05.02.2020

Grünes FMA-Licht für Bitcoin-Automaten in Österreich

Die Kurant GmbH, ein Betreiber von Bitcoin-Automaten in Österreich, hat die Regsitrierung der FMA erhalten und darf ihr Business nun weiter betreiben. Diese Registrierung ist seit 10.1.2020 verpflichtend.
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(c) Kurant - Die Anzahl der Bitcoin-Automaten steigt weltweit - Österreich Top 3 in Europa.

Der österreichische Bitcoin-Automatenbetreiber Kurant hat von der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) eine offizielle Registrierung erhalten und darf daher seine Bitcoin-Automaten weiter in Österreich betreiben. Diese Registrierung ist ab 2020 nötig, das Unternehmen hatte den entsprechenden Antrag bereits im November vergangenen Jahres eingereicht.

FMA-Meldepflicht für Bitcoin-Unternehmen

Seit dem 10.1.2020 müssen sich Dienstleister mit Bezug zu virtuellen Währungen wie Bitcoin und Ether bei der FMA registrieren. Das betrifft alle Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit auf dem Erwerb, Tausch oder der Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln oder digitalen Assets basiert.

+++Anti-Geldwäsche: Strenge neue Regeln für die Krypto-Branche in Kraft+++

Die Meldepflicht fußt auf den neuen Regeln der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (AML5) und dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz. Die Richtlinie soll das Vorgehen gegen Geldwäsche erleichtern: Die Registrierung macht es den zuständigen Behörden möglich, die Beaufsichtigung digitaler Transaktionen zu kontrollieren und im Fall eines potenziellen Missbrauchs entsprechend zu reagieren.

Registrierung am Bitcoin-Automaten

Im Zuge der Registrierung musste die Kurant GmbH auch ihre Prozesse adaptieren, damit diese mit den Vorgaben der FMA konform sind. Nach wie vor müssen sich Kunden bei Transaktionen ab einer Höhe von 250 Euro mittels eines gültigen Lichtbildausweises registrieren. Zudem ist die Kurant GmbH nun verpflichtet, Kundenidentitäten zu prüfen und Verstöße den Behörden zu melden.

Das Krypto-Unternehmen selbst betont in einer Presseaussendung, dass man mit der neu gewonnen Rechtssicherheit nun zufrieden sei. „Wir begrüßen diese neuen Richtlinien, weil es in der Vergangenheit unterschiedliche Interpretationen der vorhandenen oder nicht vorhandenen Regularien gegeben hat. Damit ging gleichzeitig auch eine starke Marktverzerrung einher“, sagt Stefan Grill, Geschäftsführer der Kurant GmbH: Man sei „an einer klaren Maßgabe interessiert, um volle KYC-/AML-Compliance und somit auch Chancengleichheit am Markt zu erreichen.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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Grünes FMA-Licht für Bitcoin-Automaten in Österreich

Der österreichische Bitcoin-Automatenbetreiber Kurant hat von der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) eine offizielle Registrierung erhalten und darf daher seine Bitcoin-Automaten weiter in Österreich betreiben. Diese Registrierung ist ab 2020 nötig, das Unternehmen hatte den entsprechenden Antrag bereits im November vergangenen Jahres eingereicht. Die Registrierung soll das Vorgehen gegen Geldwäsche erleichtern: Sie macht es den zuständigen Behörden möglich, die Beaufsichtigung digitaler Transaktionen zu kontrollieren und im Fall eines potenziellen Missbrauchs entsprechend zu reagieren. Im Zuge der Registrierung musste die Kurant GmbH auch ihre Prozesse adaptieren, damit diese mit den Vorgaben der FMA konform sind. Nach wie vor müssen sich Kunden bei Transaktionen ab einer Höhe von 250 Euro mittels eines gültigen Lichtbildausweises registrieren. Zudem ist die Kurant GmbH nun verpflichtet, Kundenidentitäten zu prüfen und Verstöße den Behörden zu melden.

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