16.03.2022

Bitcoin & Drogenschmuggel: Eignen sich Kryptowährungen für Geldwäsche?

In einem umfassenden Bericht des UN-Drogenkontrollrats wird vor steigenden Geldwäsche-Aktivitäten mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen gewarnt. Der brutkasten bat Experten um eine Einordnung.
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Bitcoin und andere Kryptowährungen werden von mexikanischen Drogenkartellen zur Geldwäsche genutzt, heißt es in einem UN-Bericht
Bitcoin und andere Kryptowährungen werden von mexikanischen Drogenkartellen zur Geldwäsche genutzt, heißt es in einem UN-Bericht | (c) Adobe Stock - Diko163

In seinem 160-seitigen Report für das Jahr 2021 widmet sich der UN-Drogenkontrollrat (INCB) gleich im ersten Kapitel umfassend dem Thema illegale Finanzströme und Geldwäsche. Denn diese würden eine entscheidende Rolle im internationalen Drogenschmuggel und zahlreichen weiteren Aktivitäten der organisierten Kriminalität spielen. Dabei werden auch Bitcoin und „andere Kryptowährungen“ als immer häufiger genutztes Medium genannt.

UN: Mexikanische Drogenkartelle nutzen Bitcoin zur Geldwäsche

Konkret heißt es etwa: „Der Cyberspace und Kryptowährungen entwickeln sich zu einer neuen Front für organisierte kriminelle Gruppen, die um die Kontrolle der riesigen kriminellen Märkte für Drogen, Waffen, Sex und Personen kämpfen“. Und weiter: „Die Verwendung von Bitcoin zur Geldwäsche nimmt zu, vor allem bei Drogenbanden“. So würden etwa von mexikanischen Drogenkartellen größere Geldmengen in Form von vielen kleinen Bitcoin-Beträgen zur Bezahlung von Komplizen auf der ganzen Welt genutzt. Darüber wie groß der Anteil von Bitcoin und anderen Kryptowährungen an den gesamten illegalen Geldströmen ist, gibt es im Report keine Einschätzung. Insgesamt wird alleine das Geldwäsche-Volumen mexikanischer Kartelle im Bericht auf 25 Milliarden US-Dollar geschätzt.

„Anteil im Vergleich zu Bargeld- oder Bankbetrug auf extrem niedrigem Niveau“

Der brutkasten befragte mehrere Bitcoin- und Krypto-Experten zum Thema und diese sind sich einig: Geldwäsche muss auch im Krypto-Bereich ernst genommen werden, groß kann der im UN-Bericht nicht präzisierte Anteil aber nicht sein. „Im UN-Report wird von einer Gesamtsumme von 25 Milliarden US-Dollar pro Jahr ausgegangen. Die Transaktionen werden in unter 7.500 US-Dollar gesplittet und auf Konten eingezahlt, um diese dann in Bitcoin zu wechseln und weltweit an Empfänger zu senden. Das wären ca. 3,3 Millionen Strohmänner bzw. Strohkonten alleine in Mexiko pro Jahr. Das erscheint mir auch für große Drogenkartelle eine sehr hohe Anzahl“, rechnet Matthias Reder von Coinfinity vor.

Robert „Cryptorobby“ Schwertner liefert die passende Statistik dazu: „Laut einem Europol-Bericht vom Jänner 2022 ist der Anteil im Vergleich zu Bargeld- oder Bankbetrug auf extrem niedrigem Niveau“. Für den Experten ist daher klar: „Rufe nach einem Verbot von Kryptowährungen zur Verhinderung von kriminellen Aktivitäten sind total fehl am Platz. Denn man müsste tausend mal lauter die Abschaffung von Bargeld oder Banktransfers fordern, über die ein Hauptteil von Geldwäsche und Steuerhinterziehung läuft“. Schwertner räumt jedoch ein: „Die Corona-Krise und die Lockdowns verliehen digitalen Zahlungen einen Schub. Es wurden weniger Geldkoffer in Steuerparadise transportiert, weniger mit Bargeld gezahlt. Klar, dass dies nun vermehrt über Kryptowährungen läuft“.

Krypto-Transaktionen viel nachvollziehbarer – Ausnahmen wie Monero und ZCash

Dafür seien Krypto-Transaktionen viel nachvollziehbarer als jene mit Bargeld. Das betonen auch die anderen Experten. „Krypto ist sicherer als Cash, weil es mehr Spuren hinterlässt“, sagt Chris obereder von Coin Stats. Bei den meisten Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum könne man mit entsprechenden Datenanalyse-Kenntnissen die Geld-Bewegungen sehr gut nachvollziehen. Bitcoin-Journalist Niko Jilch ergänzt: „Tatsächlich wurden viele Kriminelle über ihre Spuren auf der Bitcoin-Blockchain schon ausgeforscht“. Und Matthias Reder fragt: „Welcher Kriminelle möchte seine ‚Transaktionsspur‘ in einem unveränderbaren open source Hochsicherheitsnetzwerk auf ewig gespeichert wissen? Das macht aus meiner Sicht nur wenig Sinn“.

Das trifft natürlich nicht auf alle Kryptowährungen so zu, betonen die Experten. „Coins wie Monero oder ZCash sind ja auf totale Anonymität ausgelegt“, wirft Niko Jilch ein. Auch Robert Schwertner nennt diese beiden Coins und erklärt dazu: „Diese sind aus forensischer Sicht problematisch. Es ist aber nur eine Frage der Zeit, bis auch diese Kryptowährungen nachvollziehbar werden“. Dabei würden auch neue forensische Tools wie Chainalysis eine wichtige Rolle spielen, das kürzlich etwa die Spur zum mutmaßlichen Täter im „The Dao“-Hack lieferte.

Mögliche Maßnahmen: Exchanges in die Pflicht nehmen, Ermittlungsbehörden stärken oder Geldwäscherichtlinien ausweiten

Für Chris Obereder ergibt sich dadurch ein logischer Ansatzpunkt für mögliche Maßnahmen der Gesetzgeber: „Wenn man in dem Bereich stärker regulieren will, muss man sich Währungen wie Monero ansehen, denn diese verwischen die Spuren“. Niko Jilch sieht stärkere Kontrollen bei den Exchanges als probates Mittel im Kampf gegen Geldwäsche via Krypto. „Exchanges und alle Teile der Community sind verantwortlich, sich möglichst gegen derartige Nutzung zu stellen“, sagt er. Robert Schwertner sieht eine Notwendigkeit, dass Ermittlungsbehörden mit Tools wie Chainalysis aufrüsten.

Matthias Reder kann sich konkretere Regulierungsmaßnahmen vorstellen: „Es wäre wichtig und richtig in Europa die Gesetzgebung der Geldwäscherichtlinien auch für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen umzusetzen – wie in Österreich seit 2020. Damit einher gehen sehr strenge Know Your Costumer-Regelungen und vor allem Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsprüfungen bei den offiziell bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht registrierten Unternehmen. Und das je nach Geschäftsmodell ab dem ersten Euro Ein- bzw. Auszahlung“.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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