemacht aus Share Deal und auch Asset Deal“. Hinter Accointing standen zwei Schweizer Aktiengesellschaften. Eine wird vollständig übernommen, aus der anderen wurde Intellectual Property (IP) herausgekauft.

„Somit haben wir jetzt auch eine Schweizer Subsidiary neben der deutschen, sind also jetzt im ganzen DACH-Raum vertreten mit Unternehmenssitzen“, erläutert Wimmer im brutkasten-Talk. „Das Gute ist: Wir sind in der EU stark vertreten, aber jetzt mit der Schweiz auch in einem Land, das außerhalb der EU liegt. Damit lässt man sich viel Spielraum offen.“

Finanziell gestemmt wird der fremdkapitalfinanzierte Deal von Bestandsinvestoren von Blockpit. „Wir haben ein wirklich sehr starkes Backing unserer Shareholder. Wir sind seit 2021 eine Aktiengesellschaft mit aktuell 123 Aktionären und da sind einige dabei, die auch in diesem Markt liquiditätsmäßig stark aufgestellt sind“. Herausgekommen ist ein Gesellschafter-Darlehen „zu sehr guten Konditionen in diesem Markt“, wie Wimmer sagt. Der Deal war inklusive Finanzierung innerhalb von eineinhalb Monaten erledigt.

„Zusätzlicher Umsatz, aber müssen Kosten nicht übernehmen“

Accointing sei von allen Konkurrenten jener, der Blockpit am ähnlichsten sei, erläutert der Blockpit-CEO weiter. Besonders interessant für das Linzer Unternehmen sei aber, dass man die Nutzer:innen leicht auf die eigene Plattform migrieren könnte. „Ein Learning aus unserer ersten Akquisition 2020 war, dass wir gesagt haben: So eine Zusammenführung von Software ist schon ein massiver Aufwand, das wollen wir nicht noch einmal machen“.

Diesmal sei die Situation aber eine völlig andere: „Wir bekommen zusätzlichen Umsatz, müssen aber die Kosten nicht übernehmen. Wir müssen das Team nicht übernehmen, wir müssen die Infrastruktur nicht weiter betreiben“.

Deal soll Blockpit in Profitabilität bringen

Durch den zusätzlichen Umsatz werde sich Deal planmäßig „ziemlich schnell amortisieren“, erwartet Wimmer. Der Deal werde Blockpit „sehr wahrscheinlich sehr kurzfristig“ in die Profitabilität bringen: „Wenn das alles mit der Migration der Nutzer über die Bühne geht, sind wir hoffentlich auf sehr kurzem Weg profitabel“, kündigt Wimmer an.

Der bisherige Eigentümer Glassnode verkauft Accointing vor allem aus dem Grund, um sich wieder auf institutionellen Kunden zu fokussieren. Dominic Alemany, Chief Operations Officer bei Glassnode, kommentiert die Transaktion in einer Aussendung folgendermaßen: “Ich bin begeistert, mit Blockpit einen prominenten europäischen Kryptosteuer-Anbieter als Käufer gewonnen zu haben. Der Deal erlaubt es Glassnode, den Fokus auf innovative Digital Asset Intelligence Lösungen für Institutionelle Kunden zu vertiefen, während Blockpit das Steuerthema perfektioniert.”


Blockpit kauft Accointing – Florian Wimmer im Videotalk:

Im brutkasten-Videotalk spricht Florian Wimmer neben den genannten Themen außerdem über regulatorische Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf Blockpit, über die aktuelle Finanzierungssituation für Krypto-Startups und seine Einschätzung, wie es am Kryptomarkt weitergehen wird.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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