12.04.2021

Biogena will 5,8 Mio. Euro über Emission neuer Aktien aufnehmen

Der Salzburger Spezialist für Nahrungsergänzungsmittel ist über eine Investmentgesellschaft seit November indirekt an der Wiener Börse vertreten. Mit der Ausgabe neuer Aktien sollen nun knapp 5,8 Mio. Euro aufgenommen werden.
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Biogena ist ein Spezialist für Nahrungsergänzungsmittel
Die Biogena Group Invest AG ist an der Biogena-Gruppe beteiligt. | Foto: Biogena

Die Salzburger Biogena Group ist nach eigenen Angaben Österreichs Marktführer bei Nahrungsergänzungsmitteln – und über die Investmentgesellschaft Biogena Group Invest AG seit November seit vergangenem November indirekt an der Wiener Börse vertreten. Diese Gesellschaft will sich nun durch die Ausgabe neuer Aktien frisches Kapital holen – und in ein höheres Segment wechseln.

Die Bezugsfrist ist am heutigen Montag gestartet und läuft noch bis 26. April. Bis dahin können Bestandsaktionäre die neuen Aktien zum Bezugspreis von 2,90 Euro erwerben. Alle Aktien, die nicht von Bestandsaktionären gekauft werden, werden dann bis 29. April an übrige Anleger zugeteilt. Neuinvestoren können ebenfalls bereits jetzt Order dafür erteilen.

Kapitalerhöhung soll 5,79 Mio. Euro einbringen

Insgesamt werden 1.995.000 Aktien angeboten. Mit der Kapitalerhöhung sollen also knapp 5,79 Mio. in die Kassen der Investmentgesellschaft gespült werden. Das endgültige Volumen der Kapitalerhöhung wird nach Ablauf der Bezugsfrist und Durchführung der Privatplatzierung voraussichtlich am 30. April 2021 festgelegt. Die neuen Aktien sollen dann ab 6. Mai handelbar sein.

Investoren beteiligen sich mit der Kapitalerhöhung nicht direkt an Biogena – sondern eben an der börsennotierten Biogena Group Invest AG. Dieser gehören 1,857 Prozent der Biogena Group Invest GmbH & Co KG, die wiederum 100 Prozent an der Biogena GmbH & Co KG hält, in der ein Großteil des operativen Geschäfts der Gruppe liegt. Das frische Kapital soll nun dazu verwendet werden, den Anteil der Invest-AG um bis zu 2 Prozentpunkte auf knapp 4 Prozent aufzustocken.

Marktkapitalisierung bei 7 Mio. Euro

Aktuell wird die Aktie des Biogena Group Invest AG an der Wiener Börse mit 3,50 Euro gehandelt. Der Börsenwert der Gesellschaft liegt damit bei 7 Mio. Euro. Gestartet war die Aktie vergangenen Herbst am 27. November bei 1,8124 Euro. Zwischenzeitlich war sie sogar bis auf 6,84 Euro gestiegen. Die Aktie notiert derzeit im Segment „direct market“. Im Zuge der Kapitalerhöhung soll sie jedoch ins das höhere „direct market plus“-Segment wechseln. Auch dies soll mit 6. Mai geschehen, wie auf brutkasten-Anfrage vom Unternehmen bestätigt wurde.

Die Biogena Group ist eine operativ tätige Unternehmensgruppe im Bereich Nahrungsergänzungsmittel, an der die Biogena Group Invest AG beteiligt. Die Gruppe beschäftigt rund 370 Mitarbeiter. Für das erste Quartal (Oktober bis Dezember 2020) des laufenden schiefen Geschäftsjahres 2020/21 meldete die Biogena Group Invest GmbH & Co KG und deren Konzerngesellschaften einen Umsatz von 15,5 Mio. Euro (+27 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres) sowie einen Gewinn für Steuern, Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) von 3,3 Mio. Euro (+120 Prozent).

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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