28.01.2026
PERSONALIE

Bitget: Kryptobörse kommt nach Wien und holt Oliver Stauber als EU-Chef

Der in der Kryptoszene bestens vernetzte Österreicher kommt vom Konkurrenten KuCoin. Dort hatte er erst im November 2024 die CEO-Rolle übernommen. Sein neuer Arbeitgeber Bitget will nun eine MiCAR-Lizenz erhalten. Brutkasten hat nachgefragt.
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Oliver Stauber
Oliver Stauber | Foto: Oliver Stauber

Dieser Wechsel kommt überraschend: Ende Februar 2025 ist Oliver Stauber als CEO von KuCoin präsentiert worden (brutkasten berichtete), nachdem er die Stelle im Herbst davor angetreten hatte. Die 2017 in China gegründete Börse hat ihren EU-Sitz in Wien eröffnet. Im vergangenen November erhielt KuCoin dann in Österreich auch die Lizenz für Crypto Asset Service Provider (CASP) nach der EU-Verordnung Markets in Crypto-Assets (MiCAR) (brutkasten berichtete). Mit der Lizenz kann sie ihre Dienstleistungen im EWR-Raum vermarkten.

Dies wird man nun aber ohne Oliver Stauber machen. Denn der frühere Rechtsanwalt wechselt zu einer anderen Kryptobörse, die in Europa Fuß fassen will: Bitget.

Bitget ist 2018 in Singapur gegründet worden und vor allem auf den Bereich Krypto-Derivate spezialisiert. Gemessen am Handelsvolumen gehört sie zu den größten Playern unter den Krypto-Börsen: Sowohl CoinGecko als auch CoinMarketCap weisen die Börse aktuell unter den Top 5 weltweit aus. Nach eigenen Angaben hat die Börse über 100 Mio. Kunden in mehr als 150 Ländern.

Bitget wird EU-Zentrale in Wien eröffnen und will MiCAR-Lizenz

Im Zuge der Ernennung Staubers kündigte die Börse auch an, ihre EU-Zentrale in Wien zu errichten. Ein genaues Datum für die Eröffnung des Büros stehe noch nicht fest, teilte Bitget auf brutkasten-Anfrage mit. Sie soll nach Erhalt einer MiCAR-Lizenz erfolgen, um die sich Bitget ebenfalls in Österreich bei der Finanzmarktaufsicht (FMA) bemühen wird. Dann soll ein „schrittweiser Personalaufbau“ erfolgen.

„Ich bin zu Bitget gegangen, weil ich überzeugt bin, dass die nächste Phase von Krypto in Europa vor allem von Vertrauen und Regulierung geprägt sein wird – aber eben auch von Innovation und echtem Nutzen. Und Bitget hat aus meiner Sicht den Anspruch und die Fähigkeiten, diesen Übergang mitzugestalten“, sagt Stauber in einem Statement, das brutkasten übermittelt wurde. „Ich habe auf Gruppenebene ein starkes Bekenntnis gesehen, in Europa ein seriöses, MiCAR-fähiges Geschäft aufzubauen – mit ausreichend Ressourcen und der nötigen Eigenständigkeit, um das auch wirklich sauber umzusetzen.“

Seinen Abgang bei KuCoin kommentiert er folgendermaßen: „Der Abschied von KuCoin war kein Zurückschauen, sondern ein Schritt nach vorn: hin zu einer Rolle, in der ich die Zukunft des Finanzsystems in Europa noch direkter mitgestalten kann“.

Bitget-CEO über Stauber: „Regulatorische Expertise und operative Disziplin“

Bitget-CEO Gracy Chen sagt in einer Pressemitteilung über Stauber: „Er verfügt über die regulatorische Expertise und operative Disziplin, die für den Aufbau unseres EU-Hauptsitzes in Österreich und die Etablierung eines Governance-orientierten Ansatzes unter MiCAR erforderlich sind. Seine Aufgabe ist es, eine skalierbare und regelkonforme regionale Plattform zu führen, die Nutzer schützt, durch Transparenz das Vertrauen der Aufsichtsbehörden gewinnt und nachhaltiges Wachstum in der gesamten EU unterstützt.“

In der Vergangenheit hatte es durchaus Probleme mit Behörden gegeben: Die österreichische Finanzmarktaufsicht hatte im Jänner 2024 eine Warnung veröffentlicht, dass Bitget in Österreich nicht autorisiert sei, Bankdienstleistungen zu erbringen. Ein ähnliche Warnung gab damals auch die deutsche Bafin heraus. Die FMA hat die Warnung mittlerweile von der Website entfernt.

„Es ist wichtig zu verdeutlichen, dass diese Warnung nach einem Zeitraum transparenter und konstruktiver Gespräche mit der österreichischen FMA aufgehoben wurde“, schreibt Bitget in einer Stellungnahme auf brutkasten-Anfrage. Auch die FMA bestätigte gegenüber brutkasten, dass die Warnung nicht mehr aufrecht ist.

Sabina Liu folgt Stauber bei KuCoin nach, Christian Niedermüller bleibt COO

Staubers Nachfolgerin bei KuCoin wird Sabina Liu. Ihre Ernennung hatte KuCoin bereits am Vortag kommuniziert. Liu hatte bisher den Geschäftsbereich für institutionelle Kunden bei KuCoin geleitet. Zuvor war sie über zehn Jahre bei der London Stock Exchange Group (LSEG) tätig.

Christian Niedermüller, der bei KuCoin zeitgleich mit Staubers Ernennung zum CEO als COO präsentiert wurde, bleibt in dieser Rolle. Dies bestätigte Niedermüller gegenüber brutkasten.

Früherer CLO von Bitpanda und Glassnode

Der gebürtige Kärntner Stauber war zwischen 2020 und 2022 Chief Legal Officer (CLO) von Bitpanda. Danach war er von 2022 bis 2024 in der gleichen Position bei dem auf die Analyse von Blockchain-Daten spezialisierten Unternehmen Glassnode tätig.

Zwischen 2019 und 2023 ist er außerdem als Rechtsanwalt bei Stadler Völkel tätig gewesen. Die heute nicht mehr in der Form bestehende Kanzlei war unter anderem auf Blockchain und Kryptowährungen spezialisiert.

Stauber zählte zu den Gründungsmitgliedern der Digital Assets Association Austria (DAAA). Er ist auch als Startup-Investor tätig. Unter anderem ist er bei der Buch-Plattform savaara beteiligt, an der er zehn Prozent hält. (brutkasten berichtete).

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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