10.10.2024
BROKER-NEWS

Bitpanda listet Steelcoin als ersten Security-Token

Der Broker Bitpanda listet mit Steelcoin seinen ersten Security-Token. Was das für Anleger:innen bedeutet.
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Lukas Enzersdorfer-Konrad und Marcel Javor (c) Bitpanda

Am heutigen Donnerstag vermeldet der heimische Krypto-Broker Bitpanda die Listung seines ersten Security-Token „Steelcoin“. Damit haben Privatanleger:innen erstmals Zugang zu einem Security-Token. Der Broker stuft diesen Schritt als „Meilenstein am europäischen Finanzmarkt ein“, wie in einer Aussendung vermeldet wird.

Als Security-Token werden digitale Wertpapiere bezeichnet, die Anteile an realen Vermögenswerten wie Rohstoffe, Aktien oder Anleihen repräsentieren. Jeder Token repräsentiert das Eigentum oder die Rechte an einem zugrunde liegenden Vermögenswert und ist durch die Sicherheitsmechanismen der Blockchain-Technologie geschützt, heißt es von Bitpanda per Aussendung. Da Security-Token als digitale Wertpapiere gelten, unterliegen sie den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie traditionelle Wertpapiere.

„Tokenisierung ist die Zukunft des Investierens“

„Die Tokenisierung ist die Zukunft des Investierens, und wir möchten diese Zukunft aktiv mitgestalten“, meint Deputy-CEO von Bitpanda, Lukas Enzersdorfer-Konrad. „Security-Token stellen eine innovative Anlageklasse dar, die traditionelle Finanzwerte auf die Blockchain überträgt. Wir sind fest überzeugt, dass auch Privatanleger Zugang zu dieser Anlageform haben sollten“, so der Deputy-CEO weiter.

Steelcoin ist nun der erste auf der Bitpanda-Plattform verfügbare Security-Token. Bei Steelcoin handelt es sich um ein reguliertes, übertragbares Wertpapier gemäß der EU-Prospektverordnung und orientiert sich am Wert ausgewählter Stahlprodukte, so Bitpanda.

Teilhabe an Preisentwicklung von Stahlprodukten

Steelcoin ist – wie sein Name vermuten lässt – mittlerweile der erste Security-Token, der Stahl auf die Ethereum-Blockchain bringt. Gegründet wurde er in Wien im Jahr 2022. Mit ihm sei es Anleger:innen nun möglich, an der „Preisentwicklung ausgewählter Stahlprodukte teilzuhaben“.

Marcel Javor, CEO von Steelcoin, meint zur neuesten Entwicklung: „Stahl ist einer der meistgehandelten Rohstoffe weltweit, doch im Gegensatz zu Gold oder Eisenerz bleibt Stahl eine unterschätzte Investitionsmöglichkeit. Mit Steelcoin verwandeln wir Stahl in einen digitalen Vermögenswert und machen ihn für alle zugänglich.“

Emittenten, die Security-Token ausgeben, haben über Bitpanda nun Zugang zu einem breiten Vertriebskanal, heißt es vonseiten des Brokers. Anleger:innen können indes auch Anteile an „teuren Vermögenswerten wie Immobilien oder Rohstoffen“ erwerben. Bitpanda spricht dabei vom sogennanten Bruchteilseigentum. Dadurch können „kleinere Investitionsbeträge genutzt werden“, so der Broker. Auch Bitpanda B2B-Partner können den Zugang zum neuen Security-Token ihren Endkunden anbieten, heißt es per Aussendung.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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