28.01.2016

Studie: Biotech-Startups haben es in Wien schwer

Für IT-Startups gibt es in Wien ein breites Angebot an Büros und Inkubatoren. Obwohl Österreich bei Biotech und Life Sciences ein gutes internationales Standing hat, sind die Bedingungen für Startups in diesem Bereich nicht optimal.
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Laborflächen für Startups sind in Wien schwer zu finden und teuer.
Laborflächen für Startups sind in Wien schwer zu finden und teuer.

Biotech- und Life-Sciences gelten als die österreichische Hoffnung, international mit Startups und Spin-offs aufzufallen. Leider sind die infrastrukturellen Rahmenbedingungen für Jungunternehmen in diesen Bereichen in Wien vergleichsweise schlecht. Während es für IT-Startups ein vielfältiges Angebot an Kleinbüros, Co-working-Spaces und Inkubatoren gibt, sieht die Situation für Biotech-Startups eher schlecht aus.

Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie der Modul-Universität Wien, für die 8 Experten (u.a. Wirtschaftsagentur Wien, TechGate, Vienna Biocenter) und 16 Startups zum Startup-Standort Wien befragt wurden. Dass von vielen angefragten Experten nur wenige zu einem Gespräch bereit waren, sieht Studienautorin Verena Radinger-Peer als deutliches Zeichen dafür, dass es sich um einen politisch und medial kritischen Bereich handelt.

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Biotech-Büros mit Labor teuer und schwer zu finden

Durch die speziellen Anforderungen, die Biotech-Startups an Büroflächen haben, gestalte sich die Suche nach Räumlichkeiten gerade in der Gründungsphase schwer. Neben klassischen Büroflächen brauchen Biotech- und Life-Sciences-Startups auch Platz für Labors. Speziell Flächen in der idealen Größe von 30 bis 100 Quadratmetern seien in Wien überproportional teuer und zudem schwer zu finden, so das Ergebnis der Studie. Radinger-Peer fasst zusammen: “Die Mindestmietdauer liegt häufig bei zehn Jahren, die Mindestmietfläche ist oft viel grösser als benötigt und der Preis pro Quadratmeter ist sehr hoch”.

Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich bei der Suche nach geeigneten Immobilien: Sie sind schlicht schwer zu finden, da es keine zentrale Plattform oder Anlaufstelle gibt. Ideal wäre es, wenn für Jungunternehmen Büro- und Laborflächen mit Erweiterungsoption zur Verfügung gestellt werden könnten, da dann teure Umzüge vermeidbar wären, heißt es in der Studie.

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Inkubatoren für Biotech-Startups fehlen in Wien

Ein weiteres großes Manko des Standortes sieht Radinger-Peer im Angebot von Inkubatoren. Auch hier seien IT-Startups klar bevorzugt. Für Biotech- und Life-Sciences-Startups sollte es solche Einrichtungen im Form von Gründerzentren in der Nähe von Universitäten und Forschungszentren geben, empfiehlt die Expertin. Ein Biotech-Inkubator könnte mit bestehenden Institutionen wie INiTS, LISA Vienna, AWS und FFG zusammenarbeiten, erläutert Radinger-Peer weiter.

Nahe an den Unis, mit Labor und Kühlraum

Die Räumlichkeiten bräuchten neben der üblichen Ausstattung Laborflächen in der Größe von 48 – 95 Quadratmetern, sowie Lager- und Kühlräume. Wesentlich sei, dass es sich um mehrere kleinere Einheiten handle, die Platz für drei bis vier Startups bieten. Die Expertenbefragung ergab, dass in Wien die Nutzung vorhandener privatwirtschaftlicher Gebäude (zB. BOKU Biotech I, Marxbox) bei öffentlich gefördertem Betrieb ideal wäre. Aus der Expertenbefragung ging hervor, dass solche Inkubatoren möglichst nahe an Universitäten und Forschungseinrichtungen von einer Betreibergesellschaft der Stadt Wien betrieben werden sollten. Derzeit kommen Jungunternehmen im Bereich Biotech und Life-Sciences vor allem in drei Clustern unter: in Wien im BioCenter, im LifeScience Vienna in der Muthgasse und im AKH und im Gründerzentrum der BOKU in Tulln.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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