03.12.2025
B2B-ANGEBOT

Bitpanda kündigt Expansion in die Asien-Pazifik-Region an

Das Wiener Unicorn setzt mit seiner B2B-Schiene Bitpanda Technology Solutions (BTS) den nächsten Expansionsschritt. Managerin Jessica Wu leitet das Asien-Pazifik-Geschäft von Singapur aus.
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Das Bitpanda-Headquarter in Wien (c) Bitpanda
Das Bitpanda-Headquarter in Wien | (c) Bitpanda

Während sich Bitpanda mit seinem B2C-Angebot weiterhin klar auf Europa fokussiert – dieses Jahr etwa mit der Expansion ins Vereinigte Königreich -, schreitet die globale Expansion mit der B2B-Schiene Bitpanda Technology Solutions (BTS) weiter voran. Nachdem zunächst der arabische Raum erschlossen wurde, wo man mittlerweile mehrere Kunden vorweisen kann, folgte dieses Jahr zunächst der Schritt nach Lateinamerika (LATAM).

Jessica Wu wird Head of APAC bei Bitpanda Technology Solutions

Nun, noch rechtzeitig vor Jahresende, verkündete das Wiener Unicorn die nächste Ausbaustufe: BTS expandiert in die Asien-Pazifik-Region (APAC). Dort sollen weitere Banken und FinTechs als Kunden gewonnen werden, die ihr Krypto-Angebot über Bitpanda bereitstellen. Wie immer setzt das Scaleup auch hier auf seine Stärke im Bereich Regulatorik. Die Leitung des APAC-Geschäfts übernimmt die Digital-Asset- und FinTech-Expertin Jessica Wu von Singapur aus.

„Einer der dynamischsten Märkte für Innovation im Bereich digitaler Vermögenswerte“

„APAC stellt den nächsten entscheidenden Schritt in unserem globalen Wachstum dar“, kommentiert Nadeem Ladki, Global Head von Bitpanda Technology Solutions. „Mit Jessicas Leadership können wir die gleiche vertrauenswürdige, regulierte Infrastruktur liefern, die unseren Erfolg in Europa, den VAE und LATAM ermöglicht.“ Und Wu meint: „APAC ist einer der dynamischsten Märkte für Innovation im Bereich digitaler Vermögenswerte. Unser Ziel ist es, Institutionen mit der notwendigen Technologie und regulatorischen Sicherheit auszustatten, damit sie verantwortungsvoll und effektiv skalieren können.“

BTS: Namhafte Kunden auf mehreren Kontinenten

BTS kann mittlerweile eine ganze Reihe namhafter Kunden vorweisen. Darunter sind Großbanken wie Société GénéraleDeutsche Bank oder Raiffeisen Landesbank Niederösterreich-Wien ebenso wie große FinTechs wie N26 in Europa; die RAKBANK aus den Emiraten oder Onda Finance aus Brasilien. 

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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