17.09.2025
AUSZEICHNUNG

Wiener Biotech-Startup Rockfish gewinnt BOKU-Preis – und warnt vor Abwanderungen

Das Wiener BOKU-Spin-off Rockfish holte sich den diesjährigen BOKU-Startup-Preis in Höhe von 3.000 Euro. Im Mai dieses Jahres wurde es außerdem mit dem S&B Award ausgezeichnet. Das Biotech forscht im Bereich des gesunden Alterns und will dem menschlichen Körper alternde Zellen entziehen.
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Vizerektor der BOKU für Forschung, Christian Obinger, überreicht den BOKU-Startup-Preis an zwei Co-Founder von Rockfish: Johannes Grillari und Ingo Lämmermann | Foto: Rockfish

Der BOKU-Startup-Preis ist mit 3.000 Euro dotiert und wird jährlich an Startups verliehen. Ausgezeichnet wird die beste Startup-Idee mit BOKU-Bezug, die zur Gründung führte.

Dieses Jahr hat das Wiener Startup Rockfish den Hauptpreis des BOKU-Startup-Awards mit nach Hause genommen. Prämiert wurde das Biotech für seine Forschung im Bereich „Gesundes Altern“.

Rockfish gewinnt bereits zweiten Preis dieses Jahr

Gegründet wurde Rockfish von Ingo Lämmermann, Johannes Grillari, Otto Kanzler und Thomas Streimelweger im November 2021. Gründungspartner sind die BOKU, MedUni Wien sowie das Ludwig Boltzmann Institut für Traumatologie.

Das Startup ergattert damit nicht seinen ersten Preis. Bereits im Mai dieses Jahres wurde Rockfish mit dem S&B Award 2025 ausgezeichnet. Als Hauptsieger des Awards holte sich das Jungunternehmen ein Preisgeld des Rudolf Sallinger Fonds in Höhe von 20.000 Euro. Außerdem schaffte es Rockfish in die Top 3 der Kategorie „Spin-offs“ des österreichischen Gründerpreises Phoenix.

Gesundes Altern durch Tötung alter Zellen

Die Forschung des Startups spezialisiert sich auf Gesundheitsprobleme und Krankheiten, die vor allem im Alter auftreten. Das BOKU-Spin-off entwickelt dafür nämlich eine Behandlung, die gealterte Zellen gezielt entfernen können soll. Gealterte Zellen gelten nämlich als eine der entscheidenden Ursachen bei altersbedingten Krankheiten.

Bereits im Jahr 2021 holte sich Rockfish Bio die aws-Preseed-Förderung. Konkret hat das Gründungsteam rund um den Biotechnologen Lämmermann einen neuen Stoffwechselweg – zu Englisch „Pathway“ – identifiziert, der für diverse Zellalterungsprozesse verantwortlich ist. Dieser ist auch bei vielen altersbedingten Krankheiten wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder chronischen Nierenerkrankungen überaktiviert.

Effektiv und ohne Nebenwirkungen

Im Fachjargon bedeutet das: Der von Rockfish identifizierte Pathway kann zur Entwicklung von sogenannten senolytischen Wirkstoffen eingesetzt werden. Eine senolytische Wirkung bedeutet die Fähigkeit zu haben, alternde Zellen zu zerstören. Genau darum dreht sich die Forschung des Startups.

Derartige Wirkstoffe, die alternde Zellen gezielt absterben lassen, sind im klinischen Gebrauch bereits täglich in Anwendung und zeigen meist auch nur sehr geringe Nebenwirkungen. Rockfish hat dazu nun einen Pathway identifiziert, der hohe Effektivität bei keinen oder nur sehr geringen Nebenwirkungen aufweisen und gesunde Zellen nicht schädigen soll.

Sprung in den Markt unterstützen, „sonst drohen Abwanderungen“

Johannes Grillari, Professor an der BOKU und Direktor des Ludwig Boltzmann Instituts für Traumatologie sowie Mitgründer von Rockfish, hebt das große Potenzial von senolytischen Wirkstoffen hervor, fordert allerdings auch dementsprechende Rahmenbedingungen am Markt: „Innovative Forschung braucht sichere Rahmenbedingungen in Österreich.“ Startups müsse der Sprung von der Forschung in den Markt ermöglicht werden, so Grillari weiter. „Ansonsten drohen Abwanderungen ins Ausland solcher Branchen mit hohem Potential für den Wirtschaftsstandort.“

„Die Förderung von Forschung zahlt sich wirtschaftlich für den Standort aus“, bestärkt Ingo Lämmermann. „Daher muss Wissenschaftstransfer als strategisches Ziel nachhaltiger Standortpolitik etabliert werden“, so der Mitgründer weiter.


Infos zum BOKU-Startup-Preis

Startups müssen zur Qualifikation für den BOKU-Startup-Preis folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Gründer:innen müssen an der BOKU studiert und mit ihrem erworbenen Wissen ein Startup gegründet haben.
  • Die Gründer:innen arbeiten oder haben an der BOKU gearbeitet.
  • Die Gründungsidee wurde mit BOKU-Expert:innen perfektioniert.

Prämiert werden „beispielhafte Leistungen bei der Entwicklung neuer Geschäftskonzepte“, heißt es vonseiten der BOKU weiter. Hierbei legt die Jury einen besonderen Wert auf Gründungen mit gesellschaftlichem Mehrwert oder dem Beitrag zur Erreichung der SDGs (Sustainable Development Goals).

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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